Einsatz von Unterauftragnehmern. (1) Der AN hat die IT-Leistungen grundsätzlich selbst zu erbringen.
(2) Der AN darf mit vorheriger ausdrücklicher Zu- stimmung des AG mindestens in Textform Dritte als Unterauftragnehmer in die Leistungserbringung ein- schalten. Der AG darf die Zustimmung nur bei Vor- liegen eines wichtigen Grundes verweigern, den der AG darzulegen hat.
(3) Der AN hat sicherzustellen, dass Dritte min- destens das gleiche fachliche Niveau aufweisen wie die Mitarbeiter des AN.
(4) Für die Einhaltung von Vereinbarungen durch Dritte, die der AN einschaltet, bleibt der AN, auch nach Zustimmung des AG, verantwortlich.
Einsatz von Unterauftragnehmern. Die von uns eingesetzten weiteren Auftragsverarbeiter jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung implementierten technischen und organisatorischen Maßnahmen sind auf Anfrage zu erhalten. Wir versichern uns in regelmäßigen Abständen von der Angemessenheit und Wirksamkeit der von unseren Unterauftragnehmern getroffenen Maßnahmen.
Einsatz von Unterauftragnehmern. 8.1 Der DATENVERANTWORTLICHE erkennt hiermit an und erklärt sich damit einverstanden, dass der DATENVERARBEITER Subunternehmer zur VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN einsetzt. Der DATENVERARBEITER stellt dem DATENVERANTWORTLICHEN auf Anfrage sein aktuelles Subunternehmer- Verzeichnis zur Verfügung. Den jeweiligen Subunternehmern ist die VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN nur im Rahmen des jeweils durch den DATENVERARBEITER erteilten Auftrags gestattet, und sie sind an vertragliche Verpflichtungen gebunden, die nicht weniger schützenswert sind als dieser ANHANG. Der DATENVERARBEITER haftet für die Handlungen und Unterlassungen aller Subunternehmer im gleichen Rahmenwie für eigene Handlungen oder Unterlassungen. Der DATENVERARBEITER hält den DATENVERANTWORTLICHEN über alle Änderungen bezüglich Unteraufträgen zur DATENVERARBEITUNG auf dem Laufenden und stellt dem DATENVERANTWORTLICHEN auf Anfrage ein Exemplar dieser Unterauftragsvereinbarung zur Verfügung.
8.2 Falls der DATENVERARBEITER beabsichtigt, einen Unterauftragnehmer zu ernennen oder zu ersetzen, der durch diesen ANHANG abgedeckt ist, hat der DATENVERARBEITER den DATENVERANTWORTLICHEN darüber im Voraus zu informieren und dem DATENVERANTWORTLICHEN die Möglichkeit einzuräumen, diesen Änderungen angemessen zu widersprechen. Der LIEFERANT hat dem DATENVERANTWORTLICHEN alle Informationen bereitzustellen, die der DATENVERANTWORTLICHE angemessenerweise verlangen könnte, um die Einhaltung der Verpflichtungen des DATENVERANTWORTLICHEN im Rahmen dieses ANHANGS und der geltenden DATENSCHUTZREGELUNGEN durch den Unterauftragnehmer zu prüfen.
Einsatz von Unterauftragnehmern. 4.1 Der AN ist berechtigt, selbst Auftragsverarbeiter ("Unterauftragnehmer") einzusetzen. Der AN erklärt sich mit dem Einsatz von Amazon Web Services (Frankfurt am Main), dem Hoster der Software, nach Maßgabe dieser und der im Übrigen zwischen dem AN und AG getroffenen Ver- einbarungen einverstanden. Der AN ist berechtigt, weitere Unterauftragnehmer einzubeziehen, Unterauftragnehmer zu ersetzen und Unterauftragsverhältnisse zu beenden.
4.2 Der AG kann der Einbeziehung weiterer Unterauftragnehmer innerhalb von vier Wochen zu wi- dersprechen. Widerspricht der AG innerhalb dieses Zeitraums nicht, gilt der Unterauftragneh- mer als genehmigt.
4.3 Der AN wird Unterauftragnehmer unter Berücksichtigung der Eignung der von diesen getroffe- nen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auswählen. Soweit der AN Unter- auftragnehmer mit Sitz außerhalb der EU bzw. des EWR einschaltet, muss der AN dabei die Voraussetzungen der Art. 44 bis 49 DS-GVO einhalten.
4.4 Der AN hat seine Verträge mit Unterauftragnehmern so zu gestalten, dass sie datenschutzrecht - lich mindestens den Datenschutzbestimmungen dieser AV-Vereinbarung und den gesetzlichen Bestimmungen zur Auftragsverarbeitung entsprechen. Der Vertrag zwischen dem AN und einem Unterauftragnehmer muss außerdem hinreichende Garantien dafür bieten, dass vom jeweiligen Unterauftragnehmer die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchge- führt werden, dass die Verarbeitung entsprechend den Anforderungen dieser AV-Vereinbarung und der einschlägigen Datenschutzgesetze erfolgt.
