Common use of Auskunftspflicht Clause in Contracts

Auskunftspflicht. Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte ver- sicherte Person (vgl. § 5 Absatz 5) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforder- lich ist.

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Samples: Monatsbeitrag, www.waizmanntabelle.de, www.ihre-zahnzusatzversicherung.de

Auskunftspflicht. Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte ver- sicherte versicherte Person (vgl. § 5 Absatz 5) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforder- lich erforderlich ist. Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.

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Samples: Antrag Auf Krankenzusatztarif Suh Für Gesetzlich Versicherte

Auskunftspflicht. Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte ver- sicherte Person (vgl. § 5 7 Absatz 54) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforder- lich ist. Die Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen. Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu las- sen.

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Samples: www.pflegeversicherung-infoportal.de

Auskunftspflicht. Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte ver- sicherte Person (vgl. § 5 Absatz 56 Abs. 7) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges Umfangs erforder- lich ist.

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Samples: www.zahnversicherung-aktuell.de

Auskunftspflicht. Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte ver- sicherte Person (vgl. § 5 7 Absatz 54) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforder- lich ist. Die Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.

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Samples: Monatsbeitrag