Auswertungen Musterklauseln

Auswertungen. Im Rahmen des Services Auswertungen werden dem Kunden folgende Reports und Berichte zur Verfügung gestellt: - Logbuch: Anzeige eines Fahrtenbuchs pro Fahrzeug (z.B. Routeninformationen, Zwischenstopps, zurückgelegte Kilometer) - Standzeiten: Anzeige der Standzeiten über das Fahrtenbuch - Routen: Auswertung und Nachvollziehbarkeit von zurückgelegten Routen pro Fahrzeug für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren auf Basis der gespeicherten Geolokalisationsdaten - Tachografendaten: Archivierung der sogenannten DDD-Dateien (nur bei Fahrzeugen mit digitalem Tachografen und Remotedownload) (siehe Ziffer 2.2)
Auswertungen. (1) Die auf den kundenspezifischen Messdaten be- ruhenden Auswertungen stellt ProMinent dem Kun- den über die Plattform zur Verfügung. Dritten wird ProMinent die kundenspezifischen Auswertungen nur zu Zwecken der Durchführung dieses SLAs zu- gänglich machen. (2) Der Kunde ist in der Nutzung der kundenspezifi- schen Auswertungen frei. Diese stehen ihm vorbe- haltlich der Regelungen nach Ziffer 9 dieses Service Level Agreements bis zum Vertragsende auf der Plattform zur Verfügung.
Auswertungen. Im Auswertungsmodul stehen standardmäßig über 150 Berichte aus allen wohnungswirtschaftlichen Bereichen zur Verfügung. Stamm- und Bewegungsdaten können je nach Berichtsart auch stichtags- oder periodenbezogen aufbereitet werden. • Durch die Verwendung von Microsoft Report Analyzer als technische Basis ist das Anpassen vorhandener oder Erstellen neuer Berichte durch Nutzung von Standards möglich. • Alle Berichte können mit einem Mausklick nach Microsoft Excel, Word oder ins PDF-Format zur weiteren Bearbeitung exportiert werden.
Auswertungen. In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Jahr und vor Abschluss des im Vertrag vereinbarten Beratungszeitraumes, findet eine Zwischen- bzw. Abschlussauswertung des Supervisions- bzw. Coachingprozesses statt, die die Supervisorin gestaltet und, wenn vereinbart, dokumentiert. Xxx-Xxxxxxx Xxxxx | Höhenstraße 19 | 61137 Schöneck | T. +00 (0)000 000 000 00 xxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx | xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Santander Bank | IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 |BIC XXXXXX00XXX Als Mitglied im Fach- und Berufsverband der „Deutschen Gesellschaft für Supervision und Coaching e.V. (DGSv)“ ist die Auftragnehmerin Teil eines Qualitätsverbundes und verpflichtet sich damit auf das Einhalten der „Ethischen Leitlinien“ und der Mitgliederordnung der DGSv (siehe hierzu xxx.xxxx.xx). Dies trägt zur Sicherung und Entwicklung der Qualität der angebotenen Beratungsleistungen bei.
Auswertungen. (1) Simple system ist berechtigt, die über die Plattform abgewickelten Kauf- und Verkaufsvorgänge der Kunden und Lieferanten zu analysieren und auszuwerten. Dies umfasst auch die Berechtigung, die aus den Analysen und Auswertungen gewonnenen Ergebnisse Kunden und Lieferanten in Form von Reports oder Benchmarks, entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (2) Die Daten werden weitestgehend konsolidiert und anonymisiert. Die in den Daten enthaltenen nicht- anonymisierten, personenbezogenen Daten, werden – soweit nicht anders vereinbart – nur zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen entsprechend verwendet. (3) Die Analyse, Auswertung und Bereitstellung der Daten erfolgt insbesondere mit dem Ziel, das Leistungsangebot für Kunden und Lieferanten zu verbessern und dazu, eine Steigerung der Kundenzufriedenheit des Produktangebotes und der Entwicklung neuer individualisierter Kundenangebote zu ermöglichen. simple system GmbH Xxxxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxx Geschäftsführer: Xxxxxxx Xxxxx, Xxxxxxxxx Xxxxx Amtsgericht München HRB 134857 USt.-ID-Nr. DE 35 69 48 250 HypoVereinsbank München SWIFT-BIC XXXXXXXX IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 (4) Soweit simple system die Daten anonymisiert und aggregiert, kann sie Analysen beispielsweise auch für die folgenden Zwecke durchführen: a. zur Verbesserung des Produkt- und Serviceportfolios, der technischen Ressourcen und des Supports b. zur Forschung, Neu- und Weiterentwicklung von professionellen Serviceleistungen c. zur Überprüfung und Sicherstellung der Datenintegrität, d. zur Erstellung von Forecasts und Bedarfsszenarien, e. zur Feststellung und Auswertung von Korrelationen und Trends in Branchensegmenten, f. zur Einrichtung und zum Ausbau von Anwendungen im Bereich KI (Künstliche Intelligenz) und g. zum anonymen Benchmarking. (5) Simple System wird zum Zeitpunkt ihrer Entstehung alleinige Rechtsinhaberin an den aus der Analyse gewonnenen Daten und Informationen. Das geistige Eigentum, gewerbliche Schutzrechte und alle sonstigen Rechte an den Kundendaten bleiben bei dem Kunden oder den sonstigen Rechtsinhabern. (6) Für Lieferanten oder Kunden ergibt sich aus der Nutzung ihrer Daten kein finanzieller Anspruch.
