Baustellensicherung Musterklauseln

Baustellensicherung. Dem AN obliegt die vorschriftsmäßige Kennzeichnung oder Abschrankung einschließlich der Beleuchtung und die Beistellung des hiefür erforderlichen Personals und der erforderlichen Geräte, soweit von der vertraglichen Leistung Gefahren ausgehen können. Sofern dem AN die Sicherung und Aufrechterhaltung des Verkehrs übertragen wurde, oblie- gen ihm alle damit verbundenen Maßnahmen. Er ist für die Einhaltung aller straßenpolizeili- chen Vorschriften verantwortlich, hat die erforderlichen Verkehrszeichen aufzustellen, zu erhalten und zu beleuchten und die erforderlichen Verkehrsregelungen vorzunehmen. Im Baustellenbereich hat der AN die vom Verkehr benutzten Flächen und Nebenanlagen gemäß StVO 1960 in einem solchen Zustand zu erhalten, dass diese von allen Verkehrsteilnehmern, unter Bedachtnahme auf die Wetterverhältnisse, im Rahmen der Verkehrsvorschriften ge- fahrlos benutzt werden können. Die Durchführung des Winterdienstes obliegt dem AN aber nur dann, wenn sich die Straße in einem für den maschinellen Dienst des Straßenerhalters ungeeigneten Zustand befindet. Ist der AG nicht Erhalter der Straße, hat sich der AN mit dem Erhalter ins Einvernehmen zu set- zen. Im Falle der Beschädigung oder Beschmutzung des Straßenkörpers hat der AN den früheren Zustand unverzüglich wieder herzustellen, bei Beschädigung oder Beschmutzung der Grä- ben, der Grünstreifen oder sonstiger zur Straße gehörenden Anlagen zum ehest möglichen Zeitpunkt. Der AN hat den AG gegen allfällige Schadenersatzansprüche Dritter schadlos zu halten.
Baustellensicherung. Die Baustelle muss durch eine geeignete Baustelleneinrichtung und ggf. einen Sicherheitsdienst gesichert sein, so dass ein Eindringen durch Dritte nicht möglich ist. Wenn nachweislich vom Auftragnehmer gelieferte Materialien auf der Baustelle abhandenkommen, behält sich der Auftragnehmer vor, die Kosten für Neubeschaffung und Neuanlieferung an den Auftraggeber weiter zu berechnen.
Baustellensicherung. (zu Pkt. 6.2.8.4 der ÖNORM B 2110) Bei vertraglicher Vereinbarung der ÖNORM A 2060 gelten die Bestimmungen gemäß Pkt. 6.2.8.4 der ÖNORM B 2110 sinngemäß. Ergänzungen zu Pkt. 6.2.8.4 der ÖNORM B 2110: 01. Sämtliche gesetzlichen Verpflichtungen aus dem Bauarbeiten-Koordinationsgesetz (Anordnungen des Baustellenkoordinators bzw. des Arbeitsinspektors) sind uneingeschränkt im Rahmen der technischen Möglichkeiten umgehend und vollständig zu erfüllen. Diese Aufwendungen sind mit den angebotenen Einheitspreisen zur Gänze abgegolten.
Baustellensicherung. 25.1. ZU PUNKT 6.2.8.4. Der AN hat alle zur Sicherheit seiner Mitarbeiter und zur sonstigen Absicherung der Baustellen nach dem SiGe-Plan, jedenfalls aber nach den gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Unfallverhütungs- sowie Arbeitnehmerschutz Verordnungen erforderlichen Maßnahmen aus- schließlich unter eigener Verantwortung durchzuführen. Alle Arbeit- nehmer, auch die der Subunternehmer des AN, sind mit der erforder- lichen persönlichen Schutzausrüstung (PSA) auszustatten, wobei Schutzhelme, Gehörschutz, Fußschutz, Handschutz und filtrierende Halbmasken auch dann unentgeltlich vorzuhalten und einzusetzen sind, wenn die Ursachen für den Einsatz nicht durch die eigene Leis- tungserbringung des AN hervorgerufen wird. Weiters ist die Einhal- tung der gesetzlichen Prüfvorschriften durch den AN laufend sicher zu stellen. Bei Verstößen gegen den Arbeitnehmerschutz oder die Best- immungen des SiGe-Plans werden die betroffenen Mitarbeiter unver- züglich von der Baustelle verwiesen. Sämtliche für die Erfüllung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzaufgaben erforderlichen Maßnah- men sowie Anordnungen des Projektleiters (gem. BauKG) bzw. der Koordinatoren werden vom AN ohne gesonderte Vergütung durchge- führt und berechtigen nicht zu einer Bauzeitverlängerung. Alle laut SiGe-Plan zu treffenden Maßnahmen sind als Nebenleistung in die Preise einkalkuliert. Ausgenommen hiervon sind jene Maßnahmen laut SiGe-Plan für die im LV eine eigene Position ausgeschrieben ist. Sämtliche vertragsgegenständliche Leistungen sind auf alle möglichen Gefährdungen zu evaluieren. Die Gefährdungen und notwendigen Maßnahmen sind mit dem SiGe-Plan zu vergleichen. Zusätzlich not- wendige, nicht im SiGe-Plan enthaltenen Gefährdungen und erforder- liche Maßnahmen sind dem AG rechtzeitig schriftlich bekannt zu ge- ben. Vorhandene Absicherungen (Scheuchen, Abdeckungen usw) dürfen nur für die Durchführung einzelner Arbeiten bereichsweise entfernt werden und sind unverzüglich durch andere wirksame Absicherungs- maßnahmen zu ersetzen bzw nach Durchführung der Arbeiten wieder- herzustellen. 25.2. Jeder im Bereich der Baustelle beschäftigte Mitarbeiter des AN muss der ÖBA im Vorhinein schriftlich – unter Beilage von Nach- weisen, dass sämtliche gesetzlichen Vorgaben insbesondere im Hin- blick auf Lohn und Sozialdumping aber auch ausländerbeschäftigungs- rechtliche Fragestellungen eingehalten werden - bekanntgegeben werden. Sollten im Zuge der Leistungserbringung gefährliche Stoffe oder Re- likte v...
Baustellensicherung. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe – Plan) muss von allen beteiligten Unternehmen beachtet und eingehalten werden. Es muss grundsätzlich sichergestellt sein, dass Unbefugte während und außerhalb der Arbeitszeiten die Baustelle nicht betreten können, dieses gilt z. B. auch während einer eventuellen Schlechtwetterzeit. Alle Baugeräte müssen vor unbefugtem Betreten und vor unbefugter Inbetriebnahme durch die Verantwortlichen der jeweiligen Auftragnehmer gesichert werden. Verbotsschilder „Zutritt für Unbefugte verboten…“ sind in regelmäßigen Abständen sowie an den Zugängen aufzustellen. Hierfür ist der jeweilige beauftragte Unternehmner bzw. die von ihm beauftragten Nachunternehmer verantwortlich. Der Bauzaun sowie die Beschilderung ist durch den beauftragten Unternehmer bis zur Gesamtfertigstellung der Baumaßnahme zu unterhalten. Der tägliche Verschluss der Baustellenzugänge und –zufahrten usw., das Öffnen vor Arbeitsbeginn bzw. das Verschließen nach Arbeitsende ist zu organisieren. Der Baustelleneinrichtungsplan vom Generalplaner ist zu beachten.
Baustellensicherung. Zu Pkt. 6.2.8.4 der ÖNORM B 2110 Ergänzungen zu Pkt. 6.2.8.4 der ÖNORM B 2110: 01. Sämtliche gesetzlichen Verpflichtungen aus dem Bauarbeiten-Koordinationsgesetz (Anordnungen des Baustellenkoordinators bzw. des Arbeitsinspektors) sind uneingeschränkt im Rahmen der technischen Möglichkeiten umgehend und vollständig zu erfüllen. Diese Aufwendungen sind mit den angebotenen Einheitspreisen zur Gänze abgegolten.
