Ausgleich ungerechtfertigter Entgeltnachlässe und Aufschläge Musterklauseln

Ausgleich ungerechtfertigter Entgeltnachlässe und Aufschläge. Nach den Entgeltgrundsätzen des EIU eingeräumte Entgeltnachlässe hat der Zugangsberechtigte auszugleichen, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht erfüllt werden. Dies gilt entsprechend für den Ausgleich von Aufschlägen durch das EIU.
Ausgleich ungerechtfertigter Entgeltnachlässe und Aufschläge. Nach den Entgeltgrundsätzen des Betreibers der Schienenwege eingeräumte Entgeltnachlässe hat der Zugangsberechtigte auszugleichen, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht erfüllt werden. Dies gilt entsprechend für den Ausgleich von Aufschlägen durch den Betreiber der Schienenwege.
Ausgleich ungerechtfertigter Entgeltnachlässe und Aufschläge. Nach den Entgeltgrundsätzen des EIU eingeräumte Entgeltnachlässe hat der Zu- gangsberechtigte auszugleichen, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Ge- währung nicht erfüllt werden. Dies gilt entsprechend für den Ausgleich von Aufschlä- gen durch das EIU.
Ausgleich ungerechtfertigter Entgeltnachlässe und Aufschläge. Nach den Entgeltgrundsätzen des BwK eingeräumte Entgeltnachlässe hat der Zugangsberechtigte auszugleichen, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht erfüllt werden. Dies gilt entsprechend für den Ausgleich von Aufschlägen durch das BwK.
Ausgleich ungerechtfertigter Entgeltnachlässe und Aufschläge. Nach den Entgeltgrundsätzen der HIG eingeräumte Entgeltnachlässe hat der Zugangsberechtigte auszugleichen, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht erfüllt werden. Dies gilt entsprechend für den Ausgleich von Aufschlägen durch die HIG.
Ausgleich ungerechtfertigter Entgeltnachlässe und Aufschläge. Nach den Entgeltgrundsätzen der Lutra GmbH eingeräumte Entgeltnachlässe hat der Zugangsberechtigte auszugleichen, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht erfüllt werden. Dies gilt entsprechend für den Ausgleich von Aufschlägen durch die Lutra GmbH.
Ausgleich ungerechtfertigter Entgeltnachlässe und Aufschläge. Nach den Entgeltgrundsätzen der Rurtalbahn GmbH eingeräumte Entgeltnachlässe hat der Zugangsberechtigte auszugleichen, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht erfüllt werden. Dies gilt entsprechend für den Ausgleich von Aufschlägen durch die Rurtalbahn GmbH.
Ausgleich ungerechtfertigter Entgeltnachlässe und Aufschläge. Nach den Entgeltgrundsätzen der EKML eingeräumte Entgeltnachlässe hat der Zugangsberechtigte auszugleichen, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht erfüllt werden. Dies gilt entsprechend für den Ausgleich von Aufschlägen durch die EKML.
Ausgleich ungerechtfertigter Entgeltnachlässe und Aufschläge. Nach den Entgeltgrundsätzen eingeräumte Entgeltnachlässe hat der Nutzer auszugleichen, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht erfüllt werden. Dies gilt entsprechend für Aufschläge durch die IGB.
Ausgleich ungerechtfertigter Entgeltnachlässe und Aufschläge. Nach den Entgeltgrundsätzen der RST eingeräumte Entgeltnachlässe hat der Zugangsberechtigte auszugleichen, wenn und soweit die Vo- raussetzungen für ihre Gewährung nicht mehr erfüllt werden. Dies gilt entsprechend für den Ausgleich von Aufschlägen durch die RST.