Common use of Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Clause in Contracts

Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen. Die Ausgabe von Anteilen ist jederzeit möglich. Sie darf nur tranchenweise erfolgen. Die Fonds- leitung bestimmt die Anzahl der neu auszugebenden Anteile, das Bezugsverhältnis für die bis- herigen Anleger, die Emissionsmethode für das Bezugsrecht und die übrigen Bedingungen in einem separaten Emissionsprospekt. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sacheinlagen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagenzahlungen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Details von Sacheinlagen sind in § 17 Ziff. 8 f. Fonds- vertrag geregelt. Der Anleger kann seinen Anteil jeweils auf das Ende eines Rechnungsjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten kündigen. Die Fondsleitung kann unter bestimmten Be- dingungen die während eines Rechnungsjahres gekündigten Anteile vorzeitig zurückzahlen (vgl. § 17 Ziff. 2 Fondsvertrag). Falls der Anleger die vorzeitige Rückzahlung wünscht, so hat er dies bei der Kündigung schriftlich zu verlangen. Die ordentliche, wie auch die vorzeitige Rück- zahlung, erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres (vgl. § 5 Ziff. 5 Fondsvertrag). Der Nettoinventarwert des Immobilienfonds wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungs- jahres und bei jeder Ausgabe von Anteilen berechnet. Der Ausgabepreis ergibt sich wie folgt: im Hinblick auf die Ausgabe berechneter Nettoinventar- wert, zuzüglich der Nebenkosten (Handänderungssteuern, Notariatskosten, Gebühren, markt- konforme Courtagen, Abgaben usw.), die dem Immobilienfonds im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages erwachsen und zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Nebenkosten und der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 1.12 ersichtlich. Der Rücknahmepreis ergibt sich wie folgt: im Hinblick auf die Rückgabe berechneter Nettoin- ventarwert, abzüglich der Nebenkosten, die dem Immobilienfonds im Durchschnitt aus dem Ver- kauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen und abzüglich der Rücknahmekommission. Die Höhe der Nebenkosten und der Rücknahmekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 1.12 ersichtlich.

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Samples: www.patrimonium.ch, www.patrimonium.ch

Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen. Die Ausgabe von Anteilen ist jederzeit möglich. Sie darf nur tranchenweise erfolgen. Die Fonds- leitung bestimmt die Anzahl der neu auszugebenden Anteile, das Bezugsverhältnis für die bis- herigen Anleger, die Emissionsmethode für das Bezugsrecht und die übrigen Bedingungen in einem separaten Emissionsprospekt. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sacheinlagen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagenzahlungen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Details von Sacheinlagen sind in § 17 Ziff. 8 f. Fonds- vertrag geregelt. Der Anleger kann seinen Anteil jeweils auf das Ende eines Rechnungsjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten kündigen. Die Fondsleitung kann unter bestimmten Be- dingungen die während eines Rechnungsjahres gekündigten Anteile vorzeitig zurückzahlen (vgl. § 17 Ziff. 2 Fondsvertrag). Falls der Anleger die vorzeitige Rückzahlung wünscht, so hat er dies bei der Kündigung schriftlich zu verlangen. Die ordentliche, ordentliche wie auch die vorzeitige Rück- zahlung, zahlung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres (vgl. § 5 Ziff. 5 Fondsvertrag). Der Nettoinventarwert des Immobilienfonds wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungs- jahres und bei jeder Ausgabe von Anteilen berechnet. Der Ausgabepreis ergibt sich wie folgt: im Hinblick auf die Ausgabe berechneter Nettoinventar- wert, zuzüglich der Nebenkosten (Handänderungssteuern, Notariatskosten, Gebühren, markt- konforme Courtagen, Abgaben usw.), die dem Immobilienfonds im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages erwachsen und zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Nebenkosten und der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 1.12 ersichtlich. Der Rücknahmepreis ergibt sich wie folgt: im Hinblick auf die Rückgabe berechneter Nettoin- ventarwert, abzüglich der Nebenkosten, die dem Immobilienfonds im Durchschnitt aus dem Ver- kauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen und abzüglich der Rücknahmekommission. Die Höhe der Nebenkosten und der Rücknahmekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 1.12 ersichtlich.

