Zusätzliches Störungsereignis Musterklauseln

Zusätzliches Störungsereignis. Im Fall eines Zusätzlichen Anpassungsereignisses, (A) wird die Festlegungsstelle die entsprechenden Anpassungen unter Verweisung auf diejenigen Anpassungen bezüglich eines einschlägigen Zusätzlichen Anpassungsereignisses festlegen, die an einer Verbundenen Börse vorgenommen werden (eine "Anpassung durch die Verbundene Börse"); und
Zusätzliches Störungsereignis. Im Fall eines Zusätzlichen Störungsereignisses, und soweit die Wertpapiere nicht vorzeitig nach §4 bzw. §8 zurückbezahlt wurden, kann die Berechnungsstelle diejenigen Anpassungen der Tilgungs-, Lieferungs-, Zahlungs- und sonstigen Bedingungen der Wertpapiere vornehmen, die sie als angemessen dafür bestimmt, den wirtschaftlichen Auswirkungen eines solchen Zusätzlichen Störungsereignisses auf die Wertpapiere Rechnung zu tragen, wenn die Berechnungsstelle die Gläubiger spätestens 5 Tage vorher gemäß §12 darüber unterrichtet hat, und spätestens 7 Tage vor dieser Unterrichtung der Hauptzahlstelle eine Mitteilung übersandt hat (es sei denn, die Hauptzahlstelle handelt als Berechnungsstelle). §5 (Zahlungen)

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.