Backhaulleistung Musterklauseln

Backhaulleistung. Zwischen dem DSLAM Standort, wo das VHCN-Access-Service provisioniert ist, und dem regionalen Übergabestandort von A1 wird von A1 die Backhaulleistung je Verkehrsübergabe regional eingerichtet. Detaillierte Regelungen zur Backhaulleistung sind im Punkt 3 dieses Anhangs enthalten. Im Netz von A1 wird eine logische Verbindung vom V-P zum jeweiligen DSLAM geschalten. Innerhalb dieser logischen Verbindung erfolgt die Verkehrsunterscheidung auf p-bit Basis, wobei höherwertige p-bits priorisiert werden (z.B. 5 vor 4 oder 1 vor 0).
Backhaulleistung. Abhängig vom gewählten VHCN Service ist eine unterschiedlich dimensionierte Backhaulleistung inkludiert. Bei der Backhaulleistung wird zwischen Backhaulleistung Residential mit einem Überbuchungsfaktor von bis zu 1:30 sowie Backhaulleistung Business mit einem Überbuchungsfaktor von bis zu 1:5 unterscheiden. Die Backhaulleistung wird von A1 dynamisch entsprechend der Überbuchungsfaktoren laufend angepasst. Die beiden Backhaulleistungen unterscheiden sich im unterschiedlichen Überbuchungsfaktor und unterschiedlichen Quality of Service Parametern. Parameter Residential Regelung: • 1-4 VHCN-Services – keine Überbuchung • 5-8 VHCN-Serices – 1:2 Überbuchung (Die Hälfte der Gesamtbandbreite des VHCN- Services) • 9-20 VHCN-Services – 1:3 • 21-30 VHCN-Services – 1:5 • 31-40 VHCN-Services – 1:8 • 41-80 VHCN-Services – 1:10 • 81-110 VHCN-Services – 1:15 • 111-500 VHCN-Services – 1:20 • 501+ VHCN-Services – 1:30 Parameter Business Regelung: • 1-5 VHCN-Services – keine Überbuchung • 6-10 VHCN-Services – 1:2 Überbuchung (die Hälfte der Gesamtbandbreite des VHCN-Services)
Backhaulleistung. Abhängig vom gewählten ZAG-Service ist eine unterschiedlich dimensionierte Backhaulleistung inkludiert. Ist der P-AG auch gleichzeitig ein VHCN-Vertragspartner (VHCN-Poollösung-Vertrag oder VHCN-Einzellösung Vertrag), dann werden für die Dimensionierung der Backhaulleistung am jeweiligen DSLAM-Standort die Servicebandbreiten von VHCN-Services und ZAG-Services addiert. Bei der Backhaulleistung wird zwischen Backhaulleistung Residential mit einem Überbuchungsfaktor von bis zu 1:30 sowie Backhaulleistung Business mit einem Überbuchungsfaktor von bis zu 1:5 unterscheiden. Die Backhaulleistung wird von A1 dynamisch entsprechend der Überbuchungsfaktoren laufend angepasst. Die beiden Backhaulleistungen unterscheiden sich im unterschiedlichen Überbuchungsfaktor und unterschiedlichen Quality of Service Parametern. Parameter Residential Regelung: • 1-4 ZAG-Services – keine Überbuchung • 5-8 ZAG-Services – 1:2 Überbuchung (Die Hälfte der Gesamtbandbreite des ZAG- Services) • 9-20 ZAG-Services – 1:3 • 21-30 ZAG-Services – 1:5 • 31-40 ZAG-Services – 1:8 • 41-80 ZAG-Services – 1:10 • 81-110 ZAG-Services – 1:15 • 111-500 ZAG-Services – 1:20 • 501+ ZAG-Services – 1:30 Parameter Business Regelung: • 1-5 ZAG-Services – keine Überbuchung • 6-10 ZAG-Services – 1:2 Überbuchung (die Hälfte der Gesamtbandbreite des ZAG- Services) • 11-30 ZAG-Services – 1:3 Überbuchung • 31-50 ZAG-Services – 1:4 Überbuchung • 51+ ZAG-Services – 1:5 Überbuchung Befindet sich an einem Standort (ARU oder HVt) nur ein DSLAM, dann steht je Backhaulleistung Typ die volle Backhaulleistung Bandbreite für die eine logische Verbindung zur Verfügung. Innerhalb dieser logischen Verbindung erfolgt die Verkehrsunterscheidung auf p-bit Basis, wobei höherwertige p-bits priorisiert werden (z.B. 5 vor 4 oder 1 vor 0). Befinden sich an einem Standort zwei oder mehrere DSLAMs (d.h. es gibt zwei oder mehrere logische Verbindungen) dann wird die eingerichtete Backhaulleistung dynamisch je nach der tatsächlichen Nutzung auf die jeweils pro Backhaulleistung geschalteten, logischen Verbindungen je Standort aufgeteilt. In Summe steht dem P-AG je Standort immer nur die für den jeweiligen Standort von A1 eingerichtete Backhaulleistung zur Verfügung, unabhängig davon, wie viele DSLAMs sich am jeweiligen Standort befinden. Innerhalb dieser logischen Verbindungen (zwei oder mehrere) erfolgt die Verkehrsunterscheidung auf p-bit Basis, wobei höherwertige p-bits priorisiert werden (z.B. 5 vor 4 oder 1 vor 0). Jeder einzelne DSLAM...

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.