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Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen. Die Fondsanteile werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Xxxxxxx) ausgegeben oder zurückgenommen. Keine Ausgabe von Anteilen ist jederzeit möglichoder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten (inkl. Sie darf nur tranchenweise erfolgen24. Die Fonds- leitung bestimmt Dezember), Neujahr (inkl. 31. Dezember), Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Anzahl Börsen bzw. Märkte der neu auszugebenden Anteile, das Bezugsverhältnis für die bis- herigen Anleger, die Emissionsmethode für das Bezugsrecht und die übrigen Bedingungen in einem separaten Emissionsprospekt. Jeder Anleger kann beantragen, dass er Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Verhält- nisse im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sacheinlagen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagenzahlungen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Details Sinn von Sacheinlagen sind in § 17 Ziff. 8 f. Fonds- vertrag geregelt4 des Fondsvertrages vorliegen. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens 12.00 Uhr an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Bankwerktag berechneten Inventarwerts abgewickelt. Der Anleger kann seinen Anteil jeweils auf das Ende eines Rechnungsjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten kündigen. Die Fondsleitung kann unter bestimmten Be- dingungen die während eines Rechnungsjahres gekündigten Anteile vorzeitig zurückzahlen zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (vgl. § 17 Ziff. 2 FondsvertragForward Pricing). Falls Er wird am Bewertungstag aufgrund der Anleger die vorzeitige Rückzahlung wünscht, so hat er dies bei der Kündigung schriftlich zu verlangen. Die ordentliche, wie auch die vorzeitige Rück- zahlung, erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss Schlusskurse des Rechnungsjahres (vgl. § 5 Ziff. 5 Fondsvertrag)Auftragstags berechnet. Der Nettoinventarwert eines Anteils ergibt sich aus dem Verkehrswert des Immobilienfonds Fondsvermögens, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile. Er wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungs- jahres und bei jeder Ausgabe von Anteilen berechnetzwei Dezimalstellen nach dem Komma gerundet. Der Ausgabepreis ergibt sich wie folgt: im Hinblick auf die Ausgabe am Bewertungstag berechneter Nettoinventar- wertNettoinventarwert, zuzüglich der Nebenkosten Ne- benkosten (Handänderungssteuernmarktkonforme Courtagen, Notariatskosten, Gebühren, markt- konforme CourtagenKommissionen, Abgaben usw.), die dem Immobilienfonds Anlagefonds im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages erwachsen erwachsen, und zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Nebenkosten und der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 1.12 5.3 ersichtlich. Der Rücknahmepreis ergibt sich wie folgt: im Hinblick auf die Rückgabe am Bewertungstag berechneter Nettoin- ventarwertNettoinventarwert, abzüglich der Nebenkosten, die dem Immobilienfonds Anlagefonds im Durchschnitt aus dem Ver- kauf Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden entspre- chenden Teils der Anlagen erwachsen und abzüglich der Rücknahmekommission. Die Höhe der Nebenkosten und der Rücknahmekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 1.12 5.3 ersichtlich. Ausgabe- und Rücknahmepreis werden auf die kleinste gängige Rechnungseinheit auf- bzw. abgerundet. Die Zahlung erfolgt jeweils ein Bankarbeitstag nach dem Bewertungstag (Valuta zwei Tage). Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger ist nicht berechtigt, die Aushän- digung eines Anteilscheines zu verlangen. Zeichnungen und Rücknahmen von Anteilsbruchteilen sind bis zu drei Dezimalstellen zulässig. Ein Bestand an Anteilsbruchteilen verleiht dem Anteilinhaber anteilmässige Rechte an solchen Anteilen. Es kann vorkom- men, dass Clearingstellen nicht in der Lage sind, Anteilsbruchteile zu bearbeiten. Anleger sollten sich diesbe- züglich informieren.

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Samples: www.swissfunddata.ch

Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen. Die Anteile der Teilvermögen werden an jedem Bankwerktag ausgegeben oder zurückgenommen. Keine Ausgabe von Anteilen ist jederzeit möglichoder Rück- nahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Sie darf nur tranchenweise erfolgen. Die Fonds- leitung bestimmt die Anzahl Märkte der neu auszugebenden Anteile, das Bezugsverhältnis für die bis- herigen Anleger, die Emissionsmethode für das Bezugsrecht und die übrigen Bedingungen in einem separaten Emissionsprospekt. Jeder Anleger kann beantragen, dass er Hauptanlageländer eines Teilvermögens geschlossen sind oder wenn ausser- ordentliche Verhältnisse im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sacheinlagen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagenzahlungen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Details Sinn von Sacheinlagen sind in § 17 Ziff. 8 f. Fonds- vertrag geregelt. Der Anleger kann seinen Anteil jeweils auf das Ende eines Rechnungsjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten kündigen4 des Fondsvertrages vorliegen. Die Fondsleitung kann unter bestimmten Be- dingungen und die während eines Rechnungsjahres gekündigten Anteile vorzeitig zurückzahlen Depotbank sind berechtigt, nach freiem Ermessen Zeichnungsanträge abzulehnen. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens 14.30 Uhr jeweils an einem Bankwerktag bei der Depotbank erfasst worden sind (vglCut-off-Zeit), werden auf den nächsten Bewertungstag abgerechnet. § 17 ZiffFür bei Vertriebsträger im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Depotbank frühere Schlusszeiten zur Ab- gabe der Anträge gelten. 2 FondsvertragDiese können beim jeweiligen Vertriebsträger in Erfahrung gebracht werden. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward-Pricing). Falls Er wird am Bewertungstag aufgrund von Schlusskursen oder, wenn diese nach Ansicht der Anleger Fondsleitung nicht den angemessenen Markt- wert wiedergeben, zu den zum Zeitpunkt der Bewertung zuletzt verfügbaren Kursen berechnet. Erweist sich aufgrund beson- derer Umstände eine Bewertung nach Massgabe der vorstehenden Regel als undurchführbar oder ungenau, ist die vorzeitige Rückzahlung wünschtFondslei- tung berechtigt, so hat er dies bei der Kündigung schriftlich andere allgemein anerkannte und überprüfbare Bewertungskriterien anzuwenden, um eine angemessene Bewertung des Nettofondsvermögens zu verlangen. Die ordentliche, wie auch die vorzeitige Rück- zahlung, erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres (vgl. § 5 Ziff. 5 Fondsvertrag)erzielen. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am dem Verkehrswert des Immobilienfonds Vermögens des Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Teilvermögens, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Im Teilvermögen – Spectravest wird zum Verkehrswert er auf Ende des Rechnungs- jahres CHF 0.0001 und bei jeder Ausgabe von Anteilen berechnetim Teilvermögen – Nebenwerte auf CHF 0.01 gerundet. Der Ausgabepreis der Anteile einer Klasse ergibt sich wie folgt: im Hinblick auf die Ausgabe berechneter Nettoinventar- wertaus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert dieser Klasse, zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlich. Der Rücknahmepreis der Anteile einer Klasse ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert dieser Klasse. In sämtlichen Teilvermögen werden die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (Handänderungssteuernmarktkonforme Courtagen, Notariatskosten, Gebühren, markt- konforme CourtagenKom- missionen, Abgaben usw.), die dem Immobilienfonds im Durchschnitt Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages erwachsen und zuzüglich der Ausgabekommissionbzw. Die Höhe der Nebenkosten und der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 1.12 ersichtlich. Der Rücknahmepreis ergibt sich wie folgt: im Hinblick auf die Rückgabe berechneter Nettoin- ventarwert, abzüglich der Nebenkosten, die dem Immobilienfonds im Durchschnitt aus dem Ver- kauf Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen im Durchschnitt erwachsen, durch die Anwendung des Swinging Single Pricings, wie es in § 16 Ziff. 8 des Fondsvertrages beschrieben ist, gedeckt. Ausgabe- und abzüglich der RücknahmekommissionRücknahmepreis werden für das Teilvermögen – Spectravest auf CHF 0.0001 und für das Teilvermögen – Ne- benwerte auf CHF 0.01 gerundet. Die Höhe der Nebenkosten und der Rücknahmekommission ist aus der nachfolgenden ZiffZahlung erfolgt jeweils spätestens 3 Bankarbeitstage nach dem Bewertungstag (Valuta 3 Tage). 1.12 ersichtlichDie Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt.