Auswertungen. Soweit Berichte für Zwecke der Planung, Steuerung und zur Überprüfung erforderlich sind, werden diese nur in nachweislich anonymisierter Form vorgenommen. Der Personalrat erhält auf Anforderung eine Liste der vorgenommenen Berichte.
Auswertungen. 1. Bei Ermittlungen bzw. Verdachtsfällen auf strafbare Handlungen oder personenbezogene Auswertungen (außer solche auf Wunsch von Arbeitnehmer/innen nach Abs.3) ist den Betriebsräten eine beabsichtigte Einsichtnahme in die Protokolle ehestmöglich mitzuteilen und der begründete Verdacht auf strafbare Handlungen darzulegen. Die Betriebsräte haben zwei Arbeitstage Zeit darüber zu entscheiden, ob sie ein Vetorecht einlegen, und der WU ihre Entscheidung schriftlich bzw. per Mail mitzuteilen. Wird Veto erhoben, ist eine Einsichtnahme nicht zulässig. 2. Jede Einsichtnahme in die Protokolle oder personenbezogene Auswertung ist in einem Protokoll unter Angabe der Namen der einsichtnehmenden Personen, des Datums, der Uhrzeit und des Grundes für die Auswertung festzuhalten und revisionssicher zu speichern. Den Betriebsräten ist jederzeit Einsicht in das Protokoll zu gewähren. Über Protokollierungen werden die Betriebsräte monatsweise informiert. 3. Bei Auswertungen von Einzelverbindungsdaten werden die letzten drei Stellen der Rufnummern automatisiert mit xxx versehen. Alternativ kann eine personenbezogene Auswertung auch auf Wunsch des betroffenen Mitarbeiters/der betroffenen Mitarbeiterin erfolgen, wenn die auszuwertenden Daten keine personenbezogene Auswertung anderer Arbeitnehmer/innen erforderlich macht. 4. Die Auswertungen sind nach dem jeweiligen Stand der Technik revisionssicher aufzuzeichnen. Der Begriff Revisionssicherheit bedeutet in diesem Zusammengang, dass sämtliche Zugriffe auf Daten unveränderbar, unüberschreibbar und jederzeit wieder abrufbar gespeichert werden. Den Betriebsräten ist monatlich bekanntzugeben, ob, in wie vielen Fällen und wann es Auswertungen gegeben hat. Bei Auswertungen auf Wunsch von Arbeitnehmer/innen werden die Daten nach vorheriger Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer/innen an den Betriebsrat weitergegeben.
Auswertungen. Die Administratoren des Schließsystems sind berechtigt, Zutrittsberechtigungen und Zutrittsprotokolle auszulesen, wenn dies ausschließlich zu technischen Zwecken notwendig ist, wie z. B. bei Wartungsarbeiten, Fehlersuche, Sicherheitstests, Funktionstests. Der Personalrat ist grundsätzlich im Vorfeld über die Erforderlichkeit und die Durchführung von Auslesevorgängen und Auswertungen zu technischen Zwecken zu informieren, in begründeten Ausnahmefällen kann dies auch im Nachgang geschehen. Eine Weitergabe der gewonnenen Daten und darauf basierenden Auswertungen an weitere Personen, die nicht unmittelbar mit der technischen Problemlösung betraut sind, erfolgt nicht. Nach Abschluss der technischen Maßnahmen, spätestens jedoch nach 14 Tagen sind die gewonnenen Daten und darauf basierenden Auswertungen datenschutzrechtlich konform zu löschen bzw. zu vernichten. Eine längere Aufbewahrung zur technischen Problemlösung ist mit der Zustimmung von Datenschutzbeauftragtem und Personalrat in Ausnahmefällen möglich. Auf die Sonderregelungen zu den einzelnen Schließsystemen aufgrund der Anlagen wird hingewiesen. Eine Datenauswertung zu sonstigen Zwecken ist nur nach Maßgabe von Art. 5 der „Dienstvereinbarung zur Verarbeitung systemimmanenter Daten und der Einsichtnahme in Nutzdaten an der Universität Regensburg“ vom 19./27.03.2018 zulässig. Sofern bei Wartungs- und Reparaturarbeiten an dem elektronischen Schließsystem den damit beschäftigten Personen Informationen bekannt werden, die gemäß dieser Dienstvereinbarung oder anderen Bestimmungen vertraulich zu behandeln sind, haben sie über den Inhalt Stillschweigen zu bewahren, ebenso über die Erkenntnisse, die Rückschlüsse auf das Verhalten der Systemanwender zulassen könnten.

