Basisgarantien. 10.1.1 Gegenstand der Garantie 10.1.1.1. Bis in Höhe der in den Persönlichen Bedingungen angegebenen Beträge versichert die Gesellschaft die außervertragliche Haftpflicht des Versicherten für Schäden, die Dritten während des Betriebs des Unternehmens im Rahmen seiner in den Persönlichen Bedingungen beschriebenen Geschäftstätigkeit zugefügt werden. 10.1.1.2. In Erweiterung dazu wird die Vertragshaftung gedeckt, falls sie auf einem Sachverhalt beruht, der für sich genommen eine außervertragliche Haftpflicht begründen könnte; die Deckung ist jedoch auf den Betrag der Entschädigungen begrenzt, die bei einer Haftungsklage mit außervertraglicher Grundlage zahlbar wären. 10.1.1.3. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, aufgrund von Vertragszusagen der Versicherten eine höhere Entschädigung zu zahlen. 10.1.2 Gedeckte Schäden ◼ Personen- und Sachschäden. ◼ Immaterielle Schäden: - infolge von Personen- oder Sachschäden, die von der vorliegenden Versicherung gedeckt sind; - die nicht die Folge von Personen- oder Sachschäden sind, das heißt die so genannten „reinen immateriellen Schäden“, sofern sie von einem außergewöhnlichen, unbeabsichtigten und für den Versicherten unvorhersehbaren Ereignis verursacht werden.
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Basisgarantien. 10.1.1 Gegenstand der Garantie 10.1.1.1. Bis in Höhe der in den Persönlichen Bedingungen angegebenen Beträge versichert die Gesellschaft die außervertragliche Haftpflicht des Versicherten für aufgrund von Schäden, die Dritten während des Betriebs des Unternehmens im Rahmen seiner in den Persönlichen Bedingungen beschriebenen Geschäftstätigkeit zugefügt werden. 10.1.1.2. In Erweiterung dazu wird die Vertragshaftung gedeckt, falls sie auf einem Sachverhalt beruht, der für sich genommen eine außervertragliche Haftpflicht begründen könnte; die Deckung ist jedoch auf den Betrag der Entschädigungen begrenzt, die bei einer Haftungsklage mit außervertraglicher Grundlage zahlbar wären. 10.1.1.3. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, aufgrund von Vertragszusagen der Versicherten eine höhere Entschädigung zu zahlen.
10.1.2 Gedeckte Schäden ◼ Personen- und Sachschäden. ◼ Immaterielle Schäden: - infolge von Personen- oder Sachschäden, die von der vorliegenden Versicherung gedeckt sind; - die nicht die Folge von Personen- oder Sachschäden sind, das heißt die so genannten „reinen immateriellen Schäden“, sofern sie von einem außergewöhnlichen, unbeabsichtigten und für den Versicherten unvorhersehbaren Ereignis verursacht werden.
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