Ausfuhrlizenzverfahren Musterklauseln

Ausfuhrlizenzverfahren. 1. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei ihre bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren, deren Rechtsgrundlage und die betreffende offizielle Website innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens.
Ausfuhrlizenzverfahren. (1) Jede Vertragspartei veröffentlicht neue Ausfuhrlizenzverfahren oder Änderungen ihrer bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren in einer Weise, die es Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien ermöglicht, sich mit ihnen vertraut zu machen. Diese Veröffentlichung erfolgt, wann immer möglich, 45 Tage bevor, in jedem Fall aber spätestens an dem Tag, an dem ein neues Ausfuhrlizenzverfahren oder eine Änderung eines bestehenden Ausfuhrlizenzverfahrens wirksam wird.