Baustellensicherung. (1) Für die Sicherheit des Verkehrs hat die Auftragnehmerin die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die behördlichen Anordnungen zu beachten. In diesem Zusammenhang ist die Auftragnehmerin verpflichtet, die Verkehrslenkung für die Baustelle zu übernehmen. Diesbezüglich hat die Auftragnehmerin insbesondere für die ordnungsgemäße Kennzeichnung, Abschrankung, Absicherung inklusive einer erforderlichen begeh-oder befahrbaren Abdeckung sowie für die Beleuchtung der gesamten Baustelle inklusive der für diese Baustelle gelagerten Baumaterialien und Geräte zu sorgen. Die Auftragnehmerin hat nicht nur die erforderlichen Materialien und Geräte, sondern auch das dafür erforderliche Personal bereitzustellen. (2) Bei Verletzung dieser Pflichten kann die Auftraggeberin die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Auftragnehmerin selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Die Auftragnehmerin haftet der Auftraggeberin für alle aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden und hält die Auftraggeberin diesbezüglich auch hinsichtlich der Ansprüche Dritter schad- und klaglos. (3) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, an der Baustrecke ihren Namen, Anschrift und den Zweck der Aufgrabung oder Bautätigkeit bis zur Beendigung der Arbeiten in auffallender und leicht lesbarer Weise ersichtlich zu machen. Dies hat bei einer längeren Baustrecke sowohl am Anfang als auch am Ende der Strecke zu geschehen. (4) Weiter hat die Auftragnehmerin eine von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellte Baustellenhinweistafel gut sichtbar im Baustellenbereich aufzustellen.
Baustellensicherung. Der Auftragnehmer hat für die vorschriftsmäßige Kennzeichnung und/oder Abschrankung der Baustelle einschließlich der Beleuchtung bei Dunkelheit oder Nebel und die Beistellung des hiefür benötigten Personals und der Geräte zu sorgen, falls vom Leistungsgegenstand Gefahren ausgehen können. Die dafür anfallenden Kosten gelten mit den vertraglich vereinbarten Kosten als abgegolten. Der Auftraggeber kann bei Verletzung dieser Pflicht die Sicherung selbst vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen. Der Auftragnehmer haftet für alle schuldhaften Unterlassungen der obigen Maßnahmen und hat den Auftraggeber hinsichtlich etwaiger Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.
Baustellensicherung. Die Anzahl der Zugänge zum Baustellenbereich ist auf ein absolut erforderliches Mindestmaß zu beschränken. In den Zeiträumen, in denen keine Arbeiten im Baustellenbereich durchgeführt werden, sind sämtliche Zugänge zum Baustellenbereich sicher zu verschließen. Darüber hinaus hat der AN Vorkehrungen zu treffen, dass für den Fall besonderer Ereignisse (Sturm, starker Regen, usw) keine Gefahr vom Baustellenbereich ausgeht. Die Arbeitsdurchführung darf grundsätzlich nur innerhalb des Baustellenbereiches erfolgen. Außerhalb des Baustellenbereiches gilt: • Der Baustellenverkehr (Zu- und Ablieferung) ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. • Verkehrsbeschränkungen sind zeitlich und räumlich auf ein Mindestmaß einzuschränken. • Das Abstellen von Transportfahrzeugen sowie Baumaschinen außerhalb des Baustellenbereichs ist grundsätzlich nicht erlaubt. • Auftretende Verschmutzungen sind unverzüglich zu entfernen. Die hierfür relevanten Bereiche sind laufend zu kontrollieren. • Sämtliche Emissionen, die außerhalb des Baustellenbereiches wahrnehmbar sind (zB Körper- und Luftschall, Vibrationen, Staub, usw) sind so gering wie möglich zu halten.
Baustellensicherung. Der Auf- und Abbau aller technischen Einrichtungen an öffentlichen Verkehrsflächen muss zwingend abgesichert und beschildert werden. Sicherheitsmaßnahmen dienen sowohl dem Schutz der Verkehrsteilnehmer als auch dem der mitwirkenden Arbeitskräfte. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt während der Auf- und Abbauarbeiten dem Subveranstalter, da dieser im öffentlichen Straßenraum Arbeiten ausführt oder ausführen lässt. Es gilt folgendes Regelwerk: - StVO + VwV-StVO - RSA - HAV - BG C22 - ZTV-SA Auf der Bunten Hafenmeile ist die Stadt für die Baustellensicherung zuständig.