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Ausübung der Option Musterklauseln

Ausübung der Option. 2.1 Die Pflegerentenversicherung kann ◼ zum Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer der Be- rufsunfähigkeits-Versicherung (sofort beginnende Pflege- rentenversicherung), ◼ vor Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer der Be- rufsunfähigkeits-Versicherung und frühestens fünf Jahre nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn der Berufs- unfähigkeits-Versicherung (aufgeschobene Pflegerenten- versicherung) oder ◼ nach Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer der Be- rufsunfähigkeits-Versicherung und zum Wegfall der Zah- lung der lebenslangen Pflegerente nach Abschnitt A (so- fort beginnende Pflegerentenversicherung) abgeschlossen werden. 2.2 Die sofort beginnende Pflegerentenversicherung beginnt mit Ablauf der Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeits-Versi- cherung beziehungsweise zum Monatsersten, der auf den Wegfall der Zahlung der lebenslangen Pflegerente nach Ab- schnitt A folgt. 2.3 Der Versicherungsbeginn der aufgeschobenen Pflegerenten- versicherung ist der Monatserste, der auf Ihre Mitteilung zum Abschluss einer Pflegerentenversicherung folgt. Wir leisten die Pflegerente frühestens mit Ablauf der Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeits-Versicherung. Sollten Sie nach dem Versicherungsbeginn der aufgeschobenen Pflegerentenver- sicherung eine lebenslange Pflegerente nach Abschnitt A er- halten, endet mit Beginn der Zahlung die aufgeschobene Pfle- gerentenversicherung und Sie erhalten die hierfür gezahlten Beiträge zurück.
Ausübung der Option. Gesundheitsprüfung
Ausübung der Option. Die Eurex Clearing AG kann nach eigenem Ermessen die Ausübung der Option durch das von der Eurex Clearing AG auf ihrer Internetseite (xxx.xxxxxxxxxxxxx.xxx) in Bezug auf OTC-FX-Transaktionen benannte Anerkannte Trade Source System beschließen. Die Eurex Clearing AG kann die Option bis zur Höhe eines jeden FX-Swap-Linien-Höchstbetrags zwischen dem CLS-Zeitpunkt und der CLS- Bearbeitungszeitpunkt an jedem Geschäftstag ausüben, an dem (i) ein oder mehrere Clearing-Mitglied(er) Säumige CMs werden und/oder bleiben und/oder (ii) ein Betroffenes Clearing-Mitglied eine Maßgebliche FX/XCCY-Zahlung unter den Beendeten Transaktionen (wie in Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 7.5 definiert), die OTC-Währungs- Transaktionen waren, mangels Beendigung hätte leisten müssen, und ausschließlich als Teil und während des Default Management-Prozesses in Bezug auf das Betroffene Clearing-Mitglied gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 7.5 der Clearing-Bedingungen. Die Eurex Clearing AG ist in Bezug auf jede Währung der Währungspaare zur mehrfachen Ausübung der Option berechtigt, so lange das Clearing-Mitglied Inhaber einer OTC- Währungsprodukte-Clearing-Lizenz ist, jedoch nur, soweit durch die weitere(n) Ausübung(en) der Option der jeweils ausstehende FX-Swap-Linien-Höchstbetrag nicht überschritten wird. Der entsprechende ausstehende FX-Swap-Linien-Höchstbetrag wird jeweils um den Betrag jeder FX Hedging-Transaktion reduziert, die infolge der Ausübung der Option abgeschlossen wird, und erhöht sich jeweils erneut um diesen Betrag, wenn die jeweilige FX Hedging-Transaktion vollständig abgewickelt ist. Eine Korrespondierende EUR/USD FX Hedging-Transaktion wird nicht auf den Swap-Linien- Höchstbetrag in Bezug auf USD angerechnet. Der FX-Swap-Linien-Höchstbetrag für (eine) FX Hedging-Transaktion(en) in Bezug auf USD ist USD 250.000.000,00 und der FX-Swap-Linien-Höchstbetrag für (eine) FX Hedging-Transaktion(en) in Bezug auf GBP ist GBP 100.000.000,00. Jeder FX-Swap-Linien-Höchstbetrag kann gemäß dem in Kapitel I Abschnitt 1 Ziffern 17.2 und 17.3 beschriebenen Verfahren, insbesondere dem darin beschriebenen Konsultationsverfahren, geändert werden.
Ausübung der Option. Beantragungsfrist
Ausübung der Option. Für die versicherte Person besteht nach Ablauf von 60 Monaten und erneut nach Ablauf von 120 Monaten, gerechnet vom erst- maligen Beginn des Versicherungsschutzes (frühestens jedoch gerechnet von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Monatsersten) nach dem Tarif KlinikTOP1 das Recht, den bestehenden Versicherungsschutz ohne erneute Gesund- heitsprüfung in noch leistungsstärkere stationäre Zusatztarife umzustellen, die zum Zeitpunkt der Umstellung zum aktiven Produktangebot des Versicherers gehören und alleine Leistungen für stationäre Heilbehandlung vorsehen. Die Hinzuversicherung eines Krankenhaustagegeldes in Höhe sowie die Erhöhung eines Krankenhaustagegeldes auf die Höhe der in Abschnitt B 1.2 genannten Selbstbeteiligung bei Inan- spruchnahme eines Einbettzimmers steht der zuvor beschrie- benen Umstellung in leistungsstärkere stationäre Zusatztarife gleich.
Ausübung der Option. Der Versicherer garantiert jeder versicherten Person im Tarif Pfle- geTOP die Umstellung in neue Tarife im Sinne von Teil I und Teil II zur Ergänzung der SPV bzw. PPV, die in Reaktion auf in Kraft tretende Reformen der Leistungen in der SPV bzw. PPV vom Versicherer eingeführt werden.
Ausübung der Option. Die Ausübung der Option ist dem Teilnehmer vor Ablauf der Optionsfrist schriftlich mitzuteilen. Dabei ist für die Rechtzeitigkeit der Optionsausübung der Poststempel maßgebend.
Ausübung der Option. Wenn Sie diese erhöhte Todesfallleistung wäh- len, müssen Sie das Wahlrecht bis spätestens drei Monate, jedoch nicht früher als ein Jahr vor Rentenbeginn ausüben. Bei Xxxx der erhöhten Todesfallleistung müssen Sie einen zusätzlichen einmaligen Beitrag zahlen oder wir müssen Ihre Gesamtrente absenken. Auf Wunsch werden wir ein Angebot erstellen
Ausübung der Option 

