Ausschüttungssperre Musterklauseln

Ausschüttungssperre. In Höhe der nachfolgend dargestellten Beträge ergibt sich gemäß § 268 Abs. 8 HGB aus Aktivierungen eine Gewinnausschüttungssperre: Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände Vorjahr 18.887 Unterschiedsbetrag nach § 253 Abs. 6 S.1 HGB 138 Vorjahr 202 Gesamtbetrag der gegen Ausschüttung Beträge i.S.d. § 268 Abs. 8 HGB gesperrten 14.597 Vorjahr 19.089 Zur Deckung der Beträge i.S.d. § 268 Abs. 8 HGB zur Verfügung stehende Eigenkapitalanteile: 2022 TEUR 2021 TEUR Kapitalrücklagen i.S.d. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB 26.133 26.295 Andere Gewinnrücklagen 1.471 1.471 Verlustvortrag aus dem Vorjahr -6.464 -6.143 Jahresfehlbetrag des abgelaufenen Geschäftsjahres -30.896 -15.320 Zuweisung aus der Kapitalrücklage 30.000 15.000 Zur Deckung zur Verfügung stehende Eigenkapitalanteile 20.244 21.303 Xxxxxx Xxxxxx, Dipl. Ing. (FH), Ehningen, -Vorstandsvorsitzender-, Xxxxxxx Xxxxxxxxxxx, Dipl. Math., München, -Vorstand Finanzen-, Xxxxxx Xxxx, Dipl. Wirt. Ing. (FH), Reutlingen, -Vorstand Operations- (bis 31.03.2022) Xxxx. Xx. Xxxxx Xxxxxx, Dipl. oec., Vorsitzender des Aufsichtsrats. Xxxxxx Xxxx, Dipl. Ing. (FH), Geschäftsführer der Manz GmbH Management Consulting and Investment, Schlaitdorf, Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats. Prof. Dr.-Ing. Xxxxxxx Xxxxxxx, Leiter des Geschäftsbereichs Photovoltaik und Mitglied des Vorstands des Zentrums für Sonnenenergie- und Wasserstoff-Forschung Baden-Württemberg (ZSW) sowie Professor für Dünnschichtphotovoltaik am Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Lichttechnisches Institut, Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik. Dr. Xxxxxxx Xx, Technikvorstand der Shanghai Electric Automation Group der Shanghai Electric Group Company Ltd., Shanghai, VR China sowie Geschäftsführer der Shanghai Electric Group Automation Engineering Co., Ltd., Shanghai, VR China. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats Xxxx. Xx. Xxxxx Xxxxxx ist auch Vorsitzender des Aufsichtsrats der Know How! Aktiengesellschaft für Weiterbildung, Leinfelden-Echterdingen; stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrats der MQ Result AG, Tübingen; Mitglied des Aufsichtsrats beim Anna-Haag-Mehrgenerationenhaus e. V., Stuttgart; Mitglied des Aufsichtsrats der Xxxx Xxxx Stiftung gGmbH, Stuttgart; Mitglied des Aufsichtsrats bei der TanDiEM gGmbH, Stuttgart; Mitglied des Stiftungsrats der Stiftung Aufbruch und Chance, Stuttgart; Beiratsvorsitzender der Bumüller GmbH & Co Backbetriebe KG, Hechingen; Mitglied des Beirats der Herrmann Ultraschalltechnik GmbH & Co....
Ausschüttungssperre. Die Emittentin verpflichtet sich, an die unmittelbaren und/oder mittelbaren Gesellschafter, im Sinne von § 138 InsO nahestehende Person und/oder nach §§ 15 ff. AktG ver- bundene Unternehmen der Emittentin, mit Ausnahme von Tochtergesellschaften, (i) keine Ge- winne und/oder sonstige Beträge auszuschütten, solange die für das laufende Jahr anstehende Zinszahlung auf die Teilschuldverschreibungen bzw. anstehende Rückzahlung aufgrund von Kündigungen einzelner Anleihegläubiger oder im Falle der Gesamtfälligkeit der Teilschuldver- schreibung noch nicht erfüllt sind und/oder (ii) keine Darlehen und/oder vergleichbare Finanzin- strumente für einen Zeitraum von länger als 3 Monaten zu gewähren, die insgesamt die Höhe des im laufenden Geschäftsjahr zu zahlenden Zinsbetrags auf die Teilschuldverschreibungen übersteigen.
Ausschüttungssperre. Erfolgt eine Aktivierung latenter Steuern, dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zzgl. eines Gewinn- vortrages und abzgl. eines Verlustvortrages der Höhe der per Saldo bilanzierten latenten Steuern mindestens entsprechen, § 268 Abs. 8 Satz 2 HGB.
Ausschüttungssperre. Die ausschließlich der Erfüllung der Altersversorgungsverpflichtungen dienenden, dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogenen Vermögensgegenstände (Deckungsvermögen i.S.d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB), die auf Pensions- und Altersteilzeitrückstellungen entfallen, wurden mit ihrem beizulegenden Zeitwert mit den Rückstellungen verrechnet. Die Anschaffungskosten der verrechneten Vermögens- werte betragen TEUR 438.267 (Vorjahr: TEUR 448.339), der Zeitwert der Vermögenswerte beläuft sich auf TEUR 549.117 (Vorjahr: TEUR 523.064). Der beizulegende Zeitwert des Deckungsvermögens wurde anhand des Nominalbetrags der Bankguthaben oder – soweit einschlägig – anhand von Börsen- kursen ermittelt. Der die Anschaffungskosten der Wertpapiere übersteigende gebuchte Betrag unterliegt der Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 Satz 3 HGB. Dieser beträgt am 31. Dezember 2021 TEUR 75.655 (Vorjahr: TEUR 48.876). Gemäß § 253 Abs. 6 HGB besteht ein ausschüttungsgesperrter Betrag in Höhe von TEUR 112.695 (Vorjahr: TEUR 74.080).

