Auszahlung von Leistungen. Ab wann zahlen wir Leistungen aus?
Auszahlung von Leistungen. 23 Welche Unterlagen benötigen wir, wenn wir Leistungen auszahlen sollen?
23.1 Bei Erleben des Rentenbeginns
23.2 Bei Tod der Versicherten Person
Auszahlung von Leistungen. 14 Was müssen Sie beachten, wenn Leistungen fällig werden?
(1) Wir können vor jeder Rentenzahlung ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass der [→] Versicherte noch lebt (Lebensbescheinigung). Die Kosten für die- ses amtliche Zeugnis übernehmen wir. Wir werden dieses amtliche Zeugnis in der Regel jährlich verlan- gen.
(2) Der Tod des [→] Versicherten muss uns [→] un- verzüglich mitgeteilt werden. Zusätzlich muss uns eine amtliche Sterbeurkunde vorgelegt werden. Diese muss das Geburtsdatum und den Geburtsort des Ver- sicherten enthalten.
(3) Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, um unsere Leistungspflicht zu klären. Die Kosten hierfür trägt derjenige, der die Leistung bean- sprucht.
(4) Wenn wir die Unterlagen erhalten haben, prüfen wir Folgendes: – liegt ein [→] Versicherungsfall vor und – wie hoch sind die Leistungen. Erst wenn wir diese Prüfungen abgeschlossen haben, zahlen wir die Leistungen. Dafür müssen Sie oder der Versicherte die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Pflichten erfüllt haben. Wenn Sie diese Pflichten ver- letzen, kann dies zur Folge haben, dass – sich unsere Leistungen verzögern oder – wir gar keine Leistungen zahlen.
(5) Wenn wir Leistungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums auszahlen sollen, gilt: Der Empfänger trägt das Risiko, dass die Leistungen nicht ankommen. § 15 Wer erhält die Leistungen?
(1) Die Leistungen aus diesem Vertrag zahlen wir an den [→] Begünstigten.
(2) Abtretungen, Beleihungen und Verpfändungen (kurz Übertragung) von Rechten und Ansprüchen aus dem Vertrag, die im Rahmen einer betrieblichen Al- tersversorgung entstehen, sind ausgeschlossen. Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag, die außerhalb der betrieblichen Altersversorgung bestehen, können vom [→] Berechtigten abgetreten, beliehen oder ver- pfändet, also übertragen werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag nach seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhält- nis privat mit eigenen Beiträgen fortsetzt. Die Über- tragung dieser Rechte und Ansprüche ist nur wirksam, wenn – die Rechte und Ansprüche übertragbar sind und – die Übertragung uns gegenüber vom Berechtigten angezeigt wird.
Auszahlung von Leistungen. 14 Was müssen Sie beachten, wenn Sie eine Leis- tung aus diesem Vertrag erhalten möchten?
(1) Sie können Leistungen telefonisch oder in [→] Textform beantragen. Dafür müssen Sie keine Frist beachten. Wenn Sie uns später informieren, dass der [→] Versicherte berufsunfähig ist, gilt: Wir leisten rückwirkend zum Anfang des Monats, nach dem der Versicherte berufsunfähig geworden ist. Bitte beachten Sie: Je später Sie uns informieren, desto höher ist das Risiko, dass Sie die erforderlichen Unterlagen für die Leistungsprüfung nicht mehr be- schaffen können.
Auszahlung von Leistungen. 1. Die Auszahlungseinrichtungen von Leistungen, die nach diesem Abkommen vorzunehmen sind, können diese in der Währung ihres Staates erbringen.
2. Die Auszahlungseinrichtung zahlt die geschuldeten Leistungen unmittelbar an den Berechtigten oder, was die Familienleistungen betrifft, an den Leistungsempfänger nach Maßgabe der Terminen und Modalitäten, die in den für sie geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
3. Geldüberweisungen werden aufgrund dieses Beschlusses nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die in diesem Bereich zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten gelten.
4. Die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über die Devisenkontrolle sollen den freien Verkehr von Geld, das nach diesem Abkommen geschuldet ist, nicht verhindern
Auszahlung von Leistungen. Welche Unterlagen benötigen wir, wenn wir Leistungen auszahlen sollen?
Auszahlung von Leistungen. 13 Was müssen Sie beachten, wenn Leistungen fällig werden?
(1) Wenn Sie Leistungen aus diesem Vertrag erhalten möchten, müssen Sie uns folgende Unterlagen vorle- gen: – den [→] Versicherungsschein und – ein amtliches Zeugnis über den Tag Ihrer Geburt.
(2) Wir können vor jeder Rentenzahlung ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass Sie noch leben. Die Kosten für dieses amtliche Zeugnis übernehmen wir. Wir werden dieses amtliche Zeugnis in der Regel jährlich verlangen.
(3) Ihr Tod muss uns [→] unverzüglich mitgeteilt werden. Zusätzlich muss uns eine amtliche Sterbeur- kunde vorgelegt werden. Diese muss das Alter und den Geburtsort enthalten. Wenn wir Renten nach dem Tod zu viel ausgezahlt haben, müssen uns diese Ren- ten zurückgezahlt werden.
(4) Wenn wir Leistungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums auszahlen sollen, gilt: Der Empfänger trägt das Risiko, dass die Leistungen nicht ankommen. § 14 Wer erhält die Leistungen?
(1) Die Leistungen aus diesem Vertrag zahlen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer.
(2) Sie können uns widerruflich eine Person benen- nen, die die Leistungen nach Ihrem Tod erhalten soll. Diese Person nennen wir [→] Begünstigter. Wenn Sie keinen Begünstigten benennen, zahlen wir an Ihre Erben. Sie können den Begünstigten jederzeit neu benennen. Dies können Sie tun, solange Sie leben und wir noch keine Leistung ausgezahlt haben.
Auszahlung von Leistungen. 14 Was müssen Sie beachten, wenn Sie eine Leistung aus diesem Vertrag erhalten möchten? § 15 Wann teilen wir Ihnen mit, ob wir leisten? § 16 Was müssen Sie beachten, während wir leisten? § 17 Welche Folgen hat es, wenn Sie Ihre Pflichten verletzen? § 18 Wer erhält die Leistungen?
Auszahlung von Leistungen. Gegen den Einspracheentscheid von Compact kann in nerhalb von 30 Tagen beim kantonalen Versicherungs
Auszahlung von Leistungen. 24.1 Die CSS überweist ihre Leistungen auf das von der versi- cherten Person (oder deren gesetzlichen Stellvertretung) bestimmte Post- oder Bankkonto. Falls Auszahlungen mittels anderer Zahlungsmittel verlangt werden, kann die CSS eine Entschädigung für verursachte Mehrkosten er- heben. Auszahlungen erfolgen ausschliesslich an Adres- sen in der Schweiz.
24.2 Ist die CSS aufgrund von Verträgen dem Leistungserbrin- ger gegenüber Honorarschuldner, überweist sie diesem ihre Leistungen und stellt der versicherten Person die Kostenbeteiligung in Rechnung (System des Tiers payant).
24.3 Die CSS kann geschuldete Versicherungsleistungen bis zur Stellung des Betreibungsbegehrens sowohl mit aus- stehenden Prämienforderungen als auch mit ausstehen- den Kostenbeteiligungen verrechnen.