Gesetzliche Zuzahlungen. Erstattungsfähig sind der Zuzahlungen im Sinne des Sozialgesetz- buches Fünftes Buch (SGB V – siehe Anhang) – bei ärztlich verordneten Arznei- und Verbandmitteln (§ 31 Abs. 3 SGB V); – bei ärztlich verordneten Heilmitteln (§ 32 Abs. 2 SGB V); – bei ärztlich verordneten Hilfsmitteln (§ 33 Abs. 8 SGB V); – bei häuslicher Krankenpflege (§ 37 Abs. 5 SGB V); – bei ärztlich verordneter Soziotherapie (§ 37a Abs. 3 SGB V); – bei Inanspruchnahme von Haushaltshilfe (§ 38 Abs. 5 SGB V); – bei einer vollstationären Krankenhaus- behandlung (§ 39 Abs. 4 SGB V); – bei medizinischen Vorsorgeleistungen (§ 23 Abs. 6 SGB V); – bei medizinischer Vorsorge für Mütter und Väter (§ 24 Abs. 3 SGB V); – bei medizinischer Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41 Abs. 3 SGB V); – bei medizinischer Rehabilitation (§ 40 Abs. 5 SGB V); – bei Anschlussrehabilitation (§ 40 Abs. 6 SGB V); – bei Fahrkosten (§ 60 Abs. 2 SGB V). Erstattungsfähig sind Zuzahlungen bis zur gel- tenden Belastungsgrenze gemäß § 62 SGB V, höchstens jedoch bis zu je Kalenderjahr. Leistungen für Sehhilfen erhalten Sie ausschließlich nach Punkt 1.1. Leistungen für Hörgeräte erhalten Sie aus- schließlich nach Punkt 1.5.
Gesetzliche Zuzahlungen. Erstattet werden zu 100 % die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für – Heilmittel einschließlich Verordnungsgebühr – Hilfsmittel – Arznei- und Verbandmittel – Haushaltshilfen. Die Erstattungen für sämtliche vorgenannten Zuzahlungen sind begrenzt auf insgesamt 250,– EUR pro Kalenderjahr. Berücksichtigungsfähig sind im Ausland während Reisen bis zu einer Dauer von acht Wochen die nachweislich auf einen nach Tarifbeginn im Ausland eingetretenen Unfall oder eine im Aus- land akut aufgetretene Erkrankung bzw. auf eine unvorherseh- bare, akute Verschlechterung eines bestehenden Leidens zu- rückzuführenden erstattungsfähigen Kosten für ambulante und stationäre Heilbehandlung. Hierzu gehören: – Arzt und Facharzt, – Wegegebühren des nächsterreichbaren Arztes, wenn am Ort kein Arzt vorhanden ist oder alternativ notwendige Trans- porte in das nächstgelegene Krankenhaus bzw. zum nächst erreichbaren Notfallarzt durch anerkannte Rettungsdienste, – Röntgendiagnostik und Strahlentherapie, – Arznei- und Verbandmittel, – ärztlich verordnete Gehhilfen sowie Schienen und Stütz- apparate zur Akutversorgung, – elektrische und physikalische Heilbehandlung, – Zahnbehandlung, und zwar nur für schmerzstillende Behand- lung, notwendige Füllungen in einfacher Ausführung sowie notwendige Reparaturen von Zahnprothesen, – stationäre Behandlung im Krankenhaus, – Kosten eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Kran- kentransportes aus dem Ausland an den Ort des ständigen Wohnsitzes oder in das von dort nächsterreichbare geeig- nete Krankenhaus. Bei Tod der versicherten Person während einer Auslandsreise sind die Kosten der Überführung des Verstorbenen in den Hei- matort oder die Bestattungskosten am Sterbeort im Ausland bis zu 11.000,– EUR erstattungsfähig. Entstandene Aufwendun- gen für die Überführung eines Verstorbenen aus dem Ausland bzw. für die Bestattung am Sterbeort im Ausland sind durch entsprechende Kostenbelege nachzuweisen. Außerdem ist eine amtliche Sterbeurkunde vorzulegen. Als Ausland gelten alle Länder der Erde mit Ausnahme der Bun- desrepublik Deutschland sowie des jeweiligen Staatsgebietes, in dem die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat.
Gesetzliche Zuzahlungen. 1.6 Sofortschutz 3 Leistungsausschlüsse
Gesetzliche Zuzahlungen. 100 % der folgenden Zuzahlungen, die Sie nach dem Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) in der jeweils gültigen Fassung zu tragen haben:
Gesetzliche Zuzahlungen. Erstattet werden
Gesetzliche Zuzahlungen. Erstattet werden 100 Prozent der Aufwendungen für die nach § 61 SGB V vorgesehenen gesetzlichen Zuzahlungen zu – stationären Krankenhausbehandlungen (§ 39 SGB V) und – Fahrtkosten (§ 60 SGB V) bei stationären Behandlungen und ambulanten Operationen.
Gesetzliche Zuzahlungen. Erstattet werden zu 100 % die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzah- lungen (§ 61 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)) für – Heilmittel einschließlich Verordnungsgebühr (§ 32 Abs. 2 SGB V) – Hilfsmittel (§ 33 Abs. 8 SGB V) – Arznei- und Verbandmittel (§ 31 Abs. 3 SGB V) – Haushaltshilfen (§ 38 Abs. 5 SGB V). Die Erstattungen für sämtliche vorgenannten Zuzahlungen sind begrenzt auf insgesamt 250 EUR pro Kalenderjahr.
Gesetzliche Zuzahlungen. Erstattet werden zu 100 % die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen für die ersten 28 Tage (pro Kalenderjahr) eines sta- tionären Krankenhausaufenthaltes.
Gesetzliche Zuzahlungen. Erstattet werden zu 100 % die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für – Heilmittel einschließlich Verordnungsgebühr – Hilfsmittel – Arznei- und Verbandmittel – Haushaltshilfen. Die Erstattungen für sämtliche vorgenannten Zuzahlungen sind begrenzt auf insgesamt 250,– EUR pro Kalenderjahr.
Gesetzliche Zuzahlungen. Versichert sind auch die im Leistungskatalog der GKV vorgesehenen Zuzahlungen für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel. Bitte legen Sie uns zur Erstattung eine ärztliche Verordnung und einen Beleg für die Zuzahlung vor. The co-payments for medicines, bandages, remedies and aids provided for in the SHI benefits catalogue are also insured. Please submit a doctor's prescription and a receipt for the co-payment for reimbursement.