Related to Ausübung der Option

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 6.5 des Abschnitts II.

  • Geltung der AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.

  • Art und Höhe der Leistung Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.

  • Art und Umfang der Leistung 2.1 Der Auftragnehmer verkauft dem Auftraggeber die Hardware zu den Vereinbarungen im Vertrag und verschafft dem Auftraggeber jeweils mit der Lieferung das Eigentum daran. 2.2 Der Auftragnehmer übernimmt jeweils gemäß den gesetzlichen Vorgaben ohne gesonderte Vergütung die Entsorgung bzw. das Recycling der Verpackungen und auf Wunsch des Auftraggebers, auch der gelieferten Hardware oder Teilen hiervon nach deren jeweiligem Nutzungsende, soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. Vergütung für die Entsorgung).Die Entsorgung bzw. das Recycling hat jeweils fachgerecht zu erfolgen. Die Entsorgung durch den Auftragnehmer hat so zu erfolgen, dass gespei- cherte Daten weder lesbar noch rekonstruierbar sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, vor der Abholung zur Entsorgung Teile der Hardware zu entfernen. 2.3 Die Dokumentation der Hardware ist in Deutsch und in ausgedruckter oder ausdruckbarer Form zu lie- fern, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.4 Der Auftragnehmer liefert die Hardware frei von Xxxxxxx stiftender Software*, z.B. in mitgelieferten Treibern oder der Firmware. Dies ist in geeigneter Form zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfen. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Prüfung keinen Hinweis auf Xxxxxxx stiften- de Software* ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken. Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernde Hardware frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Hardware, anderer Hard- und/oder Software oder von Daten gefährden und dadurch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinte- ressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch • Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten, • Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder • Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen. Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung der Aktivität und ihrer Auswirkungen angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich au- torisiert („opt-in“) wurde. 2.5 Ist die Aufstellung* der Hardware durch den Auftragnehmer vereinbart, erfolgt diese zum Liefertermin, soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.6 Ist die Vorinstallation* von Betriebssystemsoftware vereinbart, erfolgt die Installation, soweit nichts an- deres vereinbart ist, gemäß der jeweiligen Herstellerspezifikation. 2.7 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Nutzungssperren* mit, die die Nutzung der Hardware be- einträchtigen könnten. 2.8 Unterliegt die Hardware Exportkontrollvorschriften, weist der Auftragnehmer im Vertrag darauf hin. 2.9 Die ordnungsgemäße Datensicherung* obliegt dem Auftraggeber.

  • Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 6.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 6.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 6.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.

  • Art und Zweck der Verarbeitung 2.1. Die Art der Verarbeitung umfasst alle Arten von Verarbeitungen im Sinne der DSGVO zur Erfüllung des Auftrags. 2.2. Zwecke der Verarbeitung sind alle zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung im Bereich Cloud-Dienstleistungen, Hosting, Software as a Service (SaaS) und IT-Support erforderlichen Zwecke.

  • Änderung der AGB 15.1 PT ist zu Änderungen der AGB ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, wenn durch un- vorhersehbare Änderungen, die PT nicht veranlasst hat und auf die PT keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird oder wenn eine vertragliche Regelungslücke dadurch entsteht, dass die Recht- sprechung eine Klausel für unwirksam erklärt und hierdurch Schwierigkeiten bei der Durch- führung des Vertrages entstehen, die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung der AGB zu beseitigen sind. Änderungen können auch durch geänderte Anforderungen hinsichtlich der Zertifizierungsgrundlagen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und/oder Zulassungsbestimmungen der gematik GmbH erforderlich werden. 15.2 PT kann eine Änderung der AGB auch dann vornehmen, wenn dies aus triftigem Grund erforderlich ist und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zu Ungunsten des Kunden verschoben wird, so dass die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn zu Vertragsschluss eine technische Neuerung nicht absehbar war und später einen divergierenden Regelungsinhalt erfordert. Dabei ist maßgeblich, dass die Neuerung die Leistungserbringung unter den geänderten Bedingungen nicht mehr oder nur noch unter großem oder unwirtschaftlichem Aufwand erbracht werden kann. 15.3 Änderungen der AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Hat der Kunde mit PT im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg ver- einbart, können Änderungen auch auf diesem Weg übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. 15.4 Änderungen der AGB, die der Zustimmung des Kunden bedürfen, gelten als genehmigt, wenn der Kunde nach Bekanntgabe nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektro- nischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird PT den Kunden bei der Bekanntgabe hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an PT absenden.

  • Kündigung während der Probezeit Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

  • Art und Umfang der Leistungen (VOL/B § 1) 1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt. 2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander a) die Leistungsbeschreibung b) Besondere Vertragsbedingungen c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). zu § 1 1. Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrags. 2. Der Auftragnehmer hat den Empfang eines Zuschlags oder Auftrags innerhalb von 14 Kalendertagen nach Absendung dem Auftraggeber in der von diesem vorgegebenen Form zu bestätigen. Kommt der Auftragnehmer mit der Bestätigung in Verzug, so kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom Auftrag zurücktreten. 3. Die im Angebot angegebenen Preise sind – wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Fracht, Verpackung, Erstellung von Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. in deutscher Sprache und sonstige Kosten und Lasten abgegolten sind. Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.