Common use of Ausgabe- und Rücknahmepreis Clause in Contracts

Ausgabe- und Rücknahmepreis. Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens- gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net- toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil- wert“). Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis- ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih- nachtsfeiertag und Silvester abgesehen. Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist deren Wert auf der Grundlage des für den gesamten Fonds nach § 168 Abs. 1 Satz 1 KAGB ermittelten Wertes zu berechnen. Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus der Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden anteiligen Nettowertveränderung des Fonds gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag und dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag. Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen börsentäglich zu ermitteln. Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung des Wertes der Anteilklasse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse. Für jede einzelne Anteilklasse ist der Ertragsausgleich zu berechnen.

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Ausgabe- und Rücknahmepreis. Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens- gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net- toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil- wert“). Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis- ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih- nachtsfeiertag und Silvester abgesehen. Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist deren Wert auf der Grundlage des für den gesamten Fonds nach § 168 Abs. 1 Satz 1 KAGB ermittelten Wertes zu berechnen. Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus der Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden anteiligen Nettowertveränderung des Fonds gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag und dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag. Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen börsentäglich zu ermitteln. Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung des Wertes der Anteilklasse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse. Für jede einzelne Anteilklasse ist der Ertragsausgleich zu berechnen.

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Ausgabe- und Rücknahmepreis. Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft Gesell- schaft unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens- gegenstände Vermögensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net- toinventarwerts Nettoinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil- wertAnteilwert“). Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können kön- nen die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis- ermittlung An- teilpreisermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih- nachtsfeiertag Weihnachtsfeiertag und Silvester abgesehen. Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist deren Wert auf der Grundlage des für den gesamten Fonds nach § 168 Abs. 1 Satz 1 KAGB ermittelten Wertes zu berechnen. Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus der Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden anteiligen Nettowertveränderung des Fonds gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag und dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag. Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen börsentäglich zu ermitteln. Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung des Wertes der Anteilklasse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse. Für jede einzelne Anteilklasse ist der Ertragsausgleich zu berechnen.

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Ausgabe- und Rücknahmepreis. Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft unter Kontrolle der Verwahrstelle Verwahrstel- le bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens- gegenstände Vermö- gensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“)Nettoinventar- wert“).Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich sodann aus der Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden anteiligen Nettowertver- änderung des Fonds gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag und dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag. Die Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung des so ermittelten Net- toinventarwerts Wertes der Anteilklasse durch die Anzahl Zahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils dieser Anteilklasse. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ertragsverwendung (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern) und die Verwaltungsvergütung und ggf. die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteil- klasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. Nähere Informationen zu An- teilklassen befinden sich im Abschnitt Anteil- wert“)Ausgestaltung der Anteilklas- sen“ unter Ziffer 14 dieses Verkaufsprospekts. Der Wert der für die Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermitteltermit- telt. Die Feststellung der Ausgabe- und Rücknahmepreise für einen Wer- termittlungstag erfolgt am auf diesen Wertermittlungstag folgenden Börsentag. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis- ermittlung Anteilpreisermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, FronleichnamFron- leichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig AbendHeiligabend, 1. und 2. Weih- nachtsfeiertag und Silvester abgesehen. Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist deren Wert auf der Grundlage des für den gesamten Fonds nach § 168 Abs. 1 Satz 1 KAGB ermittelten Wertes zu berechnen. Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus der Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden anteiligen Nettowertveränderung des Fonds gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag und dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag. Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen börsentäglich zu ermitteln. Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung des Wertes der Anteilklasse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse. Für jede einzelne Anteilklasse ist der Ertragsausgleich zu berechnen.

