Auslobungsbedingungen. Die Auslobungsbedingungen befinden sich ausschließlich auf der Seite „Mein Bonus“ im eingeloggten Bereich mit folgendem Text: „Jede innovative Produktidee, die nach Diskussion in der Community von der FIDOR Bank umgesetzt wird“. Der Auslobungstext ist demnach dahingehend zu verstehen, dass es sich um eine innovative Produktidee handeln muss (Definition innovativ= neuartig/zukunftsweisend/fortschrittlich, also in dieser oder ähnlicher Form noch nicht auf dem Markt befindlich) um überhaupt einen Anspruch zu begründen sowie ein Anspruch auf die Belohnung mit der Umsetzung des Wunschproduktes durch die Fidor Bank überhaupt erst entsteht. Nicht um eine Auslobung handelt es sich bei (veralteten) Aussagen zu den Bedingungen der Bonifizierung des Wunschproduktes in Produktbroschüren, Interviews oder ähnlichem. Nach der herrschenden Rechtsprechung handelt es sich bei Werbe-Aussagen in Produktbroschüren oder Interviews etc. nicht um eine Auslobung, solche Aussagen werden nach der gängigen Rechtsprechung auch nicht zu Vertragsbestandteilen, so dass sich daher nicht auf (veraltete) Aussagen über die Bedingungen bezüglich der Bonifizierung eines Wunschproduktes in Produktbroschüren oder Interviews der Fidor Bank berufen werden kann, um einen Anspruch auf eine Bonifizierung eines umgesetzten Wunschproduktes zu begründen.
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Auslobungsbedingungen. Die Auslobungsbedingungen befinden sich ausschließlich auf der Seite „Mein Bonus“ im eingeloggten Bereich a mit folgendem Text: „Jede innovative Produktidee, die nach Diskussion in der Community von der FIDOR Bank umgesetzt wird“. Der Auslobungstext ist demnach dahingehend zu verstehen, dass es sich um eine innovative einaetiivnenov Produktidee handeln muss (Definition innovativ= neuartig/zukunftsweisend/fortschrittlich, also in dieser oder ähnlicher Form noch nicht auf dem Markt befindlich) um überhaupt einen Anspruch zu begründen sowie ein Anspruch auf die Belohnung mit der Umsetzung Usemtzung des Wunschproduktes durch die Fidor Bank überhaupt erst entsteht. Nicht um eine Auslobung handelt es sich bei (veralteten) Aussagen zu den Bedingungen der Bonifizierung des Wunschproduktes in Produktbroschüren, Interviews oder ähnlichem. Nach der herrschenden Nachedrresrchenden Rechtsprechung handelt es sich bei WerbeWerb-Aussagen Aeussagen in Produktbroschüren oder Interviews etc. nicht um eine Auslobung, solche Aussagen werden nach der gängigen Rechtsprechung auch nicht zu Vertragsbestandteilen, so dass sich daher nicht auf (veraltetevearltete) Aussagen über die Bedingungen bezüglich der Bonifizierung eines Wunschproduktes in Produktbroschüren oder Interviews der Fidor Bank berufen werden kann, um einen Anspruch auf eine Bonifizierung eines umgesetzten Wunschproduktes zu begründen.
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