Related to Auswertungen

  • Auswirkungen Die Höhe der temporären Rente ermitteln wir zum Rentenbeginn aus dem Gesamtkapital. • Wir berechnen die temporäre Rente nach versicherungsmathe- matischen Grundsätzen und verwenden dabei die Regelungen und Rechnungsgrundlagen, die zum Rentenbeginn für den Neu- abschluss einer temporären Rente vorgesehen sind. • Die garantierte Mindestrente erlischt. • Eine mitversicherte Kapitalzahlung für den Todesfall nach Ren- tenbeginn kann sich der Höhe nach ändern. • Leistungen für den Fall des Todes nach Rentenbeginn können Sie nach Ziffer 9.4 ändern. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen.

  • Beschränkungen Sofern in diesem Vertrag oder in der Produktdokumentation nicht ausdrücklich erlaubt, ist der Kunde nicht berechtigt (und ist nicht dafür lizenziert) (1) ein Produkt rückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder zu versuchen, dies zu tun, (2) nicht von Microsoft stammende Software oder Technologie auf eine Weise zu installieren oder zu nutzen, die das geistige Eigentum oder die Technologie von Microsoft anderen Lizenzbestimmungen unterwerfen würde, (3) etwaige technische Begrenzungen in einem Produkt oder Beschränkungen in der Produktdokumentation zu umgehen, (4) Teile eines Produkts abzuspalten und auf mehr als einem Gerät auszuführen,

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Zusatzleistungen Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die steuerpflichtigen Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solida- ritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile den aktuell geltenden Sparer- Pauschbetrag4 nicht überschreiten. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Bescheinigung für Personen, die voraussichtlich nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden (sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, nachfolgend „NV-Bescheinigung“). Verwahrt der inländische Anleger die Anteile in einem inländischen Depot, so nimmt die depotfüh- rende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Ausschüttungs- termin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.

  • Vorbemerkungen Mit Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz- PflBRefG) vom 17.07.2017 wurde das Pflegeberufegesetz (PflBG) erlassen (BGBl. I 2017). Teil 2 des PflBG regelt die berufliche Ausbildung in der Pflege; deren Finanzierung erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts 3 (§§ 26 bis 36 PflBG). Mit Inkrafttreten der §§ 26 bis 36 PflBG zum 1. Januar 2019 und weiterer Regelungen zum 1. Januar 2020 werden die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegepflichtversicherung an der Finanzierung der Kosten der Pflegeausbildung beteiligt. Der Anteil der sozialen Pflegeversicherung an der Aufbringung des Finanzierungsbedarfs beträgt 3,6 Prozent. Der Finanzierungsbeitrag der Pflegeversicherung wird in Form jährlicher Direktzahlungen an die nach § 26 Abs. 2 PflBG auf Landesebene organisierten und verwalteten Ausgleichsfonds geleistet. Die Direktzahlung (Einzahlung) erfolgt aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI (§ 33 Abs. 5 iVm. Abs. 1 PflBG). Die private Pflegepflichtversicherung erstattet der sozialen Pflegeversicherung 10 Prozent ihrer jeweiligen Direktzahlung (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 PflBG); in diesem Umfang ist sie an der Finanzierung beteiligt. Zum Zwecke der Erstattung leistet der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. den Betrag in Höhe von 10 Prozent aller aus Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI jährlich vorgenommenen Direktzahlungen an das Bundesversicherungsamt, das den Erstattungsbetrag vereinnahmt. Die jährlichen Direktzahlungen der sozialen Pflegeversicherung erfolgen jeweils zum 30. November des Festsetzungsjahres, erstmals zum 30. November 2019 (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV, BGBl. I 2018,1622)). Abweichend davon leistet die soziale Pflegeversicherung ihre jährlichen Direktzahlungen erstmals zum letzten Tag des vorletzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem PflBG beginnt, wenn in dem Land, dessen Finanzierungsbedarf aufzubringen ist, die Ausbildung nach dem PflBG nicht bereits zum 1. Januar 2020 beginnt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 PflAFinV). Mit der nachfolgenden Vereinbarung regeln das Bundesversicherungsamt, der GKV- Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. das Nähere über das Verfahren zur Leistung der Direktzahlungen sowie über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung durchführen.

