Außerordentliches Ereignis Musterklauseln

Außerordentliches Ereignis. Im Fall eines Außerordentlichen Ereignisses kann die Emittentin alle oder nur einige der ausstehenden Wertpapiere zu ihrem Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag zurückzahlen, wenn die Emittentin die Gläubiger spätestens 5 Geschäftstage vorher gemäß §12 darüber unterrichtet hat, und spätestens 7 Geschäftstage vor dieser Unterrichtung der Hauptzahlstelle eine Mitteilung übersandt hat (es sei denn, die Hauptzahlstelle handelt als Festlegungsstelle).
Außerordentliches Ereignis. Im Fall eines Außerordentlichen Ereignisses wird die Festlegungsstelle diejenigen Anpassungen der Tilgungs-, Lieferungs-, Zahlungs- und sonstigen Bedingungen der Wertpapiere vornehmen, die sie als angemessen dafür bestimmt, den wirtschaftlichen Auswirkungen eines solchen außerordentlichen Ereignisses auf die Wertpapiere Rechnung zu tragen, wenn die Festlegungsstelle die Gläubiger spätestens 5 Geschäftstage vorher gemäß §12 darüber unterrichtet hat, und spätestens 7 Geschäftstage vor dieser Unterrichtung der Hauptzahlstelle eine Mitteilung übersandt hat (es sei denn, die Hauptzahlstelle handelt als Festlegungsstelle).
Außerordentliches Ereignis. Zusätzliches Störungsereignis)

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.