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Ausgabe- und Rücknahmepreis. Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens- gegenstände Vermögensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net- toinventarwerts Nettoinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile An- teile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil- wertAnteilwert“). Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen Feierta- gen im Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden je- den Jahres können die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis- ermittlung Anteilpreisermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, OstermontagOster- montag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih- nachtsfeiertag Weihnachtsfeiertag und Silvester abgesehen. Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist deren Wert auf der Grundlage des für den gesamten Fonds nach § 168 Abs. 1 Satz 1 KAGB ermittelten Wertes zu berechnen. Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus der Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden berech- nenden anteiligen Nettowertveränderung des Fonds gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag Bewer- tungstag und dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag. Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen börsentäglich zu ermitteln. Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung des Wertes der Anteilklasse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse. Für jede einzelne Anteilklasse ist der Ertragsausgleich zu berechnen.

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Ausgabe- und Rücknahmepreis. Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens- gegenstände Vermögensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net- toinventarwerts er- mittelten Nettoinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil- wertAnteilwert“). Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis- ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih- nachtsfeiertag und Silvester abgesehen. Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist deren Wert auf der Grundlage des für den gesamten Fonds nach § 168 Abs. 1 Satz 1 KAGB ermittelten Wertes zu berechnen. Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus der Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden anteiligen Nettowertveränderung des Fonds gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag und dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag. Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen börsentäglich zu ermitteln. Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung des Wertes der Anteilklasse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse. Für jede einzelne Anteilklasse ist der Ertragsausgleich zu berechnen.

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Ausgabe- und Rücknahmepreis. Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Depotbank unter Mitwirkung der Gesellschaft unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds Sonder- vermögen gehörenden Vermögens- gegenstände Vermögensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten (im Folgenden NettoinventarwertInventarwert“). Die Teilung des Der so ermittelten Net- toinventarwerts ermittelte Inventarwert geteilt durch die Anzahl Zahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils Inventarwert pro Anteil (im Folgenden „Anteil- wert“). Der Wert der Bewertungstage für die Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermitteltSonderver- mögens sind alle Börsentage, die Bankarbeits- tage in Frankfurt am Main sind. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich des KAGBin Deutschland, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Gesellschaft und die Verwahrstelle kann von einer Ermittlung des Wertes absehenAnteilwertes ab- gesehen werden. Von einer Anteilpreis- ermittlung Anteilpreisermittlung wird derzeit an Neujahram 1. Januar, Karfreitag, OsternOstermon- tag, Ostermontag, Maifeiertag1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit3. Oktober, Heilig Abend, 124. bis 26. Dezember und 231. Weih- nachtsfeiertag und Silvester Dezember abgesehen. Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist deren Wert auf der Grundlage des für In den gesamten Fonds nach § 168 Abs. 1 Satz 1 KAGB ermittelten Wertes zu berechnen. Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus der Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden anteiligen Nettowertveränderung des Fonds gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag Besonde- ren Vertragsbedingungen und dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag. Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen börsentäglich zu ermitteln. Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung Besonderen Teil des Wertes der Anteilklasse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse. Für jede einzelne Anteilklasse ist der Ertragsausgleich zu berechnenVerkaufsprospekts können darüber hi- naus weitere Tage wie z.B. ausländische Feier- tage als Bewertungstage ausgenommen wer- den.

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Samples: www.kmf.bwl.uni-muenchen.de

Ausgabe- und Rücknahmepreis. Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft unter Kontrolle Kon- trolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens- gegenstände Vermögensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert). Die Teilung des so ermittelten Net- toinventarwerts Nettoinventarwertes durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil- wertAnteilwert“). Der Wert der für die Anteile des Fonds wird an allen deutschen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich des KAGBin Deutschland, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis- ermittlung Ermittlung des Anteilwertes wird derzeit an Neujahr, Rosenmontag, Karfreitag, Ostern, OstermontagOster- montag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig AbendAllerheiligen, Heiligabend, 1. und 2. Weih- nachtsfeiertag Weihnachtsfeiertag und Silvester abgesehen. Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist deren Wert auf der Grundlage des für den gesamten Fonds nach § 168 Abs. 1 Satz 1 KAGB ermittelten Wertes zu berechnen. Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus der Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden anteiligen Nettowertveränderung des Fonds gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag und dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag. Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen börsentäglich zu ermitteln. Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung des Wertes der Anteilklasse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse. Für jede einzelne Anteilklasse ist der Ertragsausgleich zu berechnen.

