BÖRSENZULASSUNG Musterklauseln

BÖRSENZULASSUNG. Informationen zu ggf. bei der unter Euronext Dublin firmierenden Irish Stock Exchange plc („Euronext Dublin“) gestellten Anträgen auf Zulassung von Anteilsklassen der Teilfonds zur amtlichen Notierung und zum Handel am Global Exchange Market oder am geregelten Markt der Euronext Dublin werden auf xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxx. veröffentlicht. Zum Datum dieses Prospekts sind keine Anteilsklassen der Teilfonds an der Euronext Dublin notiert. Der Verwaltungsrat geht nicht davon aus, dass sich ein aktiver Sekundärmarkt für die Anteile der Gesellschaft entwickeln wird.
BÖRSENZULASSUNG. Die Aktien der Zielgesellschaft sind gegenwärtig unter der XXXX XX000X0XX000 zum Handel im Regulierten Markt und im Teilbereich des Regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) zugelassen und werden außerdem an allen anderen deutschen Wert- papierbörsen (Stuttgart, Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover und München) im Freiverkehr sowie im elektronischen Handelssystem XETRA gehandelt. Diese Börsenzulassung soll nunmehr widerrufen werden (siehe hierzu unter Ziffer 8.6 dieser Angebotsunterlage).
BÖRSENZULASSUNG. Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass alle Erklärungen abgegeben, alle Urkunden ausgestellt und alle sonstigen Handlungen (einschließlich der Erstellung und Veröffentli- chung eines von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu billigenden Wert- papierprospekts und weiterer Vermarktungsunterlagen) vorgenommen werden, die noch erforderlich oder zweckdienlich sind, damit im Anschluss an das Wirksamwerden der Ab- spaltung sämtliche Aktien der Siemens Energy AG (einschließlich der existierenden Ak- tien, der im Rahmen der Sachkapitalerhöhungen geschaffenen Aktien und der im Rahmen der Abspaltungskapitalerhöhung geschaffenen Aktien) umgehend zum Handel im Regu- lierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und zusätzlich im Teilbereich des Regulier- ten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) der Frankfurter Wert- papierbörse zugelassen werden.

Related to BÖRSENZULASSUNG

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der Tl-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhal- ten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbrei- tung noch zum Abruf rechts und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenann- ten Verbote und Gebote, ist ERGOSOFT berechtigt, die Vereinba- rung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit ERGOSOFT wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorge- nannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde ERGOSOFT von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei ER- GOSOFT anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch ERGOSOFT. ERGOSOFT veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an ERGOSOFT übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstande- nen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.