Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Musterklauseln

Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen. Fondsanteile werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Xxxxxxx) ausgegeben oder zurückgenom- men. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Ver- hältnisse im Sinn von § 17 Ziff. 4 des Fondsvertrages vorliegen. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt) bzw. dass ihm im Falle eine Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden („Sach- auszahlung“ oder „redemption in kind“). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauszahlungen zuzu- lassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauszahlungen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Ein-klang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Details von Sacheinlagen und –rücknahmen sind in § 17 Ziff. 7 Fonds- vertrag geregelt. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens 14:00 Uhr (Zeit in Zürich) an einem Bank- werktag in Zürich (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag in Zürich (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwerts abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag auf der Basis der Schlusskurse des Auf- tragstages berechnet. Nach 14:00 Uhr bei der Depotbank eingehende Aufträge werden am darauffolgenden Auftragstag behandelt. Die Valutierung erfolgt mit maximal zwei Bankwerktagen bezogen auf den Bewertungstag. Tage, die keine Bankwerktage in Zürich sind, gelten dabei nicht als Valutatage. Der Nettoinventarwert des Anlagefonds und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit Euro des Anlagefonds berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine ...
Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen. Die Ausgabe von Anteilen ist jederzeit möglich. Sie darf nur tranchenweise erfolgen. Die Fonds- leitung bestimmt die Anzahl der neu auszugebenden Anteile, das Bezugsverhältnis für die bis- herigen Anleger, die Emissionsmethode für das Bezugsrecht und die übrigen Bedingungen in einem separaten Emissionsprospekt. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sacheinlagen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagenzahlungen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Details von Sacheinlagen sind in § 17 Ziff. 8 f. Fonds- vertrag geregelt. Der Anleger kann seinen Anteil jeweils auf das Ende eines Rechnungsjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten kündigen. Die Fondsleitung kann unter bestimmten Be- dingungen die während eines Rechnungsjahres gekündigten Anteile vorzeitig zurückzahlen (vgl. § 17 Ziff. 2 Fondsvertrag). Falls der Anleger die vorzeitige Rückzahlung wünscht, so hat er dies bei der Kündigung schriftlich zu verlangen. Die ordentliche, wie auch die vorzeitige Rück- zahlung, erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres (vgl. § 5 Ziff. 5 Fondsvertrag). Der Nettoinventarwert des Immobilienfonds wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungs- jahres und bei jeder Ausgabe von Anteilen berechnet. Der Ausgabepreis ergibt sich wie folgt: im Hinblick auf die Ausgabe berechneter Nettoinventar- wert, zuzüglich der Nebenkosten (Handänderungssteuern, Notariatskosten, Gebühren, markt- konforme Courtagen, Abgaben usw.), die dem Immobilienfonds im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages erwachsen und zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Nebenkosten und der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 1.12 ersichtlich. Der Rücknahmepreis ergibt sich wie folgt: im Hinblick auf die Rückgabe berechneter Nettoin- ventarwert, abzüglich der Nebenkosten, die dem Immobilienfonds im Durchschnitt aus dem Ver- kauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen und abzüglich der Rücknahmekommission. Die Höhe der Nebenkosten und der Rücknahmekommissi...
Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen. Anteile der Teilvermögen werden an jedem Bankwerktag in der Stadt Zürich (Montag bis Xxxxxxx, «Bankwerktag») ausgegeben oder zurückgenommen. Keine Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen an Teilvermögen fin- det statt:
Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen. 1. Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile werden am Auftragstag, wie in Ziff. 2 und/oder Ziff. 3 unten definiert, entgegengenommen.
Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen. Zurzeit wird weder bei der Ausgabe von Anteilen noch bei der Rücknahme von Anteilen eine Ausgabekommis- sion bzw. Rücknahmekommission erhoben. In Anlehnung an § 17 Ziff. 2 Bst. b des Fondsvertrages werden (als Verwässerungsschutz zu Gunsten beste- hender bzw. verbleibender Anteilsinhaber) folgende Nebenkosten (in Form eines maximalen Prozentsatz des Zeichnungs- bzw. Rückgabevolumens) erhoben:2 Kosten bei Zeichnung: höchstens 2%

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.