Gesetzliche Zuzahlungen. Erstattungsfähig sind der Zuzahlungen im Sinne des Sozialgesetz- buches Fünftes Buch (SGB V – siehe Anhang) – bei ärztlich verordneten Arznei- und Verbandmitteln (§ 31 Abs. 3 SGB V); – bei ärztlich verordneten Heilmitteln (§ 32 Abs. 2 SGB V); – bei ärztlich verordneten Hilfsmitteln (§ 33 Abs. 8 SGB V); – bei häuslicher Krankenpflege (§ 37 Abs. 5 SGB V); – bei ärztlich verordneter Soziotherapie (§ 37a Abs. 3 SGB V); – bei Inanspruchnahme von Haushaltshilfe (§ 38 Abs. 5 SGB V); – bei einer vollstationären Krankenhaus- behandlung (§ 39 Abs. 4 SGB V); – bei medizinischen Vorsorgeleistungen (§ 23 Abs. 6 SGB V); – bei medizinischer Vorsorge für Mütter und Väter (§ 24 Abs. 3 SGB V); – bei medizinischer Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41 Abs. 3 SGB V); – bei medizinischer Rehabilitation (§ 40 Abs. 5 SGB V); – bei Anschlussrehabilitation (§ 40 Abs. 6 SGB V); – bei Fahrkosten (§ 60 Abs. 2 SGB V). Erstattungsfähig sind Zuzahlungen bis zur geltenden Belastungsgrenze gemäß § 62 SGB V, höchstens jedoch bis zu je Kalenderjahr. Leistungen für Sehhilfen erhalten Sie ausschließlich nach Punkt 1.1.
Gesetzliche Zuzahlungen. Erstattet werden zu 100 % die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für – Heilmittel einschließlich Verordnungsgebühr – Hilfsmittel – Arznei- und Verbandmittel – Haushaltshilfen. Die Erstattungen für sämtliche vorgenannten Zuzahlungen sind begrenzt auf insgesamt 125,– EUR pro Kalenderjahr. Berücksichtigungsfähig sind im Ausland während Reisen bis zu einer Dauer von acht Wochen die nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn dieses Tarifes (Tarifbeginn) im Ausland ein- getretenen Unfall oder eine im Ausland akut aufgetretene Er- krankung bzw. auf eine unvorhersehbare, akute Verschlechte- rung eines bestehenden Leidens zurückzuführenden erstattungs- fähigen Kosten für ambulante und stationäre Heilbehandlung. Hierzu gehören: – Arzt und Facharzt, – Wegegebühren des nächsterreichbaren Arztes, wenn am Ort kein Arzt vorhanden ist oder alternativ notwendige Trans- porte in das nächstgelegene Krankenhaus bzw. zum nächst erreichbaren Notfallarzt durch anerkannte Rettungsdienste, – Röntgendiagnostik und Strahlentherapie, – Arznei- und Verbandmittel, – ärztlich verordnete Gehhilfen sowie Schienen und Stütz- apparate zur Akutversorgung, – elektrische und physikalische Heilbehandlung, – Zahnbehandlung, und zwar nur für schmerzstillende Behand- lung, notwendige Füllungen in einfacher Ausführung sowie notwendige Reparaturen von Zahnprothesen, – stationäre Behandlung im Krankenhaus, – Kosten eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Kran- kentransportes aus dem Ausland an den Ort des ständigen Wohnsitzes oder in das von dort nächsterreichbare geeig- nete Krankenhaus. Bei Tod der versicherten Person während einer Auslandsreise sind die Kosten der Überführung des Verstorbenen in den Hei- matort oder die Bestattungskosten am Sterbeort im Ausland bis zu 11.000,– EUR erstattungsfähig. Entstandene Aufwendun- gen für die Überführung eines Verstorbenen aus dem Ausland bzw. für die Bestattung am Sterbeort im Ausland sind durch entsprechende Kostenbelege nachzuweisen. Außerdem ist eine amtliche Sterbeurkunde vorzulegen. Als Ausland gelten alle Länder der Erde mit Ausnahme der Bun- desrepublik Deutschland sowie des jeweiligen Staatsgebietes, in dem die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat.
Gesetzliche Zuzahlungen. Erstattet werden 100 Prozent der Aufwendungen für die nach § 61 SGB V vorgesehenen gesetzlichen Zuzahlungen zu – stationären Krankenhausbehandlungen (§ 39 SGB V) und – Fahrtkosten (§ 60 SGB V) bei stationären Behandlungen und ambulanten Operationen.
Gesetzliche Zuzahlungen. 100 % der folgenden Zuzahlungen, die Sie nach dem Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) in der jeweils gültigen Fassung zu tragen haben:
Gesetzliche Zuzahlungen. Versichert sind auch die im Leistungskatalog der GKV vorgesehenen Zuzahlungen für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel. Bitte legen Sie uns zur Erstattung eine ärztliche Verordnung und einen Beleg für die Zuzahlung vor.
Gesetzliche Zuzahlungen. Erstattet werden
a) die nach § 39 Abs. 4 SGB V (siehe Anhang) vorgesehe- nen Zuzahlungen je Tag eines vollstationären Kranken- hausaufenthaltes und
b) die nach § 60 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang) vorgesehe- nen Zuzahlungen zu Fahrkosten.
Gesetzliche Zuzahlungen. Erstattet werden zu 100 % die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für – Heilmittel einschließlich Verordnungsgebühr – Hilfsmittel – Arznei- und Verbandmittel – Haushaltshilfen. Die Erstattungen für sämtliche vorgenannten Zuzahlungen sind begrenzt auf insgesamt 250,– EUR pro Kalenderjahr.
Gesetzliche Zuzahlungen. Sofortschutz 3 Leistungsausschlüsse
Gesetzliche Zuzahlungen. Erstattet werden zu 100 % die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen für die ersten 28 Tage (pro Kalenderjahr) eines sta- tionären Krankenhausaufenthaltes.
Gesetzliche Zuzahlungen. Erstattet werden zu 100 % die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzah- lungen (§ 61 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)) für – Heilmittel einschließlich Verordnungsgebühr (§ 32 Abs. 2 SGB V) – Hilfsmittel (§ 33 Abs. 8 SGB V) – Arznei- und Verbandmittel (§ 31 Abs. 3 SGB V) – Haushaltshilfen (§ 38 Abs. 5 SGB V). Die Erstattungen für sämtliche vorgenannten Zuzahlungen sind begrenzt auf insgesamt 250 EUR pro Kalenderjahr.