Ausschüttungssperre Musterklauseln

Ausschüttungssperre. In Höhe der nachfolgend dargestellten Beträge ergibt sich gemäß § 268 Abs. 8 HGB aus Aktivierungen eine Gewinnausschüttungssperre: Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände Vorjahr 18.887 Unterschiedsbetrag nach § 253 Abs. 6 S.1 HGB 138 Vorjahr 202 Gesamtbetrag der gegen Ausschüttung Beträge i.S.d. § 268 Abs. 8 HGB gesperrten 14.597 Vorjahr 19.089 Zur Deckung der Beträge i.S.d. § 268 Abs. 8 HGB zur Verfügung stehende Eigenkapitalanteile: 2022 TEUR 2021 TEUR Kapitalrücklagen i.S.d. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB 26.133 26.295 Andere Gewinnrücklagen 1.471 1.471 Verlustvortrag aus dem Vorjahr -6.464 -6.143 Jahresfehlbetrag des abgelaufenen Geschäftsjahres -30.896 -15.320 Zuweisung aus der Kapitalrücklage 30.000 15.000 Zur Deckung zur Verfügung stehende Eigenkapitalanteile 20.244 21.303 Xxxxxx Xxxxxx, Dipl. Ing. (FH), Ehningen, -Vorstandsvorsitzender-, Xxxxxxx Xxxxxxxxxxx, Dipl. Math., München, -Vorstand Finanzen-, Xxxxxx Xxxx, Dipl. Wirt. Ing. (FH), Reutlingen, -Vorstand Operations- (bis 31.03.2022) Xxxx. Xx. Xxxxx Xxxxxx, Dipl. oec., Vorsitzender des Aufsichtsrats. Xxxxxx Xxxx, Dipl. Ing. (FH), Geschäftsführer der Manz GmbH Management Consulting and Investment, Schlaitdorf, Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats. Prof. Dr.-Ing. Xxxxxxx Xxxxxxx, Leiter des Geschäftsbereichs Photovoltaik und Mitglied des Vorstands des Zentrums für Sonnenenergie- und Wasserstoff-Forschung Baden-Württemberg (ZSW) sowie Professor für Dünnschichtphotovoltaik am Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Lichttechnisches Institut, Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik. Dr. Xxxxxxx Xx, Technikvorstand der Shanghai Electric Automation Group der Shanghai Electric Group Company Ltd., Shanghai, VR China sowie Geschäftsführer der Shanghai Electric Group Automation Engineering Co., Ltd., Shanghai, VR China. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats Xxxx. Xx. Xxxxx Xxxxxx ist auch Vorsitzender des Aufsichtsrats der Know How! Aktiengesellschaft für Weiterbildung, Leinfelden-Echterdingen; stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrats der MQ Result AG, Tübingen; Mitglied des Aufsichtsrats beim Anna-Haag-Mehrgenerationenhaus e. V., Stuttgart; Mitglied des Aufsichtsrats der Xxxx Xxxx Stiftung gGmbH, Stuttgart; Mitglied des Aufsichtsrats bei der TanDiEM gGmbH, Stuttgart; Mitglied des Stiftungsrats der Stiftung Aufbruch und Chance, Stuttgart; Beiratsvorsitzender der Bumüller GmbH & Co Backbetriebe KG, Hechingen; Mitglied des Beirats der Herrmann Ultraschalltechnik GmbH & Co....
Ausschüttungssperre. Erfolgt eine Aktivierung latenter Steuern, dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zzgl. eines Gewinn- vortrages und abzgl. eines Verlustvortrages der Höhe der per Saldo bilanzierten latenten Steuern mindestens entsprechen, § 268 Abs. 8 Satz 2 HGB.
Ausschüttungssperre. Die ausschließlich der Erfüllung der Altersversorgungsverpflichtungen dienenden, dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogenen Vermögensgegenstände (Deckungsvermögen i.S.d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB), die auf Pensions- und Altersteilzeitrückstellungen entfallen, wurden mit ihrem beizulegenden Zeitwert mit den Rückstellungen verrechnet. Die Anschaffungskosten der verrechneten Vermögens- werte betragen TEUR 438.267 (Vorjahr: TEUR 448.339), der Zeitwert der Vermögenswerte beläuft sich auf TEUR 549.117 (Vorjahr: TEUR 523.064). Der beizulegende Zeitwert des Deckungsvermögens wurde anhand des Nominalbetrags der Bankguthaben oder – soweit einschlägig – anhand von Börsen- kursen ermittelt. Der die Anschaffungskosten der Wertpapiere übersteigende gebuchte Betrag unterliegt der Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 Satz 3 HGB. Dieser beträgt am 31. Dezember 2021 TEUR 75.655 (Vorjahr: TEUR 48.876). Gemäß § 253 Abs. 6 HGB besteht ein ausschüttungsgesperrter Betrag in Höhe von TEUR 112.695 (Vorjahr: TEUR 74.080).
Ausschüttungssperre. Die Emittentin verpflichtet sich, an die unmittelbaren und/oder mittelbaren Gesellschafter, im Sinne von § 138 InsO nahestehende Person und/oder nach §§ 15 ff. AktG ver- bundene Unternehmen der Emittentin, mit Ausnahme von Tochtergesellschaften, (i) keine Ge- winne und/oder sonstige Beträge auszuschütten, solange die für das laufende Jahr anstehende Zinszahlung auf die Teilschuldverschreibungen bzw. anstehende Rückzahlung aufgrund von Kündigungen einzelner Anleihegläubiger oder im Falle der Gesamtfälligkeit der Teilschuldver- schreibung noch nicht erfüllt sind und/oder (ii) keine Darlehen und/oder vergleichbare Finanzin- strumente für einen Zeitraum von länger als 3 Monaten zu gewähren, die insgesamt die Höhe des im laufenden Geschäftsjahr zu zahlenden Zinsbetrags auf die Teilschuldverschreibungen übersteigen.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.