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Samples: am.oddo-bhf.com

Ausgabe- und Rücknahmepreis. Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft Hauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG, Niederlassung Luxemburg unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens- gegenstände Vermögensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net- toinventarwerts Nettoinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil- wert“)Anteilwert. Der Wert der für die Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen Bankarbeits- und Börsentagen, die zugleich Bankarbeitstage und Börsentage in Frankfurt am Main und Luxemburg sind, ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich des KAGBin Frankfurt am Main, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis- ermittlung Ermittlung des Anteilwerts wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam*, Mariä Himmelfahrt, Tag der Deutschen Einheit, Heilig AbendAllerheiligen, Heiligabend, 1. und 2. Weih- nachtsfeiertag und Weihnachtsfeiertag, Silvester 2 abgesehen. Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist deren Wert auf der Grundlage des Das Gleiche gilt zusätzlich für den gesamten Fonds nach § 168 Absgesetzliche Feiertage in Luxemburg, die keine Börsenhandelstage sind. 1 Satz 1 KAGB ermittelten Wertes zu berechnen. Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus der Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden anteiligen Nettowertveränderung des Fonds gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag und dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag. Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen börsentäglich zu ermitteln. Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung des Wertes der Anteilklasse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse. Für jede einzelne Anteilklasse ist der Ertragsausgleich zu berechnenDies sind im Einzelnen: Europatag, Nationalfeiertag.

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Samples: www.hauck-aufhaeuser.com

Ausgabe- und Rücknahmepreis. Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens- gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net- toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil- wert“). Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis- ermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih- nachtsfeiertag und Silvester abgesehen. Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist deren Wert auf der Grundlage des für den gesamten Fonds nach § 168 Abs. 1 Satz 1 KAGB ermittelten Wertes zu berechnen. Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus der Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden anteiligen Nettowertveränderung des Fonds gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag und dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag. Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen börsentäglich zu ermitteln. Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung des Wertes der Anteilklasse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse. Für jede einzelne Anteilklasse ist der Ertragsausgleich zu berechnen.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Ausgabe- und Rücknahmepreis. Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens- gegenstände Vermögensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net- toinventarwerts Nettoinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile An- teile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil- wertAnteilwert“). Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen Feierta- gen im Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis- ermittlung Anteilpreisermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, OstermontagOster- montag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih- nachtsfeiertag Weihnachtsfeiertag und Silvester abgesehen. Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist deren Wert auf der Grundlage des für den gesamten Fonds nach § 168 Abs. 1 Satz 1 KAGB ermittelten Wertes zu berechnen. Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus der Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden berech- nenden anteiligen Nettowertveränderung des Fonds gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag Bewer- tungstag und dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag. Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen börsentäglich zu ermitteln. Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung des Wertes der Anteilklasse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse. Für jede einzelne Anteilklasse ist der Ertragsausgleich zu berechnen.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com

Ausgabe- und Rücknahmepreis. Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens- gegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert). Die Teilung des so ermittelten Net- toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils ("Anteil- wert"). Der Wert der Bewertungstage für die Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermitteltsind alle Börsentage. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich Gel- tungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis- ermittlung Anteilpreiser- mittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih- nachtsfeiertag und Silvester abgesehen. Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist deren Wert auf der Grundlage des für den gesamten Fonds nach § 168 Abs. 1 Satz 1 KAGB ermittelten Wertes zu berechnen. Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus der Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden anteiligen Nettowertveränderung des Fonds gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag und dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag. Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen börsentäglich zu ermitteln. Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung des Wertes der Anteilklasse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse. Für jede einzelne Anteilklasse ist der Ertragsausgleich zu berechnen.