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Samples: www.quantex.ch

Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen. Die Fondsanteile werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Xxxxxxx) ausgegeben oder zurückgenommen. Keine Ausgabe von Anteilen ist jederzeit möglichoder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Sie darf nur tranchenweise erfolgen. Die Fonds- leitung bestimmt die Anzahl Märkte der neu auszugebenden AnteileHauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind, das Bezugsverhältnis für die bis- herigen Anleger, die Emissionsmethode für das Bezugsrecht und die übrigen Bedingungen in einem separaten Emissionsprospekt. Jeder Anleger kann beantragen, dass er oder wenn ausseror- dentliche Verhältnisse im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sacheinlagen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagenzahlungen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Details Sinn von Sacheinlagen sind in § 17 Ziff. 8 f. Fonds- vertrag geregelt4 des Fondsvertrages vorliegen. Die Börsen sind insbeson- dere geschlossen: am 1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 25. Dezember (Schweiz und USA); 2. Januar, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 26. Dezember (Schweiz); Xxxxxx Xxxxxx Xxxx Xxx, President’s Day, Memorial Day, 4. Juli, Labor Day, Thanksgiving Day (USA). Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens 13.00 Uhr an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwerts abgewickelt. Der Anleger kann seinen Anteil jeweils auf das Ende eines Rechnungsjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten kündigen. Die Fondsleitung kann unter bestimmten Be- dingungen die während eines Rechnungsjahres gekündigten Anteile vorzeitig zurückzahlen zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (vgl. § 17 Ziff. 2 FondsvertragForward Pricing). Falls Er wird am Bewer- tungstag aufgrund der Anleger die vorzeitige Rückzahlung wünscht, so hat er dies bei der Kündigung schriftlich zu verlangen. Die ordentliche, wie auch die vorzeitige Rück- zahlung, erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss Schlusskurse des Rechnungsjahres (vgl. § 5 Ziff. 5 Fondsvertrag)Auftragstags berechnet. Der Nettoinventarwert eines Anteils ergibt sich aus dem Verkehrswert des Immobilienfonds Fondsvermögens, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile. Er wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungs- jahres und bei jeder Ausgabe von Anteilen berechnetUSD 0.50 aufgerundet. Der Ausgabepreis ergibt sich wie folgt: im Hinblick auf die Ausgabe berechneter Nettoinventar- wertaus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert, zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziffer 5.3 ersichtlich. Der Rücknahmepreis ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert, abzüglich der Rücknahmekommission. Die Höhe der Rücknahmekommission ist aus der nachfolgenden Ziffer 5.3 ersichtlich. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (Handänderungssteuernmarktkonforme Courtagen, Notariatskosten, Gebühren, markt- konforme CourtagenKommissionen, Abgaben usw.), die dem Immobilienfonds im Durchschnitt Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages erwachsen und zuzüglich der Ausgabekommissionbzw. Die Höhe der Nebenkosten und der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 1.12 ersichtlich. Der Rücknahmepreis ergibt sich wie folgt: im Hinblick auf die Rückgabe berechneter Nettoin- ventarwert, abzüglich der Nebenkosten, die dem Immobilienfonds im Durchschnitt aus dem Ver- kauf Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet. Ausgabe- und abzüglich der RücknahmekommissionRücknahmepreis werden nicht gerundet. Die Höhe der Nebenkosten und der Rücknahmekommission ist aus der nachfolgenden ZiffZahlung erfolgt jeweils zwei Bankarbeitstage nach dem Bewertungstag (Valuta zwei Tage). 1.12 ersichtlichDie Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt.

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Samples: solutions.vwdservices.com

Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen. Die Fondsanteile werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Xxxxxxx) ausgegeben oder zurückgenommen. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, so- wie am 24. und 31. Dezember, Nationalfeiertag) und an kantonalen Feiertagen in den Kantonen Waadt und Zürich statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinn von Anteilen ist jederzeit möglich§ 17 Ziff. Sie darf nur tranchenweise erfolgen. Die Fonds- leitung bestimmt die Anzahl der neu auszugebenden Anteile, das Bezugsverhältnis für die bis- herigen Anleger, die Emissionsmethode für das Bezugsrecht und die übrigen Bedingungen in einem separaten Emissionsprospekt4 des Fondsvertrages vorliegen. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt) bzw. dass ihm im Falle einer Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden („Sachauslage“ oder „redemption in kind“). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sacheinlagen Sacheneinlagen und Sachenauslagen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagenzahlungen Sacheinlagen oder Sachauslagen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Details von Sacheinlagen und Sachauslagen sind in § 17 Ziff. 8 f. Fonds- vertrag 7 Fondsvertrag geregelt. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens 15.00 Uhr an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwerts abgewickelt. Anträge zu Zeichnungen und Rückgaben können entweder zum Geld- wert oder in Anteilen gestellt werden. Der Anleger kann seinen Anteil jeweils auf zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht be- kannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag aufgrund der Schlusskurse des Auftragstags berechnet. Als Schlusskurs wird das Ende eines RechnungsjahresNachmittagsfixing der London Bullion Market Association (London PM Fix) benutzt. Der „London Bullion Market“ ist der wichtigste Handelsplatz für Gold. Seit 1919 wird dort der Goldmarktpreis festge- stellt. Der Rothschild & Co Gruppe fiel in diesem Markt eine Schlüsselrolle zu: Sie übernahm die Aufgabe, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist den Verkauf von 12 Monaten kündigenGold zum „bestmöglichen Preis sicherzustellen und dabei dem Londoner Markt und den Goldhänd- lern die Möglichkeit zu geben, Kaufangebote zu unterbreiten“. Nach 15.00 Uhr bei der Depotbank eingehende Aufträge werden am darauffolgenden Auftragstag behandelt. Die Fondsleitung kann unter bestimmten Be- dingungen die während eines Rechnungsjahres gekündigten Anteile vorzeitig zurückzahlen Zahlung erfolgt jeweils zwei Bankwerktage nach dem Auftragstag (vgl. § 17 Ziff. 2 FondsvertragValuta zwei Tage). Falls der Anleger die vorzeitige Rückzahlung wünschtDie Anteile werden nicht verbrieft, so hat er dies bei der Kündigung schriftlich zu verlangensondern buchmässig geführt. Die ordentliche, wie auch die vorzeitige Rück- zahlung, erfolgt innerhalb von drei Monaten Anteilsbruchteile werden bis 1/10'000 Anteile (4 Stellen nach Abschluss des Rechnungsjahres (vgl. § 5 Ziff. 5 Fondsvertrag)dem Komma) ausgegeben. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrs- wert des Immobilienfonds Fondsvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungs- jahres und bei jeder Ausgabe von Anteilen berechnet4 Dezimal- stellen gerundet. Der Ausgabepreis ergibt sich wie folgt: im Hinblick auf die Ausgabe am Bewertungstag berechneter Nettoinventar- wertNettoinventarwert, zuzüglich der Nebenkosten Neben- kosten (Handänderungssteuernmarktkonforme Courtagen, Notariatskosten, Gebühren, markt- konforme CourtagenKommissionen, Abgaben usw.), die dem Immobilienfonds Anlagefonds im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages erwachsen und zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Nebenkosten Neben- kosten und der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 1.12 5.3 ersichtlich. Der Anleger kann Anteile des Anlagefonds unter Angabe der Anzahl der Anteile oder des zutreffenden Wäh- rungsbetrages zeichnen oder zurückgeben. Der Rücknahmepreis ergibt sich wie folgt: im Hinblick auf die Rückgabe berechneter Nettoin- ventarwertder Anteile einer Klasse entspricht dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert dieser Klasse. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, abzüglich der NebenkostenKommissionen, Abgaben usw.), die dem Immobilienfonds im Durchschnitt Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Ver- kauf Verkauf eines dem gekündigten ge- kündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen und abzüglich der Rücknahmekommission. Die Höhe der Nebenkosten und der Rücknahmekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 1.12 ersichtlicherwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet.