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  • Leistungsausschlüsse Die Softwarepflege/Hardwarewartung umfasst nicht: - das Störungsmanagement von Störungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands in nicht freigegebenen Umgebungen oder mit Veränderungen der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte stehen, - Upgrades, d. h. weiterentwickelte Versionen mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen, - die Weitergabe sonstiger neuer Software, - die Installation von Updates und Upgrades sowie sonstiger neuer Software, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkungen Dritter, höhere Gewalt, vom Kunden nicht gewartete Geräte oder durch unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und funktionswidrigem Gebrauch) des Kunden oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die darauf beruhen, dass die in die Wartungsgegenstände eingebaute und vom Auftragnehmer nicht freigegebene Software und Hardware aufgrund technischer Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Programmabläufe korrekt durchzuführen bzw. Datensätze richtig zu bearbeiten, diese insbesondere vollständig und richtig zu erkennen, zu berechnen oder ablaufen zu lassen. - die Überlassung von Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteilen. Überlässt der Anbieter dem Kunden derartige Teile, sind diese entsprechend Ziffer 2.7 zu vergüten. - zusätzlich vereinbarte Einsätze vor Ort beim Kunden, Beratung und Unterstützung bei veränderter Software, Klärung von Schnittstellen zu Fremdsystemen, Installations- sowie Konfigurationsunterstützung, insbesondere bei Zusatzsoft- oder -hardware.

  • Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen: 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. 7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. 7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida- ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer- Pauschbetrag4 nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotfüh- rende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungs- termin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

