Ausschüttung. 1. Vorbehaltlich einer Reinvestition im Sinne der Ziffern 2 und 3 dieses § 8 dieser Anlagebedingungen soll die aus der Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft erzielte Liquidität (einschließlich der Liquidität aus Veräußerungen von Vermögensgegenständen) an die Anleger plangemäß einmal jährlich ausgezahlt werden, soweit sie nicht nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft als angemessene Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsge- mäßen Fortführung der Geschäfte der Investmentgesell- schaft bzw. zur Erfüllung von Zahlungsverbindlichkeiten benötigt wird. Die Höhe der Auszahlungen kann variieren. Es kann zur Aussetzung der Auszahlungen kommen. Von der Ausschüttung verfügbarer Liquidität kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der zur Ausschüttung zur Verfügung stehende Betrag nicht mindestens 5 % des Kom- manditkapitals der Investmentgesellschaft beträgt.
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Ausschüttung. 1. Vorbehaltlich einer Reinvestition im Sinne der Ziffern 2 und 3 dieses § 8 dieser 7 der Anlagebedingungen soll die aus der Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft Gesellschaft erzielte Liquidität (einschließlich der Liquidität aus Veräußerungen von VermögensgegenständenVer- mögensgegenständen) an die Anleger plangemäß einmal ein- mal jährlich ausgezahlt werden, soweit sie nicht nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft Geschäftsführung der Gesellschaft als angemessene Liquiditätsreserve zur Sicherstellung einer ordnungsge- mäßen ordnungsgemäßen Fortführung der Geschäfte der Investmentgesell- schaft Ge- sellschaft bzw. zur Erfüllung von Zahlungsverbindlichkeiten Zahlungsverbindlichkei- ten benötigt wird. Die Höhe der Auszahlungen kann variierenva- riieren. Es kann zur Aussetzung der Auszahlungen kommenkom- men. Von der Ausschüttung verfügbarer Liquidität kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der zur Ausschüttung zur Verfügung stehende Betrag nicht mindestens 5 min- destens 2 % des Kom- manditkapitals Kommanditkapitals der Investmentgesellschaft Gesellschaft beträgt.
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Ausschüttung. 1. Vorbehaltlich einer Reinvestition im Sinne der Ziffern 2 und 3 dieses § 8 dieser Anlagebedingungen soll die aus der Investitionstätigkeit der Investmentgesellschaft erzielte er- zielte Liquidität (einschließlich der Liquidität aus Veräußerungen Veräu- ßerungen von Vermögensgegenständen) an die Anleger Anle- ger plangemäß einmal jährlich ausgezahlt werden, soweit sie nicht nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsge- sellschaft als angemessene Liquiditätsreserve zur Sicherstellung Sicher- stellung einer ordnungsge- mäßen ordnungsgemäßen Fortführung der Geschäfte der Investmentgesell- schaft Investmentgesellschaft bzw. zur Erfüllung Erfül- lung von Zahlungsverbindlichkeiten benötigt wird. Die Höhe der Auszahlungen kann variieren. Es kann zur Aussetzung der Auszahlungen kommen. Von der Ausschüttung Aus- schüttung verfügbarer Liquidität kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der zur Ausschüttung zur Verfügung stehende Betrag nicht mindestens 5 2 % des Kom- manditkapitals Kommanditkapitals der Investmentgesellschaft beträgt.
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