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Samples: fonds.cash.ch

Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen. Die Fondsanteile werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Xxxxxxx) ausgegeben oder zurückgenommen. Keine Ausgabe von Anteilen ist jederzeit möglichoder Rücknahme findet an schweize- rischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Sie darf nur tranchenweise erfolgenMärkte der Haupt- anlageländer des Anlagefonds geschlossen sind bzw. Die Fonds- leitung bestimmt die Anzahl 50% oder mehr der neu auszugebenden Anteile, das Bezugsverhältnis für die bis- herigen Anleger, die Emissionsmethode für das Bezugsrecht und die übrigen Bedingungen in einem separaten Emissionsprospekt. Jeder Anleger kann beantragen, dass er Anlagen des Anlagefonds nicht adäquat bewertet werden können oder wenn ausserordentliche Verhältnisse im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sacheinlagen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagenzahlungen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Details Sinn von Sacheinlagen sind in § 17 Ziff. 8 f. Fonds- vertrag geregelt. Der Anleger kann seinen Anteil jeweils auf das Ende eines Rechnungsjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten kündigen4 des Fondsvertrages vorliegen. Die Fondsleitung kann unter bestimmten Be- dingungen und die während eines Rechnungsjahres gekündigten Anteile vorzeitig zurückzahlen Depotbank sind berechtigt, nach freiem Ermessen Zeichnungsanträge abzulehnen. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens 15.00 Uhr an einem Bankwerktag (vglAuftragstag) bei der Depotbank erfasst worden sind (Cut-off- Zeit), werden am nächsten Bankwerktag (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwertes abgewickelt. § 17 ZiffFür bei Vertriebsträgern im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzei- tigen Weiterleitung an die Depotbank frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. 2 FondsvertragDiese können beim jeweiligen Vertriebsträger in Erfahrung gebracht werden. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist so- mit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward-Pricing). Falls Er wird am Bewertungstag aufgrund der Anleger Schlusskurse des Auftragstags oder, wenn diese nach Ansicht der Fondsleitung nicht den angemessenen Markt- wert wiedergeben, zu den zum Zeitpunkt der Bewertung zuletzt verfügbaren Kursen oder nach anderen, in der Praxis anerkannten Bewertungsmodellen und -grundsätzen berechnet. Erweist sich aufgrund besonderer Umstände eine Bewertung nach Massgabe der vorstehenden Regel als undurchführbar oder ungenau, ist die vorzeitige Rückzahlung wünschtFondsleitung berechtigt, so hat er dies bei der Kündigung schriftlich andere allgemein anerkannte und überprüfbare Bewertungskriterien anzuwenden, um eine angemessene Bewertung des Nettofondsvermögens zu verlangen. Die ordentliche, wie auch die vorzeitige Rück- zahlung, erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres (vgl. § 5 Ziff. 5 Fondsvertrag)erzielen. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse ergibt sich aus der der betref- fenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Immobilienfonds Fondsvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungs- jahres und bei jeder Ausgabe von Anteilen berechnetCHF 0.01 gerundet. Der Ausgabepreis ergibt sich wie folgt: im Hinblick auf die Ausgabe berechneter Nettoinventar- wertaus dem am Bewertungstag berechneten Net- toinventarwert, zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabe- kommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlich. Der Rücknahmepreis ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (HandänderungssteuernGeld/Brief-Spanne, Notariatskostenmarktkonforme Courtagen, Gebühren, markt- konforme CourtagenKommissionen, Abgaben usw.), die dem Immobilienfonds im Durchschnitt Anlage- fonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages erwachsen und zuzüglich der Ausgabekommissionbzw. Die Höhe der Nebenkosten und der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 1.12 ersichtlich. Der Rücknahmepreis ergibt sich wie folgt: im Hinblick auf die Rückgabe berechneter Nettoin- ventarwert, abzüglich der Nebenkosten, die dem Immobilienfonds im Durchschnitt aus dem Ver- kauf Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen im Durchschnitt erwachsen, werden durch die Anwendung des Swinging Single Pricings, wie es in § 16 Ziff. 7 des Fondsvertrages beschrieben ist, gedeckt. Ausgabe- und abzüglich der RücknahmekommissionRücknahmepreis werden auf CHF 0.01 gerundet. Die Höhe der Nebenkosten und der Rücknahmekommission ist aus der nachfolgenden ZiffZahlung erfolgt jeweils spätestens 3 Bankarbeitstage nach dem Auftragstag (Valuta max. 1.12 ersichtlich3 Tage). Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt.

