Allgemeine Ausnahmen Musterklauseln

Allgemeine Ausnahmen. Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen im Einklang mit den Artikeln XX und XXI des GATT 1994 und den Anmerkungen zu ihrer Auslegung, die als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden, zu beschließen oder durchzusetzen.
Allgemeine Ausnahmen. Diese Massnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer will- kürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gege- ben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen. Dieses Abkommen steht der Einführung und Durchsetzung von Massnahmen durch eine Vertragspartei nicht entgegen, die
Allgemeine Ausnahmen. Dieses Abkommen steht Verboten oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, welche aus Gründen der öffentlichen Sittlich- keit, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, zum Schutz des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologi- schem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold oder Silber entgegen oder Massnahmen zur Bewahrung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen, sofern diese Massnahmen zusammen mit Beschränkungen bei der Inlandproduktion oder beim Inlandver- brauch angewandt werden. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Be- schränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Allgemeine Ausnahmen. Unter der Voraussetzung, dass Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungshandel darstellen würde, verhindert dieses Abkommen nicht die Annahme oder Durchsetzung von Massnahmen einer Vertragspartei:
Allgemeine Ausnahmen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die allgemeinen Aus- nahmen richten sich nach Artikel XX GATT 199424, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Allgemeine Ausnahmen. Artikel XX des GATT 1994 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Allgemeine Ausnahmen. Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich der allgemeinen Ausnahmen findet Artikel XX des GATT 1994 Anwendung, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Allgemeine Ausnahmen. Artikel XIV und Artikel XXVIII Buchstabe o des GATS27 werden hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt.
Allgemeine Ausnahmen. Artikel XIV des GATS60 sowie der Header und Buchstabe (g) von Artikel XX des GATT 199461 finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestand- teilen dieses Abkommens erklärt. 59 SR 0.632.20, Anhang 1B 60 SR 0.632.20, Anhang 1B 61 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
Allgemeine Ausnahmen. Artikel 89