Common use of Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren Clause in Contracts

Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren. 1. Einigen sich die Streitparteien darauf, so kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten aussetzen. Wurde die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so erlischt die Zustän- digkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

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Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren. 1. Einigen sich die Streitparteien darauf, so kann ein das Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens zwölf 12 Monaten aussetzen. Wurde die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als zwölf 12 Monate ausgesetzt, so erlischt die Zustän- digkeit Zuständig- keit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

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Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren. 1. Einigen sich die Streitparteien darauf, so kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten aussetzen. Wurde die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so erlischt die Zustän- digkeit Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

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Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren. 1. Einigen sich die Streitparteien darauf, so kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten aussetzen. Wurde die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so erlischt die Zustän- digkeit Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der StreitigkeitStrei- tigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

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Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren. 1. ) Einigen sich die Streitparteien darauf, so kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten aussetzenaus- setzen. Wurde die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so erlischt die Zustän- digkeit Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung Beurtei- lung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

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