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Samples: fondsdocs.edisoft.de

Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen. Die Anteile der Teilvermögen bzw. deren Anteilsklassen werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Frei- tag) ausgegeben oder zurückgenommen. Keine Ausgabe von Anteilen ist jederzeit möglichoder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Sie darf nur tranchenweise erfolgenMärkte der Hauptanlageländer eines Teilvermögens geschlossen sind bzw. Die Fonds- leitung bestimmt die Anzahl 50% oder mehr der neu auszugebenden Anteile, das Bezugsverhältnis für die bis- herigen Anleger, die Emissionsmethode für das Bezugsrecht und die übrigen Bedingungen in einem separaten Emissionsprospekt. Jeder Anleger kann beantragen, dass er Anlagen eines Teilvermögens nicht adäquat bewertet werden können oder wenn ausserordentliche Verhältnisse im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sacheinlagen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagenzahlungen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Details Sinne von Sacheinlagen sind in § 17 Ziff. 8 f. Fonds- vertrag geregelt4 des Fondsvertrages vorliegen. Die Fondslei- tung und die Depotbank sind berechtigt, nach freiem Ermessen Zeichnungsanträge abzulehnen. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens 15.45 Uhr MEZ an einem Bankwerktag (Auftragstag, T) bei der Depotbank vorliegen (cut-off-Zeit), werden am nächsten Bankwerktag (Bewer- tungstag, T+1)) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Nettoinventarwerts abgewickelt. Der Anleger kann seinen Anteil jeweils auf das Ende eines Rechnungsjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten kündigen. Die Fondsleitung kann unter bestimmten Be- dingungen die während eines Rechnungsjahres gekündigten Anteile vorzeitig zurückzahlen zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (vgl. § 17 Ziff. 2 FondsvertragForward Pricing). Falls Er wird am Bewertungstag aufgrund der Anleger Schlusskurse des Auf- tragstags berechnet. Für Tage, an welchen die vorzeitige Rückzahlung wünschtBörsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines Teil- vermögens geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), so hat er dies findet keine Bewertung des Vermö- gens der Teilvermögen statt. Nach 15:45 Uhr MEZ (cut-off-Zeit) bei der Kündigung schriftlich zu verlangen. Die ordentliche, wie auch die vorzeitige Rück- zahlung, erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres (vgl. § 5 Ziff. 5 Fondsvertrag)Depotbank eingehende Auf- träge werden am darauf folgenden Bankwerktag behandelt. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse eines Teilvermögens ergibt sich aus der der betref- fenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Immobilienfonds Vermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten dieses Teilvermögens, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird zum Verkehrswert jeweils auf Ende des Rechnungs- jahres und bei jeder Ausgabe von Anteilen berechnetdie kleinste gängige Einheit der Referenzwährung der jeweiligen Anteils- klasse kaufmännisch gerundet. Der Ausgabepreis ergibt sich wie folgt: im Hinblick auf die Ausgabe berechneter Nettoinventar- wertder Anteile einer Klasse entspricht dem am Bewertungstag berechneten Nettoin- ventarwert dieser Klasse, zuzüglich einer allfälligen Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabe- kommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3.1 ersichtlich. Der Rücknahmepreis der Anteile einer Klasse entspricht dem am Bewertungstag berechneten Netto- inventarwert dieser Klasse, abzüglich einer allfälligen Rücknahmekommission resp. allfälligen Rück- nahmespesen zugunsten des entsprechenden Teilvermögens. Die Höhe der Rücknahmekommission resp. der Rücknahmespesen ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3.1 ersichtlich. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (Handänderungssteuern, Notariatskosten, Gebühren, markt- konforme namentlich marktübliche Courtagen, Abgaben usw.Kom- missionen, Steuern und Abgaben), die dem Immobilienfonds im Durchschnitt einem Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages erwachsen und zuzüglich der Ausgabekommissionbzw. Die Höhe der Nebenkosten und der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 1.12 ersichtlich. Der Rücknahmepreis ergibt sich wie folgt: im Hinblick auf die Rückgabe berechneter Nettoin- ventarwert, abzüglich der Nebenkosten, die dem Immobilienfonds im Durchschnitt aus dem Ver- kauf Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen erwachsen, werden dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet. Ausgabe- und abzüglich Rücknahmepreis werden jeweils auf die kleinste gängige Einheit der RücknahmekommissionReferenzwährung der jeweiligen Anteilsklasse kaufmännisch gerundet. Die Höhe der Nebenkosten und der Rücknahmekommission ist aus der nachfolgenden ZiffZahlung erfolgt jeweils zwei Bankarbeitsta- ge nach dem massgebenden Auftragstag (Valuta: T + zwei Tage). 1.12 ersichtlich.Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Fraktionsanteile werden bis auf 1/1'000 (drei Stellen nach dem Komma) Anteile ausgegeben. Übersichtstabelle T T+1 T+2

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Samples: fonds.cash.ch

Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen. Die Ausgabe Fondsanteile werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Xxxxxxx) ausgegeben oder zurückgenommen. Keine Ausgaben oder Rücknahmen finden statt an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten (inkl. 24. Dezember), Neujahr (inkl. 31. Dezember), Nationalfeiertag etc.) sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinn von Anteilen ist jederzeit möglich§17 Ziff. Sie darf nur tranchenweise erfolgen. Die Fonds- leitung bestimmt die Anzahl der neu auszugebenden Anteile, das Bezugsverhältnis für die bis- herigen Anleger, die Emissionsmethode für das Bezugsrecht und die übrigen Bedingungen in einem separaten Emissionsprospekt4 des Fondsvertrages vorliegen. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt) bzw. dass ihm im Falle eine Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden („Sachauszahlung“ oder „redemption in kind“). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sacheinlagen Sachein- und Sachauszahlungen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagenzahlungen Sacheinlagen oder Sachauszahlungen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Details von Sacheinlagen und -rücknahmen sind in § 17 Ziff. 8 f. Fonds- vertrag 7 Fondsvertrag geregelt. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die spätestens 15.00 Uhr an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwerts abgewickelt. Der Anleger kann seinen Anteil jeweils auf das Ende eines Rechnungsjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten kündigen. Die Fondsleitung kann unter bestimmten Be- dingungen die während eines Rechnungsjahres gekündigten Anteile vorzeitig zurückzahlen zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (vgl. § 17 Ziff. 2 FondsvertragForward Pricing). Falls Er wird am Bewertungstag aufgrund der Anleger die vorzeitige Rückzahlung wünscht, so hat er dies bei der Kündigung schriftlich zu verlangen. Die ordentliche, wie auch die vorzeitige Rück- zahlung, erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss Schlusskurse des Rechnungsjahres (vgl. § 5 Ziff. 5 Fondsvertrag)Auftragstages berechnet. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Immobilienfonds Fondsvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungs- jahres und bei jeder Ausgabe von Anteilen berechnet1/100 der Rechnungseinheit gerundet. Der Ausgabepreis der Anteile einer Klasse ergibt sich wie folgt: im Hinblick auf die Ausgabe berechneter Nettoinventar- wertaus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert dieser Klasse, zuzüglich der Nebenkosten (Handänderungssteuern, Notariatskosten, Gebühren, markt- konforme Courtagen, Abgaben usw.), die dem Immobilienfonds im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages erwachsen und zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Nebenkosten und der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 1.12 5.3 ersichtlich. Der Rücknahmepreis ergibt sich wie folgt: im Hinblick auf die Rückgabe berechneter Nettoin- ventarwertder Anteile einer Klasse entspricht dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert dieser Klasse, abzüglich der NebenkostenRücknahmekommission. Die Höhe der Rücknahmekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlich. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben etc.), die dem Immobilienfonds im Durchschnitt Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Ver- kauf Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet. Ausgabe- und abzüglich der RücknahmekommissionRücknahmepreis werden auf 1/100 gerundet. Die Höhe der Nebenkosten und der Rücknahmekommission ist aus der nachfolgenden ZiffZahlung erfolgt jeweils einen Bankarbeitstag nach dem Bewertungstag (Valuta = TD + 2 Tage). 1.12 ersichtlichDie Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt.

