Allgemeine Ausnahmen Musterklauseln
Allgemeine Ausnahmen. Diese Massnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer will- kürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gege- ben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen. Dieses Abkommen steht der Einführung und Durchsetzung von Massnahmen durch eine Vertragspartei nicht entgegen, die
(a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit notwendig sind;
(b) zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen notwendig sind;
(c) die Ein- oder Ausfuhr von Gold und Silber betreffen;
(d) die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschliesslich der Bestimmungen über die Durchführung der Zollvorschrif- ten, des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum und der Verhinderung irreführender Praktiken;
(e) im Zusammenhang mit Erzeugnissen aus Strafanstaltsarbeit stehen;
(f) den Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert bezwecken;
(g) die Erhaltung nicht erneuerbarer Naturschätze betreffen, sofern solche Massnahmen im Zusammenhang mit Beschränkungen der inländischen Pro- duktion oder des inländischen Verbrauchs angewandt werden;
(h) in Erfüllung von Pflichten aus anderen zwischenstaatlichen Handels- abkommen geschehen, sofern diese der WTO unterbreitet und von ihr gebil- ligt werden, oder unmittelbar darauf verweisen und deshalb konform sind;
(i) die Ausfuhr inländischer Rohstoffe beschränken, welches für die inländische Verarbeitung wesentlich ist und dann erfolgen, wenn der Inlandspreis für solche Güter im Rahmen eines staatlichen Stabilisierungsprogramms unter dem Weltmarkpreis gehalten wird; vorausgesetzt, dass solche Massnahmen weder zu einer Ausfuhrerhöhung oder einem erhöhten Schutz der inländi- schen Industrie führen, noch von den Bestimmungen dieses Abkommens über die Nichtdiskriminierung abweichen;
(j) die für den Erwerb oder Vertrieb von Waren in Zeiten allgemeiner oder re- gionaler Verknappung wesentlich sind; vorausgesetzt, dass derartige Mass- nahmen den WTO-Prinzipien entsprechen, nach denen alle WTO-Mitglieder ein Anrecht auf gleichwertigen Zugang zum internationalen Markt für solche Waren haben und dass solche dem Abkommen widersprechende Massnah- men bei Änderung der Umstände wieder aufzuheben sind.
Allgemeine Ausnahmen. Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen im Einklang mit den Artikeln XX und XXI des GATT 1994 und den Anmerkungen zu ihrer Auslegung, die als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden, zu beschließen oder durchzusetzen.
Allgemeine Ausnahmen. Dieses Abkommen steht Verboten oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, welche aus Gründen der öffentlichen Sittlich- keit, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, zum Schutze des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologi- schem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind. Ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold bzw. Silber oder Massnahmen zur Erhal- tung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen entgegen, sofern diese Massnahmen zusammen mit Beschränkungen bei der Inlandproduktion und beim Inlandverbrauch angewandt werden. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Parteien darstellen.
Allgemeine Ausnahmen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die allgemeinen Aus- nahmen richten sich nach Artikel XX GATT 199424, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Allgemeine Ausnahmen. Unter der Voraussetzung, dass Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungshandel darstellen würde, hindert dieses Abkommen nicht die Annahme oder Durchsetzung von Massnahmen einer Ver- tragspartei:
(a) die erforderlich sind, um die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung auf- rechtzuerhalten25;
(b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;
(c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Rechtsvorschriften zu gewähr- leisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschliesslich solcher:
(i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Regelung der Folgen einer Leistungsstörung bei Dienstleis- tungsverträgen,
(ii) zum Persönlichkeitsschutz bei der Verarbeitung und Weitergabe perso- nenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit von persön- lichen Aufzeichnungen und der Rechnungsführung,
(iii) zur Gewährleistung der Sicherheit;
Allgemeine Ausnahmen. 1. Dieses Kapitel hindert beide Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zu ergreifen, die mit Artikel XX GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen in Einklang stehen; Artikel XX GATT 1994 und die diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
2. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Ausfuhrvertragspartei, wenn sie in Artikel XX Buchstaben i und j GATT 1994 vorgesehene Maßnahmen zu treffen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei vor Einführung dieser Maßnahmen alle sachdienlichen Angaben zur Verfügung stellt. Auf entsprechendes Ersuchen nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um zu einer annehmbaren Lösung zu gelangen. Die Vertragsparteien können sich auf die für die Lösung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen verständigen. Ist eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aufgrund außergewöhnlicher und kritischer Umstände nicht möglich, kann die Ausfuhrvertragspartei die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen; sie setzt die andere Partei dann unverzüglich darüber in Kenntnis.
Allgemeine Ausnahmen. Artikel XX des GATT 199430 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Allgemeine Ausnahmen. Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich der allgemeinen Aus- nahmen findet Artikel XX des GATT 199427 Anwendung, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Allgemeine Ausnahmen und Artikel XXVIII Buchstabe o des GATS27 werden hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt.
Allgemeine Ausnahmen. Für die Zwecke dieses Kapitels richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragspar- teien in Bezug auf die allgemeinen Ausnahmen nach Artikel XX GATT 199430, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