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Samples: www.verka.de

Ausgabe- und Rücknahmepreis. Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft Gesell- schaft unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens- gegenstände Vermögensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net- toinventarwerts Nettoinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil- wertAnteilwert“). Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können kön- nen die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis- ermittlung An- teilpreisermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih- nachtsfeiertag Weihnachtsfeiertag und Silvester abgesehen. Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist deren Wert auf der Grundlage des für den gesamten Fonds nach § 168 Abs. 1 Satz 1 KAGB ermittelten Wertes zu berechnen. Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus der Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden anteiligen Nettowertveränderung des Fonds gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag und dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag. Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich vorbe- haltlich der oben genannten Ausnahmen börsentäglich zu ermitteln. Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung des Wertes der Anteilklasse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse. Für jede einzelne Anteilklasse ist der Ertragsausgleich zu berechnen.

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Samples: www.acatis-research.de

Ausgabe- und Rücknahmepreis. Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens- gegenstände ge- hörenden Vermögensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net- toinventarwerts Nettoinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt er- gibt den Wert jedes Anteils („Anteil- wertAnteilwert“). Der Wert der Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres Jah- res können die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis- ermittlung Anteilpreisermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, MaifeiertagXxx- xxxxxxxx, Christi Xxxxxxx Himmelfahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen EinheitEin- heit, Heilig Abend, 1. und 2. Weih- nachtsfeiertag Weihnachtsfeiertag und Silvester abgesehen. Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist deren Wert auf der Grundlage des für den gesamten Fonds nach § 168 Abs. 1 Satz 1 KAGB ermittelten Wertes zu berechnen. Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus der Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden berech- nenden anteiligen Nettowertveränderung des Fonds gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag Bewer- tungstag und dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag. Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen börsentäglich zu ermitteln. Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung des Wertes der Anteilklasse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse. Für jede einzelne Anteilklasse ist der Ertragsausgleich zu berechnen.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Ausgabe- und Rücknahmepreis. Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft Hauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG, Niederlassung Luxemburg unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens- gegenstände Vermögensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net- toinventarwerts Nettoinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil- wert“)Anteilwert. Der Wert der für die Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen Bankarbeits- und Börsentagen, die zugleich Bankarbeitstage und Börsentage in Frankfurt am Main und Luxemburg sind, ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich des KAGBin Frankfurt am Main, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis- ermittlung Ermittlung des Anteilwerts wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam*, Mariä Himmelfahrt, Tag der Deutschen Einheit, Heilig AbendAllerheiligen, Heiligabend, 1. und 2. Weih- nachtsfeiertag und Weihnachtsfeiertag, Silvester 5 abgesehen. Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist deren Wert auf der Grundlage des Das Gleiche gilt zusätzlich für den gesamten Fonds nach § 168 Absgesetzliche Feiertage in Luxemburg, die keine Börsenhandelstage sind. 1 Satz 1 KAGB ermittelten Wertes zu berechnen. Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus der Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden anteiligen Nettowertveränderung des Fonds gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag und dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag. Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen börsentäglich zu ermitteln. Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung des Wertes der Anteilklasse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse. Für jede einzelne Anteilklasse ist der Ertragsausgleich zu berechnenDies sind im Einzelnen: Europatag, Nationalfeiertag.

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Samples: www.hauck-aufhaeuser.com

