Common use of Auslösungen Clause in Contracts

Auslösungen. 35 § 36 Fahrtätigkeit (1) Arbeitnehmer mit Fahrtätigkeit (z. B. Zugbegleiter) erhalten eine Verpflegungspauschale. (2) Für die Höhe der Verpflegungspauschale ist allein die Dauer der beruflich bedingten Ab- wesenheit von der Wohnung am jeweiligen Kalendertag maßgebend. Führen Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehrere Fahrten durch, sind die Abwesen- heitszeiten an diesem Kalendertag zusammenzurechnen. Sofern die Fahrtätigkeit nach 16.00 Uhr begonnen und vor 8.00 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, wird die Fahrtätig- keit mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwe- senheit zugerechnet. (3) Die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand beträgt für jeden Kalendertag a) bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden: 6,00 EUR, b) bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden: 9,00 EUR, c) bei einer Abwesenheit von 24 Stunden: 13,00 EUR.

Appears in 2 contracts

Samples: Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag, Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag

Auslösungen. 35 § 36 Fahrtätigkeit20 Verpflegungszuschuss bei täglicher Heimfahrt (1) Arbeitnehmer mit Fahrtätigkeit (z. B. Zugbegleiter) erhalten eine Arbeitnehmer, die auf Weisung des Arbeitgebers an ständig wechselnden Tätigkeits- stätten eingesetzt werden, haben Anspruch auf Zahlung einer Verpflegungspauschale. (2) Für die Höhe der Verpflegungspauschale ist allein die Dauer der beruflich bedingten Ab- wesenheit Abwesenheit von der Wohnung am jeweiligen Kalendertag maßgebend. Führen Sind Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehrere Fahrten durchmehrmals auswärts eingesetzt, sind die Abwesen- heitszeiten Ab- wesenheitszeiten an diesem Kalendertag zusammenzurechnen. Sofern die Fahrtätigkeit Tätigkeit nach 16.00 Uhr begonnen und vor 8.00 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, wird die Fahrtätig- keit Tätigkeit mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwe- senheit Abwesen- heit zugerechnet. (3) Die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand beträgt für jeden Kalendertag a) bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden: 6,00 5,50 EUR, b) bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 StundenStun- den: 9,00 8,50 EUR, c) bei einer Abwesenheit von 24 Stunden: 13,00 EUR.

Appears in 1 contract

Samples: Entgelttarifvertrag

Auslösungen. 35 § 36 Fahrtätigkeit36 (1) Arbeitnehmer mit Fahrtätigkeit (z. B. Zugbegleiter) erhalten eine VerpflegungspauschaleVerpflegungspauscha- le. (2) Für die Höhe der Verpflegungspauschale ist allein die Dauer der beruflich bedingten Ab- wesenheit Abwesenheit von der Wohnung am jeweiligen Kalendertag maßgebend. Führen Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehrere Fahrten durch, sind die Abwesen- heitszeiten Abwe- senheitszeiten an diesem Kalendertag zusammenzurechnen. Sofern die Fahrtätigkeit nach 16.00 Uhr begonnen und vor 8.00 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, wird die Fahrtätig- keit Fahrtä- tigkeit mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwe- senheit Ab- wesenheit zugerechnet. (3) Die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand beträgt für jeden Kalendertag a) bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden: 5,11 EUR (ab dem 01. Xxxx 2011: 6,00 EUR), b) bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 StundenStun- den: 8,18 EUR (ab dem 01. Xxxx 2011: 9,00 EUR), c) bei einer Abwesenheit von 24 Stunden: 12,78 EUR (ab dem 01. Xxxx 2011: 13,00 EUR). Die Auszahlung der Pauschale erfolgt unter Zugrundelegung der jeweils geltenden steuer- rechtlichen Bestimmungen.

Appears in 1 contract

Samples: Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag