Bauarbeiter Musterklauseln

Bauarbeiter. Bauarbeiter leisten Sonderstunden, wenn: - diese an einem Wochentag außerhalb des Tagesfensters tätig sind; - an einem Samstag tätig sind und/oder - an einem Sonntag tätig sind. » Arbeitnehmer, die Sonderstunden leisten, haben Anspruch auf einen Zuschlag gemäß Tabelle 5.3. Die Berechnung des Zuschlags für Arbeiten an Sonderstunden erfolgt auf den fest vereinbarten Stundenlohn des Arbeitnehmers.
Bauarbeiter. Bauarbeiter werden in eine Funktion aus Anlage 1.1 oder Anlage 1.2 eingeteilt. Diese Einteilung erfolgt durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber tut dies auf Basis der Arbeiten, welche vom Arbeitnehmer in den Niederlanden auszuführen sind. » ede Funktion gehört zu einer bestimmten Funktionsgruppe. Die Funktionsgruppe bestimmt den Garantielohn, auf den der Arbeitnehmer dann Anspruch hat. Dies gilt jedoch nicht: - für Arbeitnehmer im Alter von 16 bis 20 Jahren; - während der Teilnahme an einer Ausbildung über den berufsbegleitenden Lernweg (BBL) oder - die Starttabelle 4.5 gilt. Die Garantielöhne sind in Kapitel 4 aufgeführt. » Wird die Funktion des Arbeitnehmers in den Anlagen 1.1 oder 1.2 nicht genannt? In diesem Fall können der Arbeitgeber und/oder der Arbeitnehmer bei den Tarifparteien eine Entscheidung bzgl. der Funktionseinteilung beantragen. Nach welcher Funktionsgruppe dann die Entlohnung dann vorläufig erfolgt, wird während des Wartens auf diese Entscheidung dann vom Arbeitgeber bestimmt. Dabei wählt er die Funktionsgruppe mit - seiner Auffassung nach - vergleichbaren Funktionen aus.
Bauarbeiter. Bauarbeiter erhalten für jede Überstunde den fest vereinbarten Stundenlohn. » Und für jede Überstunde über der normalen Arbeitszeit erhalten diese Arbeitnehmer einen Zuschlag gemäß Tabelle 5.7.1. Die Berechnung des Überstundenzuschlags erfolgt auf Grundlage des fest vereinbarten Stundenlohn. » Die Zahlung der Überstunden erfolgt durch das Leiharbeitsunternehmen bei der erstfolgenden Lohnzahlung. Die Zahlung erfolgt daher nicht erst am Ende des Dienstplans. Tabelle 5.7.1 Überstundenzuschlag Bauarbeiter Art Überstunde (über der normalen Arbeitszeit) Zuschlag die ersten drei Überstunden am Tag, dem Normalarbeitstag direkt vorangehend oder folgend 25 % übrige Überstunden zwischen Montag 05:00 Uhr und Samstag 21:00 Uhr 50 % Überstunden zwischen Samstag 21:00 und Montag 05:00 Uhr 100 % Überstundenuren auf eine einem in diesem Tarifvertrag anerkannten Feiertag 100 %
Bauarbeiter. Bauarbeiter in einer UTA-Funktion haben Anspruch auf eine Fahrtkostenvergütung gemäß Tabelle 5.9.1, wenn sie: - im Pendelverkehr täglich insgesamt über 15 Kilometer fahren müssen und/oder - während ihrer Arbeit fahren müssen, - auf Verlangen des Arbeitgebers während des Frosturlaubs fahren müssen sowie - bei Krankheit den Arbeitsschutzdienst aufsuchen müssen. Tabelle 5.9.1 Fahrtkostenvergütung Bauarbeiter‌‌ Transportmittel Bemessungsgrundlage Vergütung öffentliche Verkehrsmittel Klasse 2 100 % Fahrrad pro Tag 0,80 € Moped pro km pro Tag (mindestens) 0,07 € 0,89 € Motorrad pro km 0,22 € PKW pro km 0,32 €
Bauarbeiter. Bauarbeiter haben Anspruch auf eine Fahrtkostenvergütung gemäß Tabelle 5.9.1, wenn sie: - im Pendelverkehr täglich insgesamt über 15 Kilometer fahren müssen und/oder - während ihrer Arbeit fahren müssen, - auf Verlangen des Arbeitgebers während des Frosturlaubs fahren müssen sowie - bei Krankheit den Arbeitsschutzdienst aufsuchen müssen. Tabelle 5.9.1 Fahrtkostenvergütung Bauarbeiter‌‌‌ Transportmittel Bemessungsgrundlage Vergütung öffentliche Verkehrsmittel Klasse 2 100 % Fahrrad pro Tag 0,80 € Moped pro km pro Tag (mindestens) 0,07 € 0,89 € Motorrad pro km 0,22 € PKW pro km 0,32 €
Bauarbeiter. Fernarbeit liegt vor, wenn die Arbeit von der Wohnanschrift des Bauarbeiters in einer solchen Entfernung liegt, dass eine tägliche Heimfahrt unzumutbar wäre. » Hierbei finden die Bestimmungen 5.13.2 bis 5.13.5 Anwendung.

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  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Kostenpauschalen netto / brutto