Allgemeine Ausnahmen Musterklauseln

Allgemeine Ausnahmen. Diese Massnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer will- kürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gege- ben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen. Dieses Abkommen steht der Einführung und Durchsetzung von Massnahmen durch eine Vertragspartei nicht entgegen, die (a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit notwendig sind; (b) zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen notwendig sind; (c) die Ein- oder Ausfuhr von Gold und Silber betreffen; (d) die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschliesslich der Bestimmungen über die Durchführung der Zollvorschrif- ten, des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum und der Verhinderung irreführender Praktiken; (e) im Zusammenhang mit Erzeugnissen aus Strafanstaltsarbeit stehen; (f) den Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert bezwecken; (g) die Erhaltung nicht erneuerbarer Naturschätze betreffen, sofern solche Massnahmen im Zusammenhang mit Beschränkungen der inländischen Pro- duktion oder des inländischen Verbrauchs angewandt werden; (h) in Erfüllung von Pflichten aus anderen zwischenstaatlichen Handels- abkommen geschehen, sofern diese der WTO unterbreitet und von ihr gebil- ligt werden, oder unmittelbar darauf verweisen und deshalb konform sind; (i) die Ausfuhr inländischer Rohstoffe beschränken, welches für die inländische Verarbeitung wesentlich ist und dann erfolgen, wenn der Inlandspreis für solche Güter im Rahmen eines staatlichen Stabilisierungsprogramms unter dem Weltmarkpreis gehalten wird; vorausgesetzt, dass solche Massnahmen weder zu einer Ausfuhrerhöhung oder einem erhöhten Schutz der inländi- schen Industrie führen, noch von den Bestimmungen dieses Abkommens über die Nichtdiskriminierung abweichen; (j) die für den Erwerb oder Vertrieb von Waren in Zeiten allgemeiner oder re- gionaler Verknappung wesentlich sind; vorausgesetzt, dass derartige Mass- nahmen den WTO-Prinzipien entsprechen, nach denen alle WTO-Mitglieder ein Anrecht auf gleichwertigen Zugang zum internationalen Markt für solche Waren haben und dass solche dem Abkommen widersprechende Massnah- men bei Änderung der Umstände wieder aufzuheben sind.
Allgemeine Ausnahmen. Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen im Einklang mit den Artikeln XX und XXI des GATT 1994 und den Anmerkungen zu ihrer Auslegung, die als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden, zu beschließen oder durchzusetzen.
Allgemeine Ausnahmen. Dieses Abkommen steht Verboten oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, welche aus Gründen der öffentlichen Sittlich- keit, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, zum Schutz des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologi- schem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold oder Silber entgegen oder Massnahmen zur Bewahrung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen, sofern diese Massnahmen zusammen mit Beschränkungen bei der Inlandproduktion oder beim Inlandver- brauch angewandt werden. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Be- schränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Allgemeine Ausnahmen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die allgemeinen Aus- nahmen richten sich nach Artikel XX GATT 199424, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Allgemeine Ausnahmen. Unter der Voraussetzung, dass solche Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung un- ter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Be- schränkung für den Dienstleistungsverkehr darstellen würde, hindert dieses Kapitel eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zu treffen oder durchzusetzen: (a) die erforderlich sind, um die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung auf- rechtzuerhalten26; (b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tie- ren oder Pflanzen zu schützen; (c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Rechtsvorschriften zu gewähr- leisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Kapitels ste- hen, einschliesslich Massnahmen: (i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Regelung der Folgen einer Nichterfüllung von Dienstleis- tungsverträgen; (ii) zum Persönlichkeitsschutz bei der Verarbeitung und Weitergabe perso- nenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und persönlicher Rechnungsführung; (iii) zur Gewährleistung der Sicherheit;
Allgemeine Ausnahmen. 1. Dieses Kapitel hindert beide Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zu ergreifen, die mit Artikel XX GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen in Einklang stehen; Artikel XX GATT 1994 und die diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. 2. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Ausfuhrvertragspartei, wenn sie in Artikel XX Buchstaben i und j GATT 1994 vorgesehene Maßnahmen zu treffen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei vor Einführung dieser Maßnahmen alle sachdienlichen Angaben zur Verfügung stellt. Auf entsprechendes Ersuchen nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um zu einer annehmbaren Lösung zu gelangen. Die Vertragsparteien können sich auf die für die Lösung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen verständigen. Ist eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aufgrund außergewöhnlicher und kritischer Umstände nicht möglich, kann die Ausfuhrvertragspartei die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen; sie setzt die andere Partei dann unverzüglich darüber in Kenntnis.
Allgemeine Ausnahmen. Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich der allgemeinen Ausnahmen findet Artikel XX des GATT 1994 Anwendung, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Allgemeine Ausnahmen. Artikel XX des GATT 199430 ist anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
Allgemeine Ausnahmen und Artikel XXVIII Buchstabe o des GATS27 werden hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt.
Allgemeine Ausnahmen. Für den Zweck des Kapitels über den Warenverkehr wird Art. XX GATT 1994 hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt. Die Par- teien kommen überein, dass die Massnahmen nach Abs. XX(b) GATT 1994 die zum Schutz von Gesundheit und Leben von Personen, Tieren und Pflanzen notwendigen Umweltmassnahmen umfassen und dass Abs. XX(g) GATT 1994 für Massnahmen zum Schutz von erschöpfbaren lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen gilt.