Auszahlung von Leistungen. Ab wann zahlen wir Leistungen aus?
Auszahlung von Leistungen. 23 Welche Unterlagen benötigen wir, wenn wir Leistungen auszahlen sollen?
23.1 Bei Erleben des Rentenbeginns
23.2 Bei Tod der Versicherten Person
Auszahlung von Leistungen. 13 Was müssen Sie beachten, wenn Leistungen fällig werden?
(1) Wenn Sie Leistungen aus diesem Vertrag erhalten möchten, müssen Sie uns folgende Unterlagen vorle- gen: – den [→] Versicherungsschein und – ein amtliches Zeugnis über den Tag Ihrer Geburt.
(2) Wir können vor jeder Rentenzahlung ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass Sie noch leben. Die Kosten für dieses amtliche Zeugnis übernehmen wir. Wir werden dieses amtliche Zeugnis in der Regel jährlich verlangen.
(3) Ihr Tod muss uns [→] unverzüglich mitgeteilt werden. Zusätzlich muss uns eine amtliche Sterbeur- kunde vorgelegt werden. Diese muss das Alter und den Geburtsort enthalten. Wenn wir Renten nach dem Tod zu viel ausgezahlt haben, müssen uns diese Ren- ten zurückgezahlt werden.
(4) Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, um unsere Leistungspflicht zu klären. Die Kosten hierfür trägt derjenige, der die Leistung ver- langt.
(5) Wenn wir die Unterlagen erhalten haben, prüfen wir Folgendes: – liegt ein [→] Versicherungsfall vor und – wie hoch sind die Leistungen. Erst wenn wir diese Prüfungen abgeschlossen haben, zahlen wir die Leistungen. Dafür müssen Sie die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Pflichten erfüllt ha- ben. Wenn Sie diese Pflichten verletzen, kann dies zur Folge haben, dass – sich unsere Leistungen verzögern oder – wir gar keine Leistungen zahlen.
(6) Wenn wir Leistungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums auszahlen sollen, gilt: Der Empfänger trägt das Risiko, dass die Leistungen nicht ankommen. § 14 Wer erhält die Leistungen?
(1) Die Leistungen aus diesem Vertrag zahlen wir an Sie oder nach Ihrem Tod an Ihre [→] leistungsberech- tigten Hinterbliebenen.
(2) Sie können diesen Vertrag – nicht vererben, – nicht übertragen, – nicht beleihen, – nicht veräußern und – nicht kapitalisieren. Sie können Ihre Rechte aus dem Vertrag daher nicht auf Dritte übertragen, also nicht abtreten oder ver- pfänden. Sie dürfen uns auch keine andere Person benennen, die die Leistungen aus diesem Vertrag er- halten soll. Sie können diesen Vertrag auch nicht auf einen anderen [→] Versicherungsnehmer übertragen. Diese Einschränkungen dürfen wir nachträglich nicht ändern.
Auszahlung von Leistungen. 14 Was müssen Sie beachten, wenn Sie eine Leis- tung aus diesem Vertrag erhalten möchten?
(1) Sie können Leistungen telefonisch oder in [→] Textform beantragen. Dafür müssen Sie keine Frist be- achten. Wenn Sie uns später informieren, dass der [→] Versicherte berufsunfähig ist, gilt: Wir leisten rückwirkend zum Anfang des Monats, nach dem der Versicherte berufsunfähig geworden ist.
Auszahlung von Leistungen. 1 Sanitas überweist ihre Leistungen auf ein Post oder Bankkonto. Falls Auszahlungen mittels anderer Zahlungs mittel verlangt werden, kann Sanitas eine Entschädigung für verursachte Mehrkosten erheben. Auszahlungen erfolgen an Adressen in der Schweiz oder an Adressen in EU oder EFTAStaaten, wenn die versicherte Person im entsprechen den Land wohnt und dem Abkommen über die Personen freizügigkeit unterstellt ist.
2 Ist Sanitas aufgrund von Verträgen dem Leistungserbringer gegenüber Honorarschuldner, überweist sie diesem ihre Leistungen und stellt der versicherten Person die Kostenbe teiligung in Rechnung.
3 Sanitas kann Leistungen mit ihren Forderungen gegenüber der versicherten Person verrechnen, sofern kein Leistungs aufschub im Sinne von Art. 20 Abs. 1 dieser AVB besteht.
Auszahlung von Leistungen. 13 Was müssen Sie beachten, wenn Leistungen fällig werden?
(1) Wenn Sie Leistungen aus diesem Vertrag erhalten möchten, müssen Sie uns folgende Unterlagen vorle- gen: – den [→] Versicherungsschein und – ein amtliches Zeugnis über den Tag Ihrer Geburt.
(2) Wir können vor jeder Rentenzahlung ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass Sie noch leben. Die Kosten für dieses amtliche Zeugnis übernehmen wir. Wir werden dieses amtliche Zeugnis in der Regel jährlich verlangen.
(3) Ihr Tod muss uns [→] unverzüglich mitgeteilt werden. Zusätzlich muss uns eine amtliche Sterbeur- kunde vorgelegt werden. Diese muss das Alter und den Geburtsort enthalten. Wenn wir Renten nach dem Tod zu viel ausgezahlt haben, müssen uns diese Ren- ten zurückgezahlt werden.
(4) Wenn wir Leistungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums auszahlen sollen, gilt: Der Empfänger trägt das Risiko, dass die Leistungen nicht ankommen. § 14 Wer erhält die Leistungen?
(1) Die Leistungen aus diesem Vertrag zahlen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer.
(2) Sie können uns widerruflich eine Person benen- nen, die die Leistungen nach Ihrem Tod erhalten soll. Diese Person nennen wir [→] Begünstigter. Wenn Sie keinen Begünstigten benennen, zahlen wir an Ihre Erben. Sie können den Begünstigten jederzeit neu benennen. Dies können Sie tun, solange Sie leben und wir noch keine Leistung ausgezahlt haben.
Auszahlung von Leistungen. Welche Unterlagen benötigen wir, wenn wir Leistungen auszahlen sollen?
Auszahlung von Leistungen. 14 Was müssen Sie beachten, wenn Sie eine Leistung aus diesem Vertrag erhalten möchten? § 15 Wann teilen wir Ihnen mit, ob wir leisten? § 16 Was müssen Sie beachten, während wir leisten? § 17 Welche Folgen hat es, wenn Sie Ihre Pflichten verletzen? § 18 Wer erhält die Leistungen?
Auszahlung von Leistungen. 24.1 Die CSS überweist ihre Leistungen auf das von der versi- cherten Person (oder deren gesetzlichen Stellvertretung) bestimmte Post- oder Bankkonto. Falls Auszahlungen mittels anderer Zahlungsmittel verlangt werden, kann die CSS eine Entschädigung für verursachte Mehrkosten er- heben. Auszahlungen erfolgen ausschliesslich an Adres- sen in der Schweiz.
24.2 Ist die CSS aufgrund von Verträgen dem Leistungserbrin- ger gegenüber Honorarschuldner, überweist sie diesem ihre Leistungen und stellt der versicherten Person die Kostenbeteiligung in Rechnung (System des Tiers payant).
24.3 Die CSS kann geschuldete Versicherungsleistungen bis zur Stellung des Betreibungsbegehrens sowohl mit aus- stehenden Prämienforderungen als auch mit ausstehen- den Kostenbeteiligungen verrechnen.
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