Common use of Außerordentliches Ereignis Clause in Contracts

Außerordentliches Ereignis. Im Fall eines Außerordentlichen Ereignisses kann die Emittentin alle oder nur einige der ausstehenden Wertpapiere zu ihrem Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag zurückzahlen, wenn die Emittentin die Gläubiger spätestens 5 Geschäftstage vorher gemäß §12 darüber unterrichtet hat, und spätestens 7 Geschäftstage vor dieser Unterrichtung der Hauptzahlstelle eine Mitteilung übersandt hat (es sei denn, die Hauptzahlstelle handelt als Festlegungsstelle).

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