Auskunftspflicht. Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte ver- sicherte Person (vgl. § 5 Absatz 5) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforder- lich ist.
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Samples: Zusatzversicherung Für Freizeitsportler Tarif Inform, Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Die Krankheitskostenversicherung, Zahnzusatz Versicherung
Auskunftspflicht. Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte ver- sicherte Person (vgl. § 5 7 Absatz 54) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforder- lich ist. Die Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
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Samples: Krankenzusatzversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Pflegetagegeld Versicherung
Auskunftspflicht. Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte ver- sicherte Person (vgl. § 5 Absatz 56 Abs. 7) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges Umfangs erforder- lich ist.
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Samples: Vertragsunterlagen Zur Premiumabsicherung Im Zahnzusatzbereich
Auskunftspflicht. Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte ver- sicherte versicherte Person (vgl. § 5 Absatz 5) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforder- lich erforderlich ist.
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Samples: Krankenzusatztarif Antrag