Ausführungsbestimmungen. 1. Wurden Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine bei einem Unternehmen der Anlage 1 erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von ihrem Arbeitgeber in ein Ar- beitsverhältnis (Neueinstellung) übernommen, erhalten Arbeitnehmer für jeden vollen Ka- lendermonat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses - für den ihnen eine Ausbil- dungsvergütung zugestanden hat - im Jahr der Übernahme ein Zwölftel der ihnen zuletzt zustehenden Ausbildungsvergütung zusätzlich als jährliche Zuwendung.
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Ausführungsbestimmungen. 1. Wurden Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine bei einem Unternehmen der Anlage 1 erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von ihrem Arbeitgeber in ein Ar- beitsverhältnis (Neueinstellung) übernommen, erhalten Arbeitnehmer für jeden vollen Ka- lendermonat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses - für den ihnen eine Ausbil- dungsvergütung zugestanden hat - im Jahr der Übernahme ein Zwölftel der ihnen zuletzt zustehenden Ausbildungsvergütung zusätzlich als jährliche Zuwendung. In diesem Fall gilt Abs. 1 Satz 2 als erfüllt.
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