Bedingung Musterklauseln

Bedingung. Entsprechen Lieferungen oder Leistungen nicht den vereinbarten Bedingungen, wird die makeit diese nach ihrer Xxxx verbessern oder austauschen. Ist makeit nach wiederholten Versuchen und nach Setzung einer Nachfrist von mindestens vier Wochen nicht in der Lage, den vertraglich vereinbarten Zustand herzustellen, so kann der Kunde Preisminderung geltend machen bzw. sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, den Vertrag wandeln. Im Übrigen kommen die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.
Bedingung. Dieser städtebauliche Vertrag steht unter der auflösenden Bedingung, dass bis zum 15.12.2012 der Bebauungsplan für das Vertragsgebiet in Kraft tritt und der Bebauungsplan von der vorliegenden Entwurfsfassung nur unwesentlich abweicht.
Bedingung. Dieser Abnahmevertrag kann nur in Verbindung mit einem aufrechten STURM ENERGIE Stromliefervertrag bestehen. Abnahmepreis: des dazugehörigen Stromliefervertrages Grundgebühr: 2,50 €/Monat (3,00 €/Monat inkl. USt.) Der eingespeiste Strom wird zum Abnahmepreis (angeführt in Cent/kWh) vergütet und die Grundgebühr (angeführt in €/Monat) verrechnet. Auf die Vergütung wird der allfällig anzuwendende Umsatzsteuersatz angewandt. Sofern vom Kunden keine UID-Nummer angegeben wird, erklärt der Kunde mit der Stellung des Vertragsangebotes, dass die Photovoltaikanlage vorrangig aus privaten Motiven („Selbstversorgung“) und nicht primär zur Erbringung von Leistungen am Markt betrieben wird und durch den Betrieb der Photovoltaikanlage keine umsatzsteuerlich beachtliche unternehmerische Tätigkeit vorliegt. Die Abgabe von Strom an STURM ENERGIE ist in diesem Fall umsatzsteuerlich nicht steuerbar. Der Kunde hat allfällige Änderungen unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. STURM ENERGIE übernimmt keinerlei Haftung aufgrund von Fehlinformationen durch den Kunden.
Bedingung aufschiebend bedingt, § 158 I BGB z.B. Eigentumsvorbehalt auflösend bedingt, § 158 II BGB z.B. Sicherungsübereignung Die Übergabe und ihre Surrogate § 929 S. 1 BGB erfordert einen von beiden Seiten gewollten Wechsel des unmittelbaren Besitzes selbst oder durch Besitzdiener (Problem: Geheißerwerb) die Verschaffung von Mitbesitz genügt nicht (BGH NJW 1979, 14) gem. § 854 Abs. 1 BGB durch Realakt: Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache gem. § 854 Abs. 2 BGB durch Rechtsge- schäft Besitzerlangung "longa manu" die bloße Einigung ist ausreichend, wenn der Erwerber schon im Besitz der Sache ist Bsp.: der Mieter erwirbt die Sache vom Vermieter § 929 S. 2 BGB Übergabe kurzer Hand, brevi manu traditio §§ 929, 930 BGB Übergabe durch Besitzkonstitut • Veräußerer und Erwerber vereinbaren neben der Einigung ein konkretes! Besitzmittlungsverhältnis = Rechtsverhältnis im Sinne des § 868 BGB. Der Veräußerer bleibt unmittelbarer, nun aber Fremdbesitzer (Regelfall). Der Erwerber wird mittelbarer Eigenbesit- zer. • Hauptanwendungsfall: Sicherungsübereignung (s.u.) §§ 929, 931 BGB Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Dritten nach §§ 398, 413 BGB Ist der Veräußerer mittel- barer Besitzer, tritt er an den Erwerber den vertrag- lichen Rückgabeanspruch aus dem Besitzmittlungs- verhältnis ab. Besteht zwischen dem Veräußerer und dem Drit- ten kein Besitzmittlungs- verhältnis, kommt eine Ab- tretung gesetzlicher Her- ausgabeansprüche in Be- tracht. Steht dem Veräußerer ne- ben § 985 BGB kein weite- rer Herausgabeanspruch zu, genügt für eine Eigen- tumsübertragung nach §§ 929 S. 1, 931 BGB aus- nahmsweise die dingliche Einigung über den Eigen- tumsübergang.
Bedingung. Die Parteien schliessen einen bedingten Mietvertrag ab. Der Mietvertrag wird definitiv rechtsverbindlich, sofern nachstehende Bedingungen kumulativ erfüllt werden: 1. Der für die Realisierung des Projektes unabdingbare Gestaltungsplan wird von den zu- ständigen Instanzen [spätestens bis am ……………] bewilligt und rechtskräftig.Die er- wähnte Zeitspanne verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfah- rens, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels bei der zuständigen Behörde bis zum Eintritt der Rechtkraft eines das Verfahren erledigenden Urteils oder Beschlusses 2. Sämtliche seitens der Vermieterin erforderlichen Aktionärsentscheide zur Finanzierung und Realisierung der Mietliegenschaft werden bis spätestens am … erteilt. Im Fall der Aktionärin Stadt Luzern gehören hierzu auch politische Entscheide (einschliesslich Volks- abstimmungen) und im Fall der Aktionärin allgemeine baugenossenschaft luzern (abl) Urabstimmungen der Genossenschafter. 3. Der Sonderkredit für Mietzinse inkl. Heiz- und Nebenkosten der städtischen Anmiete, welcher dem obligatorischen Referendum untersteht, wird spätestens bis am 31. De- zember 2023 genehmigt. 4. Die Baubewilligung betreffend die Erstellung der Mietliegenschaft wird erteilt und sie wird bis spätestens 24 Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Gestaltungsplans rechts- kräftig. Die erwähnte Zeitspanne verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechts- mittelverfahrens, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels bei der zuständigen Behörde bis zum Eintritt der Rechtkraft eines das Verfahren erledigenden Urteils oder Beschlusses. Tritt auch nur eine der vorerwähnten Bedingungen nicht bzw. nicht bis zum erwähnten Da- tum ein, so sind beide Parteien berechtigt, durch die Abgabe einer schriftlichen Erklärung an die Gegenpartei vom Vertrag zurückzutreten. Die entsprechende Erklärung muss dabei innert einer Frist von 30 Tagen ab Bekanntwerden des Umstandes, der zum Rücktritt be- rechtigt, abgegeben werden. Macht eine der Vertragsparteien bei Eintritt einer der vorerwähnten Bedingungen von ih- rem Rücktrittsrecht Gebrauch, so fällt der vorliegende Mietvertrag dahin, und es sind beid- seits keinerlei Entschädigungen unter irgendwelchen Titeln geschuldet.