  • Gewährleistungen 10.1 inet gewährleistet bei Werkleistungen, dass die vereinbarten Leis- tungsmerkmale erfüllt sind und dem schriftlich vereinbarten Leistungsum- fang entsprechen. inet wird Mängel, die ihr vom Kunden schriftlich mitgeteilt wurden, beseitigen. Die Mängelbeseitigung erfolgt durch Lieferung einer korrigierten Version des Alpega TMS. inet kann wahlweise eine Umgehungs- lösung, die den Kunden nicht maßgeblich in der Nutzung der Funktionen einschränkt, zur Verfügung stellen und gegebenenfalls den Mangel spätes- tens mit der Lieferung des nächsten ordentlichen Alpega TMS Releases end- gültig beseitigen. Wird ein Mangel nicht innerhalb angemessener Zeit be- seitigt, steht dem Kunden ausschließlich das Recht zur Minderung des auf die gestörte Leistung entfallenden Preises zu. Andere Gewährleistungsan- sprüche, insbesondere Wandlung, sind ausgeschlossen. Eine Mängelbehe- bung durch Dritte ist ausgeschlossen. Unwesentliche Mängel (8.3) können jedenfalls durch inet im Rahmen eines nächsten ordentlichen Releases des Alpega TMS behoben werden. 10.2 Der Kunde muss inet einen Mangel innerhalb von vier Wochen nach Entdeckung oder innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem der Mangel dem Kunden bewusst hätte werden müssen bei sonstigem Rechts- verlust von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, informieren. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche des Kunden beträgt sechs (6) Mo- nate ab dem Tag, an dem die Lieferung erfolgte oder die Leistung erbracht wurde. 10.3 inet ist nicht Betreiber von IP- oder Telekommunikationsinfrastruktu- ren und übernimmt insoweit keine Gewährleistung und/oder Haftung für technisch bedingte Ausfälle, Unterbrechungen, fehlende oder fehlerhafte Datenübertragungen oder sonstige in diesem Zusammenhang mögliche 10.4 inet übernimmt keine Gewähr dafür, dass ihre zu erbringende Leistung (insbesondere das Alpega TMS) mit sämtlicher kundenseitig in Anwendung befindlicher Software und Schnittstellen kompatibel ist. Art und Umfang der Kompatibilität ist von den Vertragsparteien jeweils für den Einzelfall schrift- lich festzulegen. 10.5 Sofern Open Source Software und Komponenten (OSS) in den Leis- tungen inet enthalten sind, ist für diese OSS jegliche Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen. 10.6 Darüber hinaus übernimmt inet keine Gewähr dafür, dass jeder Soft- warefehler behoben bzw. beseitigt werden kann. 10.7 In jedem Fall ist die Gewährleistung im Hinblick auf die Alpega TMS Software nur auf reproduzierbare Mängel beschränkt. 10.8 Die Gewährleistung entfällt, soweit ohne Zustimmung von inet am Leistungsgegenstand (insbesondere an der Software und den Schnittstel- len) durch den Kunden oder durch Dritte Änderungen vorgenommen wer- den. 10.9 Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie die Beseitigung von Fehlern und Störungen, die vom Kunden zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von inet gegen Berechnung durch- geführt. 10.10 inet übernimmt keine Gewährleistung für die Verfügbarkeit der ver- traglichen Leistungen in Bezug auf Cyberangriffe oder die Verhinderung des Verlusts, der Änderung oder des unzulässigen Zugriffs auf die Kontoinfor- mationen oder -daten des Kunden. 10.11 Für den Fall, dass der Kunde BOTs benutzt, übernimmt inet keine Gewährleistung dafür, dass BOTs nach einem Release des Alpega TMS wei- terhin funktionieren. inet behält sich das Recht vor, BOTs zu blockieren.

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.