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Leistung-Definition

Leistung. Die als Sachleistung zu erbringende Assistan- ce, d.h. die Hilfe, die dem Versicherten bei Bedarf im Schadenfall von Seiten der Gesellschaft über die Organi- sationsstruktur geleistet werden muss.
Leistung die Lieferung und Übereignung von Gütern und/oder die Erbringung von Dienstleistungen.
Leistung. “ ist jedes (materielle und/oder immaterielle) Produkt (Ware), jede (materielle und/oder immaterielle) Lieferung und/oder jede (materielle und/oder immaterielle) sonstige Leistung von Premedia, egal welcher Art.

Examples of Leistung in a sentence

  • Die Emittentin wird durch Leistung der Zahlung an das Clearing System oder dessen Order von ihrer Zahlungspflicht befreit.

  • Leistung anzuwendenden EU(EG)- Richtlinien und den diese Richtlinien umsetzenden deutsche Bestimmungen gefordert ist, wie Gefahren- analysen, Risikobeurteilungen, Betriebsanleitungen, Validierungs-unterlagen, Hersteller-/Einbau-/Konformitätserklärungen usw.

  • Dasselbe gilt für den Bestimmungsort der Lieferung oder Leistung, wenn dieser dem Lieferanten bekannt ist.

  • Dies gilt nicht bei Liefe- rung eines Bauwerks oder Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und des- sen Mangelhaftigkeit verursacht haben, oder wenn die Leistung in einem Bauwerk oder einem Werk besteht, dessen Erfolg in der Er- bringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bau- werk besteht; in diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist für unsere Mängelansprüche sechs Jahre ab Ablieferung oder Abnahme, wenn eine solche vorgesehen ist.

  • Uns steht außer- dem das Recht zu, dafür vom Lieferer die kostenlose Heraus- gabe aller zur Erbringung der Leistung notwendigen Sonder- betriebsmittel, Werkzeuge, Dokumente, Materialien, Informa- tionen, etc.