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  • Bedingungen Ist der Bewertungstag kein Handelstag, so gilt der nächstfolgende Handelstag als Bewertungstag. "Bewertungstag+1": nicht anwendbar.

  • Rahmenbedingungen Über grundlegende Änderungen der Rahmenbedingungen werden sich die Vertragspartner gegenseitig unverzüglich informieren. Ihre Auswirkungen auf die Zielerfüllung werden in den Berichten dargelegt.

  • Lieferbedingungen Soweit nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich durch den Verkäufer anerkannt werden die Produkte „Geliefert benannter Bestimmungsort“ an dem in der Auftragsbestätigung benannten Ort verkauft (Incoterms® 2010 „DAP“). Die für die Lieferung angegebene Zeit ist nur ein Hinweis und begründet keine vertragliche Verpflichtung, es sei denn anderweitig ausdrücklich schriftlich durch den Verkäufer bestätigt. Die Nichteinhaltung einer solchen Lieferungszeit führt nicht zu einem Recht, Verluste oder Schäden geltend zu machen, es sei denn eine solche Nichteinhaltung ist das Ergebnis von vorsätzlichem Fehlverhalten oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Verkäufers. Wenn eine Lieferungszeit ausdrücklich schriftlich durch den Verkäufer bestätigt wurde, berührt eine solche Lieferungszeit nicht höhere Gewalt, die es dem Verkäufer automatisch erlaubt, Lieferungen ohne jedwede Entschädigung des Käufers aufzuschieben. Bei Ankunft der Produkte am Lieferungsort wird der Käufer zur angegebenen Lieferzeit (von der der Verkäufer den Käufer rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hat) Entladeanlagen zur Verfügung stellen und die Produkte unverzüglich entladen. Jede Hilfestellung durch den Verkäufer oder seinen Subunternehmer bezüglich des Entladens ist vollständig auf eigene Gefahr des Käufers. Ein Nichterfüllen der unverzüglichen Beförderung durch den Käufer berechtigt den Verkäufer, alle sich daraus ergebenden Kosten und Auslagen ersetzt zu verlangen und entweder den Verkauf ganz oder teilweise zu kündigen oder die Produkte bei einer dritten Partei seiner Xxxx deponieren zu lassen. In Falle einer Beförderung EXW fällt jede Hilfestellung durch den Verkäufer oder seinen Subunternehmer bezüglich der Verladung vollständig in den Risikobereich des Käufers. Wenn der Verkäufer an den Käu-fer eine Menge an Produkten liefert, die bis zu 5 Prozent die durch den Käufer bestellte Menge unterschreitet, ist der Käufer nicht berechtigt, die gelieferten Produkte wegen der Fehlmenge abzulehnen. Von der Ablieferung der Produkte an ist der Käufer vollständig und ausschließlich für die Produkte verantwortlich, einschließlich der Einhaltung von verpflichtenden Standards des Umweltschutzrechts, der Verpackung und der Verpackungsmaterialien. Wenn Laderoste und Paletten Eigentum des Verkäufers sind und zurückgegeben werden können, müssen sie dem Verkäufer zurückgegeben werden. Jeglicher Wiedergebrauch solcher Gerätschaften durch den Käufer ist nicht gestattet und geschieht folglich vollständig auf eigene Gefahr des Käufers.

  • Sonderbedingungen In Ergänzung zu den folgenden Sonderbedingungen gelten die Bedingungen für UnionDepots der Union Investment Service Bank AG (nachfolgend „USB“) in der jeweils gültigen Fassung, soweit sie diesen Sonderbedingungen nicht widersprechen.

  • Nutzungsbedingungen a) Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Sie darf ausschließlich für eigene Zwecke im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs genutzt werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software außerhalb der nachfolgenden Regelungen zu ändern, anzupassen, zu übersetzen oder zu vervielfältigen. b) Die Software darf nur zum Zwecke der Datensicherung kopiert werden. Der Kunde hat dabei alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberrechtsvermerke unverändert mit zu vervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen. Dokumentationen dürfen nicht vervielfältigt werden. c) Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden, geeigneten Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. d) Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung ist nicht zulässig. e) Der Kunde wird dafür sorgen, dass die Produkte, deren Vervielfältigungen und die Dokumentationen nicht an Dritte vermietet, unterlizenziert oder verleast werden.

  • Besondere Bedingungen Es gelten für den Einzug die „Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für Ein- zugsaufträge von öffentlichen Verwaltungen (Staatskassen-Bedingungen)“ sowie für die Kommunikation die „Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für die Datenfern- übertragung via EBICS für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl (EBICS-Bedingungen)“ oder die “Besondere Bedingungen für die Anwendung ‚onlinebanking.bundesbank‘ der Deut- schen Bundesbank mit HBCI (elektronische Signatur) (HBCI-Bedingungen Giro)“ bzw. die „Besondere Bedingungen für die Anwendung ‚onlinebanking.bundesbank‘ der Deutschen Bundesbank mit PIN/eTAN (PIN/eTAN-Bedingungen Giro)“.

  • Vertragsbedingungen Die in diesem Dokument verwendeten Begriffe haben die ihnen in den Bedingungen im Basisprospekt vom 14. April 2023 zugewiesene Bedeutung. Dieses Dokument stellt die Endgültigen Bedingungen im Sinne von Artikel 8.4 der Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129) in der gültigen Fassung (die "Prospektverordnung") für die hierin beschriebenen ETC-Wertpapiere dar und ist zusammen mit dem Basisprospekt vom 14. April 2023, der einen Basisprospekt im Sinne der Prospektverordnung darstellt. Eine Zusammenfassung für die spezifische Emission findet sich im Anhang zu den Endgültigen Bedingungen. Ausführliche Informationen über die Emittentin und das Angebot der ETC-Wertpapiere sind ausschließlich auf Grundlage der Kombination dieser Endgültigen Bedingungen und des Basisprospekts vom 14. April 2023 erhältlich. Die Basisprospekte, der Nachtragsprospekt und die Endgültigen Bedingungen für jede Emission stehen auf der im Auftrag der Emittentin unter xxxxx://xxx.xxx.xxx/xx-xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxx/ geführten Webseite, am Sitz der Emittentin sowie bei der angegebenen Geschäftsstelle der Emissions- und Zahlstelle zur Einsichtnahme zur Verfügung; entsprechende Kopien sind bei den Geschäftsstellen jeder Zahlstelle erhältlich. Eine emissionsbezogene Zusammenfassung ist den endgültigen Bedingungen im Anhang beigefügt. Die ETC-Wertpapiere dieser Serie können auch an der Official List einer Börse notiert und an einer anderen als den in diesen Endgültigen Bedingungen aufgeführten Börsen gehandelt werden, eine derartige Notierung oder Zulassung zum Handel muss jedoch auf der Grundlage separater Endgültiger Bedingungen erfolgen, die in Verbindung damit erstellt werden und abgesehen von den Angaben zu der Notierung und den damit verbundenen Offenlegungs- und/oder Angebotsunterlagen mit diesen Endgültigen Bedingungen identisch sein müssen. (i) Seriennummer: 6 (ii) Tranche (sofern anwendbar): 155 2 Festgelegte Währung: EUR 3 Hauptfinanzmarkt für die Festgelegte Währung: Jede Stadt, in der Banken grundsätzlich Zugang zum TARGET-System haben

  • Zusätzliche Bedingungen Für Vereinbarungen für Cloud-Services (oder vergleichbare Cloud-Basisvereinbarungen), die vor dem 1. Januar 2019 unterzeichnet wurden, finden die Bedingungen unter xxxxx://xxx.xxx.xxx/xxx Anwendung.

  • Sonstige Bedingungen 19.1 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Telekabel Riesa auf einen Dritten übertragen. Die Zustimmung kann nur aus einem sachlichen Grund verweigert werden. 19.2 Telekabel Riesa darf ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen. Telekabel Riesa hat dem Kunden die Übertra- gung vor ihrem Vollzug in Textform anzuzeigen. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Zugang dieser Anzeige für den Zeitpunkt, an dem die Übertra- gung wirksam wird, kündigen. Telekabel Riesa wird den Kunden in der Anzeige auf dieses Kündigungsrecht hinweisen. 19.3 Telekabel Riesa ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung der vertraglich geschul- deten Leistungen zu beauftragen. 19.4 Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner gilt deutsches Recht. 19.5 Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Ge- richtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und Telekabel Riesa der Sitz von Telekabel Riesa. 19.6 Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis. Besonderer Teil Kabelanschluss

