Auslands-Schutzbrief-Versicherung Musterklauseln

Auslands-Schutzbrief-Versicherung. Versicherungsschutz besteht innerhalb Europas sowie in den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schadenereignisse in dem Vertragsstaat der EU/des EWR, in dem Sie bzw. die versicherte Person sowohl ihren Wohnsitz als auch gewöhnlichen Aufenthalt hat, sowie für Schadenereignisse innerhalb einer Entfernung von 50 Kilometern (Luftlinie) vom Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt von Ihnen bzw. der versicherten Person.
Auslands-Schutzbrief-Versicherung. 4.1 Die DZ BANK hat zugunsten des Karteninhabers einen Gruppen- versicherungsvertrag in Bezug auf eine Auslands-Schutzbrief- Versicherung abgeschlossen. Der Beitrag für diese Versicherung ist durch Ihr Kartenentgelt abgedeckt. 4.2 Der Versicherer, der den Versicherungsschutz gewährt, ist die R+V Allgemeine Versicherung AG, Xxxxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Sie erreichen diesen Tag und Nacht unter der Telefonnummer +49 (0) 000 000-000 oder per E-Mail an xxx@xxx.xx. 4.3 Die Voraussetzungen, Inhalt und der Umfang des Versicherungs- schutzes ergeben sich aus den R+V Versicherungsbedingungen (Anhang 1).
Auslands-Schutzbrief-Versicherung. Der Versicherer leistet organisatorische und/oder finanzielle Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl, wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug im europäischen Ausland unterwegs sind (z. B. Pannenhilfe, Abschleppen und Bergen, Übernachtung). Der Versicherer übernimmt die vertraglichen Stornokos- ten bei Rücktritt vor Reiseantritt sowie bei Reiseabbruch die Rückreisekosten aus wichtigen Gründen, wie z. B. Tod, Unfall, unerwartete schwere Erkrankung, betriebsbeding- te Arbeitslosigkeit und Wiedereinstellung nach Arbeits- losigkeit. Ferner ersetzt der Versicherer die Kosten für noch nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen bei Abbruch der Reise.
Auslands-Schutzbrief-Versicherung. Fahrerausfall (§ 4)
Auslands-Schutzbrief-Versicherung. 4.1 Die DZ BANK hat zugunsten des Karteninhabers einen Gruppenversicherungsvertrag in Bezug auf eine Aus- lands-Schutzbrief-Versicherung abgeschlossen. Der Beitrag für diese Versicherung ist durch Ihr Kartenent- gelt abgedeckt. 4.2 Risikoträger und ladungsfähige Anschrift: R+V Allgemeine Versicherung AG, Xxxxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Xx. Xxxxxxx Xxxxxxxxx. Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxx, Vorsitzender; Xxxx Xxxxxxxxxxxx, Xxxxxxxx Xxxxxxx, Xxxxx Xxxxxx, Xxxx Xxxx Xxxxxxxxx. Sitz: Xxxxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx, Handelsregister Nr. HRB 2188, Amtsgericht Wiesbaden, USt-IdNr. DE 811198334. Sie erreichen diese Tag und Nacht unter der Telefonnummer +00 000 000-000 oder per E-Mail an xxx@xxx.xx. 4.3 Die Voraussetzungen, der Inhalt und der Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus den R+V Versicherungsbedingungen (Anhang 1).
Auslands-Schutzbrief-Versicherung. 4.1 Die DZ BANK hat zugunsten des Karteninhabers einen Gruppen- versicherungsvertrag in Bezug auf eine Auslands-Schutzbrief- Versicherung abgeschlossen. Der Beitrag für diese Versicherung ist durch Ihr Kartenentgelt abgedeckt. 4.2 Risikoträger und ladungsfähige Anschrift: Sitz: Xxxxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx, Handelsregister Nr. HRB 2188, Amtsgericht Wiesbaden, USt-IdNr. DE 811198334. Sie erreichen diese Tag und Nacht unter der Telefonnummer +00 000 000-000 oder per E-Mail an xxx@xxx.xx. 4.3 Die Voraussetzungen, der Inhalt und der Umfang des Versicherungs- schutzes ergeben sich aus den R+V Versicherungsbedingungen (Anhang 1).

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  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Umfang der Versicherung Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Versiche- rungsschutz besteht für die unter A2-2.2.1 bis A2-2.2.8 aufgeführten Risikobausteine. Versichert sind hierbei ausschließlich Anlagen, für die im Rahmen dieses Versicherungsvertrages auch das Umwelthaftpflichtrisiko versichert ist. A2-2.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzu- lagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. A2-2.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UmweltHG (UHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. A2-2.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeige- pflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausge- nommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer. A2-2.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). A2-2.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen).

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.