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Samples: fonds.cash.ch

Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen. Die Anteile der Teilvermögen werden täglich (Bewertungstag) mit Ausnahme des 24. und des 31. Dezembers eines jeden Jahres ausgegeben oder zurückgenommen. Keine Ausgabe von Anteilen ist jederzeit möglichoder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Sie darf nur tranchenweise erfolgenMärkte der Hauptanlageländer eines Teilvermögens geschlossen sind bzw. Die Fonds- leitung bestimmt die Anzahl 50% oder mehr der neu auszugebenden Anteile, das Bezugsverhältnis für die bis- herigen Anleger, die Emissionsmethode für das Bezugsrecht und die übrigen Bedingungen in einem separaten Emissionsprospekt. Jeder Anleger kann beantragen, dass er Anlagen eines Teilver- mögens nicht adäquat bewertet werden können oder wenn ausserordentliche Verhältnisse im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sacheinlagen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagenzahlungen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Details Sinn von Sacheinlagen sind in § 17 Ziff. 8 f. Fonds- vertrag geregelt. Der Anleger kann seinen Anteil jeweils auf das Ende eines Rechnungsjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten kündigen4 des Fondsvertrages vorliegen. Die Fondsleitung kann unter bestimmten Be- dingungen und die während eines Rechnungsjahres gekündigten Anteile vorzeitig zurückzahlen Depotbank sind berechtigt, nach freiem Ermessen Zeichnungs- anträge abzulehnen. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens 10.00 Uhr an einem Bankwerktag (vglAuftragstag) bei der De- potbank erfasst worden sind (Cut-off-Zeit), werden auf der Basis des am nächsten Bankwerktag (Bewertungstag) berechneten Nettoinventarwertes abgewickelt. § 17 ZiffFür bei Vertreibern im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Depotbank frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. 2 FondsvertragDiese können beim jeweiligen Vertreiber in Erfahrung gebracht werden. Der zur Abrechnung gelangende Nettoin- ventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward-Pricing). Falls Er wird am Bewertungs- tag aufgrund von Schlusskursen oder, wenn diese nach Ansicht der Anleger Fondsleitung nicht den angemessenen Marktwert wiedergeben, zu den zum Zeitpunkt der Bewertung zuletzt verfügbaren Kursen berechnet. Erweist sich aufgrund besonderer Umstände eine Bewertung nach Massgabe der vorstehenden Regel als undurchführbar oder ungenau, ist die vorzeitige Rückzahlung wünschtFondsleitung berechtigt, so hat er dies bei der Kündigung schriftlich andere allgemein anerkannte und überprüfbare Bewertungskriterien anzuwenden, um eine angemessene Bewertung des Nettofondsvermögens eines Teilvermögens zu verlangen. Die ordentliche, wie auch die vorzeitige Rück- zahlung, erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres (vgl. § 5 Ziff. 5 Fondsvertrag)erzielen. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse eines Teilvermögens ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am dem Verkehrswert des Immobilienfonds Vermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbind- lichkeiten dieses Teilvermögens, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird zum Verkehrswert auf Ende die jeweils kleinste Einheit der Rechnungseinheit des Rechnungs- jahres und bei jeder Ausgabe von Anteilen berechnetjeweiligen Teilvermögens gerundet. Der Ausgabepreis ergibt sich wie folgt: im Hinblick auf die Ausgabe berechneter Nettoinventar- wertder Anteile einer Klasse entspricht dem am Bewertungstag gemäss § 16 des Fondsvertrages be- rechneten Nettoinventarwert dieser Klasse, zuzüglich der Nebenkosten (Handänderungssteuern, Notariatskosten, Gebühren, markt- konforme Courtagen, Abgaben usw.), die dem Immobilienfonds im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages erwachsen und zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Nebenkosten und der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 1.12 5.3 ersichtlich. Der Rücknahmepreis ergibt sich wie folgt: im Hinblick auf die Rückgabe berechneter Nettoin- ventarwertder Anteile einer Klasse entspricht dem am Bewertungstag gemäss § 16 des Fondsvertrages berechneten Nettoinventarwert dieser Klasse, abzüglich der NebenkostenRücknahmekommission. Die Höhe der Rücknahmekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlich. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die dem Immobilienfonds im Durchschnitt einem Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Ver- kauf Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet. Ausgabe- und abzüglich der RücknahmekommissionRücknahmepreis werden auf 0.01 CHF gerundet. Die Höhe der Nebenkosten und der Rücknahmekommission ist aus der nachfolgenden ZiffZahlung erfolgt jeweils spätestens 3 Bankarbeits- tage nach dem Auftragstag (Valuta max. 1.12 ersichtlich3 Bankarbeitstage). Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt.

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Samples: www.bkb.ch