Ausgabe- und Rücknahmepreis. Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft unter Kontrolle der Verwahrstelle De- potbank bewertungstäglich den Wert der zum Fonds Sondervermögen gehörenden Vermögens- gegenstände Vermögensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten Verbindlich- keiten („Nettoinventarwert“Inventarwert). Die Teilung Division des so ermittelten Net- toinventarwerts Inventarwertes durch die Anzahl Zahl der ausgegebenen Anteile ausgegebe- nen Anteilscheine ergibt den Wert jedes Anteils „Anteilwert". Bei dem Sondervermögen UniRak wird der Anteilwert für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Aufle- gung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen („Anteil- wert“einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und ggf. Der Wert der die Ergebnisse aus Währungs- kurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. Bewertungstage für die Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermitteltSondervermögens sind alle Börsentage. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich des KAGBInvestmentgesetzes, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Gesellschaft und die Verwahrstelle Depot- bank von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis- ermittlung An- teilpreisermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig AbendHei- ligabend, 1. und 2. Weih- nachtsfeiertag Weihnachtsfeiertag sowie Silvester abgese- hen. Es liegt im Ermessen der Gesellschaft und Silvester abgesehen. Bei erstmaliger Ausgabe der Depotbank, ob künftig an weiteren gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, von Anteilen einer Anteilklasse ist deren Wert auf der Grundlage des für den gesamten Fonds nach § 168 Abs. 1 Satz 1 KAGB ermittelten Wertes zu berechnen. Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus der Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden anteiligen Nettowertveränderung des Fonds gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag und dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag. Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen börsentäglich zu ermitteln. Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung Ermittlung des Wertes der Anteilklasse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse. Für jede einzelne Anteilklasse ist der Ertragsausgleich zu berechnendes Sondervermögens ab- gesehen wird oder an entsprechenden Tagen demnächst eine Anteilpreisermittlung durchgeführt wird.

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Samples: fondsdocs.edisoft.de

Ausgabe- und Rücknahmepreis. Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die De- potbank unter Mitwirkung der Gesellschaft unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich bewer- tungstäglich den Wert der zum Fonds Sondervermögen gehörenden Vermögens- gegenstände Vermögensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten (im Folgenden NettoinventarwertInventar- wert“). Die Teilung des Der so ermittelten Net- toinventarwerts ermittelte Inventarwert geteilt durch die Anzahl Zahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils Inven- tarwert pro Anteil (im Folgenden Anteil- wertAnteilwert“). Der Wert der Bewertungstage für die Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermitteltSonderver- mögens sind alle Börsentage, die Bankarbeitstage in Frankfurt am Main sind. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich des KAGBFeier- tagen in Deutschland, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Gesellschaft und die Verwahrstelle kann von einer Ermittlung des Wertes absehenAnteilwertes abgesehen werden. Von einer Anteilpreis- ermittlung Anteilpreisermittlung wird derzeit an Neujahrder- zeit am 1. Januar, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, FronleichnamFronleich- nam, Tag der Deutschen Einheit3. Oktober, Heilig Abend, 124. bis 26. Dezember und 231. Weih- nachtsfeiertag und Silvester Dezember abgesehen. Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist deren Wert auf der Grundlage des für In den gesamten Fonds nach § 168 Abs. 1 Satz 1 KAGB ermittelten Wertes zu berechnen. Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus der Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden anteiligen Nettowertveränderung des Fonds gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag Besonderen Ver- tragsbedingungen und dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag. Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen börsentäglich zu ermitteln. Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung Besonderen Teil des Wertes der Anteilklasse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse. Für jede einzelne Anteilklasse ist der Ertragsausgleich zu berechnenVerkaufsprospekts können darüber hinaus weite- re Tage wie z. B. ausländische Feiertage als Be- wertungstage ausgenommen werden.

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Samples: online.stockselection.de

Ausgabe- und Rücknahmepreis. Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft unter Kontrolle der Verwahrstelle Verwahrstel- le bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens- gegenstände Vermö- gensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten („Nettoinventarwert“). Die Teilung des so ermittelten Net- toinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil- Nettoinventar- wert“). Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich sodann aus der Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden anteiligen Nettowertver- änderung des Fonds gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag und dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag. Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung des Wertes der Anteilklasse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ertragsverwendung (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern) und die Verwaltungsvergütung und ggf. die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteil- klasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. Nähere Informationen zu An- teilklassen befinden sich im Abschnitt „Ausgestaltung der Anteilklas- sen“ unter Ziffer 13 dieses Verkaufsprospekts. Der Wert für die Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermitteltermit- telt. Die Feststellung der Ausgabe- und Rücknahmepreise für einen Wer- termittlungstag erfolgt am auf diesen Wertermittlungstag folgenden Börsentag. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis- ermittlung Anteilpreisermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, FronleichnamFron- leichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig AbendHeiligabend, 1. und 2. Weih- nachtsfeiertag und Silvester abgesehen. Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist deren Wert auf der Grundlage des für den gesamten Fonds nach § 168 Abs. 1 Satz 1 KAGB ermittelten Wertes zu berechnen. Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus der Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden anteiligen Nettowertveränderung des Fonds gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag und dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag. Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen börsentäglich zu ermitteln. Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung des Wertes der Anteilklasse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse. Für jede einzelne Anteilklasse ist der Ertragsausgleich zu berechnen.