Einsatz von Unterauftragnehmern. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sämtliche Unterauftragnehmer bei der Erbringung von Vertrags- leistungen die für sie relevanten Bestimmungen dieses Vertrages einhalten. Der Auftragnehmer wird entsprechende vertragliche Regelungen mit dem Unterauftragnehmer auf Verlangen dem Auftraggeber unverzüglich nachweisen.
Einsatz von Unterauftragnehmern. Für die Zwecke der Klausel 9 der EU-Standardvertragsklauseln 2021 gilt die Option 2 (Allgemeine schriftliche Genehmigung) für den Einsatz von Unterauftragsverarbeitern für die Erbringung der Dienstleistungen. Der Kunde erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass Iron Mountain neue Unterauftragsverarbeiter über den in Klausel 6 dieser AVV vereinbarten Mechanismus beauftragen kann und dass die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Änderungen bei Unterauftragsverarbeitern fünfzehn (15) Tage beträgt.
Einsatz von Unterauftragnehmern. Im Falle des Einsatzes von Unterauftragnehmern bleiben die Leistungspflichten des AN unberührt. Der AN verpflichtet die von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer zur Einhaltung der für sie relevanten Bestimmungen dieses Vertrags.
Einsatz von Unterauftragnehmern. Leistungsbeschreibung Der Auftragnehmer kann zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer nur einsetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmer nur auswechseln, wenn der Auftraggeber dem ausdrücklich vorher zustimmt. Die Zustimmung kann nicht aus sachwidrigen Gründen verweigert werden. Die Einarbeitung des neuen Unterauftragnehmers erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Für die im Angebot des Auftragnehmers benannten Unterauftragnehmer gilt die Zustimmung des Auftraggebers als erteilt. Die Weitergabe von Projektteilen an nicht zugelassene Unterauftragnehmer ist verboten.
Einsatz von Unterauftragnehmern. PCS ist berechtigt, Daten des Kunden an Unterauftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der vorgenannten Zweckbestimmung zu übermitteln, sowie diese Unterauftragnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten zu betrauen. PCS gewährleistet die Kontrollpflichten nach § 11 Abs. 2 Satz 4 BDSG gegenüber dem Unterauf- tragnehmer. Die Einschaltung von Unterauftragnehmern ist grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung des Kunden gestattet. Der Kunde wird seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Ohne schriftliche Zustimmung kann PCS zur Vertragsdurchführung die mit PCS verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15ff AktG (Konzernunternehmen) einsetzen. Nach schriftlicher Aufforderung ist der Kunde berechtigt, von PCS Auskunft über den wesentlichen Vertragsinhalt und die Umsetzung der datenschutzrelevanten Verpflichtungen des Unterauftragnehmers zu erhalten. Nicht als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die PCS bei Dritten als Nebenleistung zur Unterstützung bei der Auftragsdurchführung in Anspruch nimmt.
Einsatz von Unterauftragnehmern. PCS ist berechtigt, Daten des Kunden an Unterauftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der vorgenannten Zweckbestimmung zu übermitteln, sowie diese Unterauftragnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten zu betrauen. PCS gewährleistet die Kontrollpflichten nach § 11 Abs. 2 Satz 4 BDSG gegenüber dem Unterauftragnehmer. Die Einschaltung von Unterauftragnehmern ist grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung des Kunden gestattet. Der Kunde wird seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Ohne schriftliche Zustimmung kann PCS zur Vertragsdurchführung die mit PCS verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15ff AktG (Konzernunternehmen) einsetzen. Wenn ein Unterauftragnehmer personenbezogene Daten in einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaaten) erhebt, verarbeitet oder nutzt, muss in jedem Fall immer ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne von § 4b Abs. 2 Satz 2 BDSG gewährleistet sein. Sofern dies nicht gewährleistet ist, wird PCS vor Übermittlung von personenbezogenen Daten mit dem genehmigten Unterauftragnehmer zusätzlich die Standardvertragsklauseln in der Fassung des Beschlusses der Kommission vom 5. Februar 2010 (2010/87/EU; „Standardvertragsklauseln“) oder der entsprechenden Folgeregelung abschließen. Nach schriftlicher Aufforderung ist der Kunde berechtigt, von PCS Auskunft über den wesentlichen Vertragsinhalt und die Umsetzung der datenschutzrelevanten Verpflichtungen des Unterauftragnehmers zu erhalten. Nicht als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die PCS bei Dritten als Nebenleistung zur Unterstützung bei der Auftragsdurchführung in Anspruch nimmt.