Auskunftspflicht. Werden bei der Antragstellung unrichtige oder unvollständige Angaben ge- macht, so kann der Versicherer den Vertrag innert vier Wochen seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung kündigen. Bei Vertragsauflösung erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt worden ist, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung. Mit dem Antrag auf Versicherungsabschluss ermächtigt die antragstellende Person den Versicherer, bei Medizinalpersonen sowie bei anderen Versicherern die für den Versicherungsabschluss und für die Abklärung einer späteren Leis- tungspflicht notwendigen Auskünfte einzuholen. Der Versicherer kann ein ärztliches Zeugnis oder auf seine Kosten eine ärzt- liche Untersuchung verlangen. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass er alle notwendigen Angaben über die versicherte Person machen kann.
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Auskunftspflicht. Werden bei der Antragstellung unrichtige oder unvollständige Angaben ge- machtgemacht, so kann der Versicherer den Vertrag innert vier Wochen seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung kündigen. Bei Vertragsauflösung erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt worden ist, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung. Mit dem Antrag auf Versicherungsabschluss ermächtigt die antragstellende Person den Versicherer, bei Medizinalpersonen sowie bei anderen Versicherern die für den Versicherungsabschluss und für die Abklärung einer späteren Leis- tungspflicht Leistungspflicht notwendigen Auskünfte einzuholen. Der Versicherer kann ein ärztliches Zeugnis oder auf seine Kosten eine ärzt- liche ärztliche Untersuchung verlangen. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass er alle notwendigen Angaben über die versicherte Person machen kann.
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Samples: Versicherungsvertrag
Auskunftspflicht. Werden bei der Antragstellung unrichtige oder unvollständige Angaben ge- machtgemacht, so kann der Versicherer den Vertrag innert vier Wochen seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung kündigen. Bei Vertragsauflösung erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers Versi- cherers für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache Gefahrstatsa- che beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt worden istwurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung. Mit dem Antrag auf Versicherungsabschluss ermächtigt die antragstellende antrag- stellende Person den Versichererdie Kasse, bei Medizinalpersonen sowie bei anderen ande- ren Versicherern die für den Versicherungsabschluss und für die Abklärung einer späteren Leis- tungspflicht Leistungspflicht notwendigen Auskünfte einzuholen. Der Versicherer Die Kasse kann ein ärztliches Zeugnis oder auf seine ihre Kosten eine ärzt- liche ärztliche Untersuchung verlangen. Der Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer hat haben dafür zu sorgen, dass er sie alle notwendigen Angaben über die versicherte Person machen kannkönnen.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Auskunftspflicht. Werden bei der Antragstellung unrichtige oder unvollständige Angaben ge- macht, so kann der Versicherer den Vertrag innert vier Wochen seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung kündigen. Bei Vertragsauflösung erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt worden ist, hat der Versicherer Anspruch An- spruch auf Rückerstattung. Mit dem Antrag auf Versicherungsabschluss ermächtigt die antragstellende Person den Versicherer, bei Medizinalpersonen sowie bei anderen Versicherern die für den Versicherungsabschluss und für die Abklärung einer späteren Leis- tungspflicht notwendigen Auskünfte einzuholen. Der Versicherer kann ein ärztliches Zeugnis oder auf seine ihre Kosten eine ärzt- liche Untersuchung verlangen. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass er alle notwendigen Angaben An- gaben über die versicherte Person machen kann.
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