Außerordentliches Ereignis. Im Fall eines Außerordentlichen Ereignisses kann die Emittentin alle oder nur einige der ausstehenden Wertpapiere zu ihrem Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag zurückzahlen, wenn die Emittentin die Gläubiger spätestens 5 Geschäftstage vorher gemäß §12 darüber unterrichtet hat, und spätestens 7 Geschäftstage vor dieser Unterrichtung der Hauptzahlstelle eine Mitteilung übersandt hat (es sei denn, die Hauptzahlstelle handelt als Festlegungsstelle).
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