  • Haftungsausschlüsse SOFERN NICHT AUSDRÜCKLICH IN DER EINGESCHRÄNKTEN HARDWARE-GARANTIE GEMÄSS ABSCHNITT 17.1 (HARDWARE-GARANTIE) VORGESEHEN, WERDEN DIE PRODUKTE WIE BESEHEN OHNE JEGLICHE GEWÄHR ERBRACHT. OHNE EINSCHRÄNKUNG DER VORHERIGEN AUSFÜHRUNGEN SCHLIESST SAMSARA AUSDRÜCKLICH JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND NICHTVERLETZUNG AUS, EBENSO WIE JEGLICHE GARANTIEN, DIE AUS EINER GESCHÄFTSBEZIEHUNG ODER AUS HANDELSBRAUCH ENTSTEHEN. DER KUNDE ERKENNT AN UND ERKLÄRT SICH DAMIT EINVERSTANDEN, DASS DIE PRODUKTE KEIN ERSATZ FÜR EIN SICHERES UND GESETZESKONFORMES FAHREN ODER EIN ANDERES ANGEMESSENES VERHALTEN AM ARBEITSPLATZ SIND. Samsara bietet keine Gewährleistung, dass die Produkte den Anforderungen des Kunden entsprechen oder ununterbrochen, sicher oder fehlerfrei verfügbar sein werden. Samsara bietet keine Gewährleistung bezüglich der Qualität, Genauigkeit, Rechtzeitigkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Zuverlässigkeit von Analysen oder Kundendaten. Keine Folgeschäden. WEDER SAMSARA NOCH DER KUNDE ODER EIN ANDERES, AN DER ERSTELLUNG, PRODUKTION ODER LIEFERUNG DER PRODUKTE BETEILIGTES UNTERNEHMEN HAFTET FÜR NEBEN-, SONDER-, STRAFSCHÄDEN, EXEMPLARISCHE ODER FOLGESCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH ENTGANGENEN GEWINN, DATENVERLUST ODER VERLUST DES GESCHÄFTSWERTS, BETRIEBSUNTERBRECHUNG, COMPUTERSCHÄDEN ODER SYSTEMAUSFÄLLE ODER DIE KOSTEN FÜR ERSATZPRODUKTE AUFGRUND VON ODER IN VERBINDUNG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER AUFGRUND DER NUTZUNG ODER UNMÖGLICHEN NUTZUNG DER PRODUKTE, EGAL OB AUF GRUNDLAGE VON GEWÄHRLEISTUNG, VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT), PRODUKTHAFTUNG ODER EINER ANDEREN RECHTSGRUNDLAGE, UND EGAL OB DIE ANDERE PARTEI ÜBER DIE MÖGLICHKEIT EINES SOLCHEN SCHADENS INFORMIERT WURDE ODER NICHT, AUCH WENN EIN HIERIN EINGERÄUMTER BESCHRÄNKTER RECHTSBEHELF SEINEN WESENTLICHEN ZWECK VERFEHLT HAT. GEWISSE RECHTSORDNUNGEN VERBIETEN RECHTLICH HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE ODER -BESCHRÄNKUNGEN FÜR FOLGE- ODER NEBENSCHÄDEN, WESHALB DIE VORHERIGEN BESCHRÄNKUNGEN MÖGLICHERWEISE KEINE ANWENDUNG FINDEN. Haftungsobergrenze. MIT AUSNAHME (i) DER HIERIN FESTGELEGTEN AUSDRÜCKLICHEN ENTSCHÄDIGUNGSPFLICHT, (ii) DES VERSTOSSES DES KUNDEN GEGEN ABSCHNITT 5 (LIZENZEINSCHRÄNKUNGEN) UND (iii) DER ZAHLUNGSVERPFLICHTUNGEN DES KUNDEN IM RAHMEN EINES AUFTRAGSFORMULARS, WIRD DIE GESAMTHAFTUNG DER JEWEILIGEN PARTEIEN, AUCH GEGENÜBER DER ANDEREN PARTEI UND IHREN VERBUNDENEN UNTERNEHMEN, AUFGRUND VON ODER IN VERBINDUNG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER AUFGRUND DER NUTZUNG ODER UNMÖGLICHEN NUTZUNG DER PRODUKTE KEINESFALLS DEN BETRAG ÜBERSCHREITEN, DEN DER KUNDE AN SAMSARA WÄHREND DEN ZWÖLF (12) MONATEN VOR DEM EREIGNIS, DAS DEN SCHADEN VERURSACHT HAT, HIERUNTER GEZAHLT HAT, ODER, WENN DER KUNDE GEGENÜBER SAMSARA KEINEN ZAHLUNGSPFLICHTEN UNTERLAG (BEISPIELSWEISE IM FALLE EINES KOSTENLOSEN TESTS), EINHUNDERT DOLLAR (100 $). DIE ZUVOR FESTGELEGTEN HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE UND -BESCHRÄNKUNGEN BILDEN WESENTLICHE BESTANDTEILE DER VERTRAGSGRUNDLAGE ZWISCHEN SAMSARA UND DEM KUNDEN. Beilegung von Streitigkeiten.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 1. die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; 2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahrenen mangels Masse abgelehnt wurde, und 3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

  • Leistungsvoraussetzung Für Inlays, Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierung wird nur ge- leistet, wenn und soweit der Versicherer vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Heil- und Kostenplanes des Behandlers dies schriftlich zugesagt hat. Eine Zusage wird erteilt, wenn die vorgesehenen Be- handlungen der Art und dem Umfang nach medizinisch notwendig sind. Die Kosten des Heil- und Kostenplans gehören zu den erstattungsfähi- gen Behandlungskosten.

  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.