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Samples: swisslife.tools.factsheetslive.com

Ausgabe- und Rücknahmepreis. Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Gesellschaft Gesell- schaft unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds gehörenden Vermögens- gegenstände Ver- mögensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten (Nettoinventarwert). Die Teilung des so ermittelten Net- toinventarwerts ermittel- ten Nettoinventarwerts durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils („Anteil- wert“)Anteilwert. Der Wert der für die Anteile des Fonds wird an allen deutschen Börsentagen ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich des KAGBin Deutschland, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes absehen. Von einer Anteilpreis- ermittlung Ermittlung des Anteilwerts wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heilig AbendReformationstag, Heiligabend, 1. und 2. Weih- nachtsfeiertag und Weihnachtsfeier- tag, Silvester abgesehen. Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist deren Wert auf der Grundlage des für den gesamten Fonds nach § 168 Abs. 1 Satz 1 KAGB ermittelten Wertes zu berechnen. Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus der Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden anteiligen Nettowertveränderung des Fonds gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag und dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag. Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen börsentäglich zu ermitteln. Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung des Wertes der Anteilklasse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse. Für jede einzelne Anteilklasse ist der Ertragsausgleich zu berechnen.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Ausgabe- und Rücknahmepreis. Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die Anteile ermittelt die Depotbank unter Mitwirkung der Gesellschaft unter Kontrolle der Verwahrstelle bewertungstäglich den Wert der zum Fonds Sonder- vermögen gehörenden Vermögens- gegenstände Vermögensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten (im Folgenden NettoinventarwertInventarwert“). Die Teilung des Der so ermittelten Net- toinventarwerts ermittelte Inventarwert geteilt durch die Anzahl Zahl der ausgegebenen Anteile ergibt den Wert jedes Anteils Inventarwert pro Anteil (im Folgenden „Anteil- wert“). Der Wert der Bewertungstage für die Anteile des Fonds wird an allen Börsentagen ermitteltSon- dervermögens sind alle Börsentage, die Bankarbeitstage in Frankfurt am Main sind. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich des KAGBin Deutschland, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember De- zember jeden Jahres können die Gesellschaft und die Verwahrstelle kann von einer Ermittlung des Wertes absehenAnteilwertes abgesehen werden. Von einer Anteilpreis- ermittlung Anteilpreisermittlung wird derzeit an Neujahram 1. Januar, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag1. Mai, Christi Himmelfahrt, PfingstenHim- melfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit3. Ok- tober, Heilig Abend, 124. bis 26. Dezember und 231. Weih- nachtsfeiertag und Silvester Dezember abgesehen. Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist deren Wert auf der Grundlage des für In den gesamten Fonds nach § 168 Abs. 1 Satz 1 KAGB ermittelten Wertes zu berechnen. Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich aus der Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden anteiligen Nettowertveränderung des Fonds gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag Besonderen Vertragsbedin- gungen und dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag. Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen börsentäglich zu ermitteln. Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung Besonderen Teil des Wertes der Anteilklasse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse. Für jede einzelne Anteilklasse ist der Ertragsausgleich zu berechnenVerkaufs- prospekts können darüber hinaus weitere Tage wie z.B. ausländische Feiertage als Bewer- tungstage ausgenommen werden.

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Samples: www.onemarkets.de