  • Allgemeine Bedingungen 35 Vorbehalt der Selbstbelieferung § 36 Vergütung, Zahlungen 1. Die Vergütung für die Überlassung von Programmen wird nach erfolgter Lieferung fällig. Bei Nutzungsverträgen wird die Vergütung nach Zustellung der Zugangsdaten fällig. Soweit nicht ein Festpreis vereinbart ist, werden sämtliche Leistungen von Softfolio nach Auf-and vergütet. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von Softfolio sofern nichts anderes vereinbart ist. Softfolio kann monatlich abrechnen. 2. Soweit nicht anderweitig vereinbart, sind Reisekosten und Reisezeiten auch bei Festpreisen gesondert zu vergüten. 3. Zahlungen sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zu leisten. 4. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 5. Das Recht des Kunden zur Nutzung der von Softfolio gelieferten Programme ruht, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist. 6. Der Kunde ist – unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen unvollständiger oder fehlerhafter Leistung seitens Softfolio zu verweigern – nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder die von Softfolio anerkannt worden sind. 1. Der Kunde erkennt an, dass die von Softfolio gelieferten bzw. erstellten Programme samt Benutzerdokumentation und weiterer Unterlagen, auch in zukünftigen Versionen, urheberrechtlich geschützt sind und Betriebsgeheimnisse von Softfolio bzw. des jeweiligen Herstellers darstellen. Der Kunde trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass die Programme vor missbräuchlicher Nutzung geschützt werden. 2. Falls Softfolio dem Kunden Quellprogramme zur Verfügung stellt, darf der Kunde diese Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Softfolio zugänglich machen. Softfolio darf die Zustimmung nicht entgegen Treu und Glauben verweigern. Bauknecht Softfolio braucht die Zustimmung jedoch nicht dafür zu geben, dass ein Dritter die Pflege der Programme übernimmt. 3. Der Kunde darf Vervielfältigungsstücke (Kopien) nur zu notwendigen Sicherungszwecken, als Ersatz oder – im Fall der Lieferung von Quellprogrammen – zur Fehlersuche erstellen. Der Vermerk auf dem gelieferten Datenträger über Programmname, Urheberrechtsinhaber und Lieferant ist auch auf Datenträger mit Kopien anzubringen. 4. Dem Kunden ist es untersagt, von den Programmen abgeleitete Programme zu erstellen. 5. Der Kunde darf die Benutzerdokumentation der Programme nur für interne Zwecke verwenden und diese nur im Rahmen des eigenen zulässigen Gebrauchs vervielfältigen. Der Kunde darf die Benutzerdokumentation nicht übersetzen, ändern oder erweitern oder davon abgeleitete Werke erstellen. 1. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Sicherung der von ihm gespeicherten Dateien und Daten selbst verantwortlich. 2. Soweit erforderlich, insb. soweit die Leistungen von Softfolio zu Änderungen in den Datensicherungsabläufen des Kunden führen, wird Softfolio den Kunden in die geänderten Datensicherungsabläufe einweisen. 1. Der Kunde wird Softfolio auf Wunsch Fernbetreuung (Ferndiagnose und -korrekturen, Überspielen von neuen Versionen) ermöglichen, soweit diese technisch machbar ist. Der Kunde wird dafür bei sich einen Anschluss an das Telekommunikationsnetz auf eigene Kosten zur Verfügung stellen, sodass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können. Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt der Kunde evtl. anfallende Leitungskosten. 2. Das Anmelden auf dem System des Kunden seitens Softfolio erfolgt durch ein vom Kunden kontrolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Kunde die Leitung frei. Softfolio wird den Kunden über die durchgeführten Maßnahmen informieren. 3. Ermöglicht der Kunde die Fernbetreuung nicht, erstattet er Softfolio den dadurch verursachten Mehraufwand, auf jeden Fall Reisezeiten und Mehrkosten für die Beseitigung von Mängeln bzw. Fehlern. 1. Soweit Softfolio im Rahmen der unter diesem Vertrag ausgeführten Leistungen (i) Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, die vom Kunden genutzt oder verarbeitet werden, und/oder (ii) diese personenbezogenen Daten anderweitig verarbeiten oder nutzen muss, geschieht dies im Auftrag des Kunden gemäß Bundesdatenschutzgesetz, ab dem 25.05.2018 aus der Datenschutzgrundverordnung (VO (EU) 2016/679). Dies gilt auch im Rahmen von bloßen Prüfungs- oder Wartungsarbeiten bzgl. der IT-Anlage des Kunden oder bzgl. auf diesen IT-Anlagen befindlicher Software. 2. Softfolio wird die personenbezogenen Daten nur im Rahmen der Weisungen des Kunden verarbeiten oder nutzen. Gehen die Weisungen des Kunden über die Anforderungen der DS-GVO hinaus, hat der Kunde den Softfolio hierdurch entstehenden Aufwand zu vergüten. Softfolio wird den Kunden unverzüglich darauf hinweisen, wenn Softfolio der Ansicht ist, dass eine Weisung von dem Kunden gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt. 3. Der Kunde ist alleine verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen des anwendbaren Datenschutzrechts im Hinblick auf (i) die Erhebung der betreffenden personenbezogenen Daten,