More Definitions of Leistung

Leistung. Die Erstattung der Heilkosten bzw. die Zahlung des Tagegelds des Versicherten infolge eines mit vorliegendem Vertrag versicherten Versicherungsfalls. Unfall mit Personenschaden Plötzlich auftretendes, nicht dem Willen des Versicherten unterliegendes Ereignis, das eine körperliche Schädigung zur Folge hat, deren außerhalb des Organismus des Geschädigten liegende Ursache und Symptome von einer ärztlichen Autorität objektiv ermittelt und festgestellt werden können und so eine Diagnose ermöglichen und eine Therapie erforderlich machen. Versicherer Der Ausdruck „Versicherer“ bezeichnet Foyer Santé S.A. 00, xxx Xxxx Xxxxx L-3372 Leudelange, das Versicherungsunternehmen, bei dem der Vertrag abgeschlossen wurde. Versicherter Die in den Besonderen Bedingungen benannte Person. Versicherungsfall Die ärztlich erforderliche Behandlung einer versicherten Person infolge von Krankheit oder Unfall. Der Versicherungsfall beginnt mit dem Behandlungsbeginn; er endet, wenn nach einer ärztlichen Untersuchung die Behandlung nicht mehr erforderlich ist. Muss die Behandlung auf eine Krankheit oder auf die Folgen eines Unfalls erweitert werden, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der laufenden Behandlung stehen, tritt ein neuer Versicherungsfall ein. In Bezug auf die Tagegeldversicherung muss der Versicherungsfall eine dauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben. Der Versicherungsfall endet, wenn die Arbeitsunfähigkeit und die Behandlung nicht mehr erforderlich sind. Bei einer Arbeitsunfähigkeit, die gleichzeitig infolge mehrerer Krankheiten oder Unfälle verursacht wurde, wird das Tagegeld nur einmal gezahlt.
Leistung. Die als Sachleistung zu erbringende Assistan- ce, d.h. die Hilfe, die dem Versicherten bei Bedarf im Schadenfall von Seiten der Gesellschaft über die Organi- sationsstruktur geleistet werden muss. Strafverfahren - Verfahren, mit dem die Verletzung ei- nes Strafgesetzes nachgewiesen wird. Die beschuldigte Xxxxxx erhält formal Kenntnis eines gegen sie angestren- gten Strafverfahrens, indem ihr ein Ermittlungsbescheid zugestellt wird Raub - Die Aneignung einer fremden Sache, indem sie dem Gewahrsamsinhaber durch Gewalt oder Drohung weggenommen wird, um daraus sich oder anderen einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen. Straftat - Verstoß gegen das Strafgesetz. Straftaten wer- den je nach gesetzlich vorgesehener Strafe in Vergehen und unvorsätzlich und fahrlässig begangene Verbrechen unterschieden (siehe entsprechende Punkte),während bei
Leistung. “ ist jedes (materielle und/oder immaterielle) Produkt (Ware), jede (materielle und/oder immaterielle) Lieferung und/oder jede (materielle und/oder immaterielle) sonstige Leistung des Geschäftspartners, egal welcher Art.
Leistung. “ ist das bewusste und zweckgerichtete Mehren fremden Vermögens. Das Mehren fremden Vermögens setzt voraus, dass der Bereicherungsgläubiger dem Bereicherungsschuldner etwas zugewendet hat. Beispiel: A füttert die Kühe des B, weil er glaubt, dazu vertraglich verpflichtet zu sein. Wenn dagegen sich der Bereicherungsschuldner selbst etwas „nimmt“ oder durch eigene Tüchtigkeit etwas erlangt, so beruht die Bereicherung nicht auf einer Leistung des Bereicherungsgläubigers. Beispiel: B treibt sein Vieh auf die Weide des A und lässt die Tiere dort grasen. Ebenso scheidet eine Leistung aus, wenn kein menschliches Verhalten vorliegt, zum Beispiel wenn das Vieh des B ohne dessen Zutun auf die Weide des A eindringt und sie abgrast. Ein bewusstes Mehren fremden Vermögens setzt eine entsprechende Kenntnis voraus. Keine Leistung daher, wenn A Kühe des B füttert und sie für seine eigenen hält. Die Zweckrichtung ist das wichtigste Element, um Leistungskondiktion und Vertragsrecht aufeinander abzustimmen. Sie legt als Rechtsbegriff fest, zu welchem Zweck (zum Beispiel zur Erfüllung einer Verbindlichkeit) geleistet wurde (siehe Fall: Die missglückte Anweisung). 139 Sind mehrere Personen beteiligt (Sonderfälle in §§ 816, 822 BGB geregelt), dann gebührt im Zweifel dem Schutz der Güterbewegung beziehungsweise den vertragsrechtlichen Wertungen Vorrang vor dem Güterschutz beziehungsweise den sonstigen Schutzüberlegungen (h.M., siehe Fall: Die missglückte Anweisung). Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung soll nach Möglichkeit nur im Rahmen des unwirksamen Vertragsverhältnisses erfolgen. Die h.M. will dies durch die Regel erreichen, dass ein Anspruch aus Leistungskondiktion einen gleichgerichteten Anspruch aus Nichtleistungskondikton ausschließt. Die Festlegung, wer an wen geleistet hat, ist im Einzelnen freilich schwierig. Sie ist mit den Voraussetzungen des Leistungsbegriffs nicht immer zu bewerkstelligen und die Rechtsprechung lässt überdies Ausnahmen zu, die sich inhaltlich vielfach aus vertragsrechtlichen Wertungen erklären. Der Bereicherungsausgleich im Dreieck kann sich aber in bestimmten Konstellationen (§§ 946 ff., 951 BGB, häufigstes Beispiel sind die sogenannten Einbaufälle) auch an
Leistung die zu liefernden Waren, einschließlich Produkte, Hardware, Software etc., die zu erbringenden Dienstleistungen und/oder die zu realisierenden Arbeiten, wie im Vertrag und/oder in der betreffenden Bestellung angegeben; Arbeiten: die vom Lieferanten zu erstellenden und zu liefernden Arbeiten körperlicher Natur.
Leistung. Die als Sachleistung zu erbringende Assis- tance, d.h. die Hilfe, die dem Versicherten im Schadenfall von Seiten der Gesellschaft über die Organisationsstruktur geleistet wird. Erstes absolutes Risiko - Versicherungsform, die die Deckung bis zu einem maximalen Entschädigungsbetrag mit der Grenze des Marktwertes des Fahrzeugs zum Zeit- punkt des Schadenfalles vorsieht.
Leistung. Dienstleistung(en) und/oder Werk.