Common use of Ausgabeaufschlag Clause in Contracts

Ausgabeaufschlag. Es wird durch die Verwaltungsgesellschaft kein Ausgabeaufschlag eingehoben, auch wenn ein solcher in den Fondsbestimmungen vorgesehen sein sollte. Zu Kosten der Vertriebsstelle oder des depotführenden Kreditinstituts im Zuge des Erwerbs von Anteilscheinen siehe unten Punkt 11. Der zur Abrechnung kommende gültige Ausgabepreis ist der ermittelte Rechenwert jenes österreichischen Bankarbeitstages, der dem Bankarbeitstag folgt, an dem die Order bei der Depotbank/Verwahrstelle bis spätestens 14.00 Uhr bei Ordererteilung über ein elektronisches System oder ansonsten bis spätestens 13.30 Uhr (hiermit umfasst unter anderem Ordererteilung per Fax, Email und Telefon) vorliegt, zuzüglich eines allfälligen Ausgabeaufschlages. Hiervon ausgenommen sind abgeschlossene Fondsspar-Verträge ab der zweiten Einzahlung; in diesem Fall ist der Abrechnungsstichtag der im Fondsspar-Vertrag vereinbarte Monatstag. Die Wertstellung der Belastung des Kaufpreises erfolgt einen Bankarbeitstag (ausgenommen Karfreitag) nach dem Abrechnungsstichtag.

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Ausgabeaufschlag. Es wird durch die Verwaltungsgesellschaft kein Ausgabeaufschlag eingehoben, auch wenn ein solcher in den Fondsbestimmungen vorgesehen sein sollte. Zu Kosten der Vertriebsstelle oder des depotführenden Kreditinstituts im Zuge des Erwerbs von Anteilscheinen siehe unten Punkt 11. Der zur Abrechnung kommende gültige Ausgabepreis ist der ermittelte Rechenwert jenes österreichischen Bankarbeitstages, welcher der dem übernächste Bankarbeitstag folgtjenes Bankarbeitstages ist, an dem die Order bei der Depotbank/Verwahrstelle bis spätestens 14.00 Uhr bei Ordererteilung über ein elektronisches System oder ansonsten bis spätestens 13.30 Uhr (hiermit umfasst unter anderem Ordererteilung per Fax, Email und Telefon) vorliegt, zuzüglich eines allfälligen Ausgabeaufschlages. Hiervon ausgenommen sind abgeschlossene Fondsspar-Verträge ab der zweiten Einzahlung; in diesem Fall ist der Abrechnungsstichtag der im Fondsspar-Vertrag vereinbarte Monatstag. Die Wertstellung der Belastung des Kaufpreises erfolgt einen Bankarbeitstag (ausgenommen Karfreitag) nach dem Abrechnungsstichtag.

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Ausgabeaufschlag. Es wird durch die Verwaltungsgesellschaft kein Ausgabeaufschlag eingehoben, auch wenn ein solcher in den Fondsbestimmungen vorgesehen sein sollte. Zu Kosten der Vertriebsstelle oder des depotführenden Kreditinstituts im Zuge des Erwerbs von Anteilscheinen siehe unten Punkt 11. Der zur Abrechnung kommende gültige Ausgabepreis ist der ermittelte Rechenwert jenes österreichischen Bankarbeitstages, der dem Bankarbeitstag folgt, an dem die Order bei der Depotbank/Verwahrstelle bis spätestens 14.00 Uhr bei Ordererteilung über ein elektronisches System oder ansonsten bis spätestens 13.30 Uhr (hiermit umfasst unter anderem Ordererteilung per Fax, Email und Telefon) vorliegt, zuzüglich eines allfälligen des Ausgabeaufschlages. Hiervon ausgenommen sind abgeschlossene Fondsspar-Verträge ab der zweiten Einzahlung; in diesem Fall ist der Abrechnungsstichtag der im Fondsspar-Vertrag vereinbarte Monatstag. Die Wertstellung der Belastung des Kaufpreises erfolgt einen Bankarbeitstag (ausgenommen Karfreitag) nach dem Abrechnungsstichtag.

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Ausgabeaufschlag. Es wird durch die Verwaltungsgesellschaft kein Ausgabeaufschlag eingehoben, auch wenn ein solcher in den Fondsbestimmungen Fonds- bestimmungen vorgesehen sein sollte. Zu Kosten der Vertriebsstelle oder des depotführenden Kreditinstituts im Zuge des Erwerbs von Anteilscheinen siehe unten Punkt 11. Der zur Abrechnung kommende gültige Ausgabepreis ist der ermittelte Rechenwert jenes österreichischen BankarbeitstagesBankarbeits- tages, der dem Bankarbeitstag folgt, an dem die Order bei der Depotbank/Verwahrstelle bis spätestens 14.00 Uhr bei Ordererteilung über ein elektronisches System oder ansonsten bis spätestens 13.30 Uhr (hiermit umfasst unter anderem Ordererteilung per Fax, Email und Telefon) vorliegt, zuzüglich eines allfälligen Ausgabeaufschlages. Hiervon ausgenommen sind abgeschlossene Fondsspar-Verträge ab der zweiten Einzahlung; in diesem Fall ist der Abrechnungsstichtag Abrech- nungsstichtag der im Fondsspar-Vertrag vereinbarte Monatstag. Die Wertstellung der Belastung des Kaufpreises erfolgt er- folgt einen Bankarbeitstag (ausgenommen Karfreitag) nach dem Abrechnungsstichtag.

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