Common use of Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen Clause in Contracts

Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen. Fondsanteile werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Xxxxxxx) ausgegeben oder zurückgenom- men. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Ver- hältnisse im Sinn von § 17 Ziff. 4 des Fondsvertrages vorliegen. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt) bzw. dass ihm im Falle eine Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden („Sach- auszahlung“ oder „redemption in kind“). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauszahlungen zuzu- lassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauszahlungen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Ein-klang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Details von Sacheinlagen und –rücknahmen sind in § 17 Ziff. 7 Fonds- vertrag geregelt. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens 14:00 Uhr (Zeit in Zürich) an einem Bank- werktag in Zürich (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag in Zürich (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwerts abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag auf der Basis der Schlusskurse des Auf- tragstages berechnet. Nach 14:00 Uhr bei der Depotbank eingehende Aufträge werden am darauffolgenden Auftragstag behandelt. Die Valutierung erfolgt mit maximal zwei Bankwerktagen bezogen auf den Bewertungstag. Tage, die keine Bankwerktage in Zürich sind, gelten dabei nicht als Valutatage. Der Nettoinventarwert des Anlagefonds und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit Euro des Anlagefonds berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens statt. Der Ausgabepreis der Anteile einer Klasse ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert dieser Klasse, zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekom- mission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlich. Der Rücknahmepreis der Anteile einer Klasse entspricht dem am Bewertungstag berechneten Net- toinventarwert dieser Klasse. Es werden keine Rücknahmekommissionen oder andere Kommissio- nen belastet. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Es werden keine Anteilscheine aus- gegeben. Die Fondsleitung behält sich unter ausserordentlichen Umständen, wie bspw. ausserordentlicher Turbulenzen auf den Finanzmärkten im Interesse der im Anlagefonds verbleibenden Anleger, die Herabsetzung aller Rücknahmeanträge (Gating) an Tagen vor, an welchen die Gesamtsumme der Rücknahmen netto 10% des Fondsvermögens übersteigt. Unter diesen Umständen kann die Fonds- leitung entscheiden, alle Rücknahmeanträge proportional und im gleichen Verhältnis nach eigenem Ermessen zu kürzen. Der verbleibende Teil der Rücknahmeaufträge ist als für den nächsten Bewer- tungstag eingegangen zu betrachten und wird zu den an diesem Tag geltenden Bedingungen abge- wickelt Die Fondsleitung sorgt dafür, dass keine bevorzugte Behandlung aufgeschobener Rücknah- meanträge stattfindet. Eine bevorzugte Behandlung aufgeschobener Rücknahmeanträge findet so- mit nicht statt. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Anwendung sowie die Aufhebung des Gatings unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Anwendung sowie die Aufhebung des Gatings unver- züglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit.

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Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen. Fondsanteile werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Xxxxxxx) ausgegeben oder zurückgenom- menzurückgenommen. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etcusw.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Ver- hältnisse Verhältnisse im Sinn von § 17 Ziff. 4 des Fondsvertrages vorliegen. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt) bzw. dass ihm im Falle eine einer Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden („Sach- auszahlungSachauslage“ oder „redemption in kind“). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauszahlungen zuzu- lassenSachauslagen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauszahlungen Sachauslagen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Ein-klang Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Details von Sacheinlagen und –rücknahmen Sachauslagen sind in § 17 Ziff. 7 Fonds- vertrag Fondsvertrag geregelt. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens 14:00 Uhr (Zeit in Zürich) an einem Bank- werktag in Zürich (Auftragstag) bei Rücknahmeanträge werden von der Depotbank vorliegen, werden und den Vertriebs- und Zahlstellen entgegengenommen. Bei Anträgen wird der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert am nächsten zweiten auf den Eingang des Auftragstages folgenden Bankwerktag in Zürich (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwerts Nettoinventarwertes abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricingpricing). Er wird am Bewertungstag auf der Basis aufgrund der Schlusskurse des Auf- tragstages auf den Auftragstag folgenden Bankwerktages berechnet. Nach 14:00 Für bei Vertriebsträgern platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Depotbank frühere Schlusszeiten für die Abgabe der Anträge gelten. Diese können beim jeweiligen Vertriebsträger in Erfahrung gebracht werden. Für Anträge, welche nach 15 Uhr an einem Bankwerktag bei der Depotbank eingehende Aufträge werden am darauffolgenden Auftragstag behandelt. Die Valutierung erfolgt mit maximal zwei Bankwerktagen bezogen auf den Bewertungstag. Tagevorliegen, die keine Bankwerktage in Zürich sind, gelten dabei nicht gilt der nächstfolgende Bankwerktag als ValutatageAuftragstag. Der Nettoinventarwert des Anlagefonds und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit Euro des Anlagefonds berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens statt. Der Ausgabepreis der Anteile eines Anteils einer Klasse ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Fondsvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird mathematisch auf 1/10'000 (vier Stellen nach dem Komma) der Rechnungseinheit des Anlagefonds oder, falls abweichend, der Referenzwährung oder der jeweiligen weiteren Zeichnungs- und Rücknahmewährung (gemäss Tabelle unter "Nützliche Hinweise" im Prospekt) der entsprechenden Anteilsklasse gerundet. Der Ausgabepreis ergibt sich wie folgt: am Bewertungstag berechneten berechneter Nettoinventarwert dieser Klassezuzüglich der Nebenkosten (namentlich marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben), die dem Anlagefonds im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages erwachsen (Ausgabespesen) und zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekom- mission Ausgabespesen und der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 5.4.1 ersichtlich. Der Rücknahmepreis der Anteile einer Klasse entspricht dem ergibt sich wie folgt: am Bewertungstag berechneten Net- toinventarwert dieser Klasse. Es werden keine Rücknahmekommissionen oder andere Kommissio- nen belastet. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf berechneter Nettoinventarwert, abzüglich der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.)Nebenkosten, die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. im Durchschnitt aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsenerwachsen (Rücknahmespesen). Die Höhe der Rücknahmespesen und der Rücknahmekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.4.1 ersichtlich. Die Ausgabe- und Rücknahmespesen dienen ausschliesslich dazu, die beim Erwerb bzw. bei der Veräusserung der Anlagen anfallenden Investitionskosten zu decken und gehen vollständig zugunsten des Anlagefonds. Die Fondsleitung verzichtet in dem Umfang auf die Erhebung von Ausgabe- und Rücknahmespesen zugunsten des Anlagefonds, als Ausgaben und Rücknahmen an einem Bankwerktag gegeneinander aufgerechnet werden können. Entsprechend werden beim Anlagefonds lediglich auf dem sich aus der Differenz zwischen Ausgaben und Rücknahmen ergebenden Nettoinvestitions- bzw. Nettodesinvestitionsbedarf Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen erhoben. Erfolgen an einem Bankwerktag mehr Ausgaben als Rücknahmen, werden nur auf dem Fondsvermögen belastetNettoinvestitionsbedarf die Ausgabespesen berechnet und zugeschlagen und bei den Rücknahmen werden keine Rücknahmespesen abgezogen. Erfolgen an einem Bankwerktag mehr Rücknahmen als Ausgaben, werden nur auf dem Nettodesinvestitionsbedarf die Rücknahmespesen berechnet und abgezogen und bei den Ausgaben werden keine Ausgabespesen zugeschlagen. Bei der Erhebung der Spesen aus einem Nettoinvestitionsbedarf des Anlagefonds sind die zeichnenden Anleger am jeweiligen Bankwerktag untereinander gleich zu behandeln. Bei der Erhebung der Spesen aus einem Nettodesinvestitionsbedarf des Anlagefonds sind die zurückgebenden Anleger am jeweiligen Bankwerktag untereinander gleich zu behandeln. Die Erhebung von Ausgabe- bzw. Rücknahmespesen entfällt bei Sachein- und Sachauslagen sowie beim Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse des Anlagefonds (vgl. Ziff. 5.3 nachfolgend). Ausgabe- und Rücknahmepreise werden auf 1/10'000 (vier Stellen nach dem Komma) der Rechnungseinheit des Anlagefonds oder, falls abweichend, der Referenzwährung oder der jeweiligen weiteren Zeichnungs- und Rücknahmewährung der entsprechenden Anteilsklasse gerundet. Die Zahlung erfolgt jeweils spätestens innerhalb von zwei Bankwerktagen nach dem massgebenden Bewertungstag (Valuta spätestens zwei Tage nach Bewertungstag). Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Es werden keine Anteilscheine aus- gegebenFür bereits ausgegebene physische Anteile gelten die Bestimmungen gemäss Ziff. Die Fondsleitung behält sich unter ausserordentlichen Umständen, wie bspw5.1 oben und § 5 Ziff. ausserordentlicher Turbulenzen auf den Finanzmärkten im Interesse der im Anlagefonds verbleibenden Anleger, die Herabsetzung aller Rücknahmeanträge (Gating) an Tagen vor, an welchen die Gesamtsumme der Rücknahmen netto 10% 8 i.V.m. Ziff. 7 Bst. a des Fondsvermögens übersteigt. Unter diesen Umständen kann die Fonds- leitung entscheiden, alle Rücknahmeanträge proportional und im gleichen Verhältnis nach eigenem Ermessen zu kürzen. Der verbleibende Teil der Rücknahmeaufträge ist als für den nächsten Bewer- tungstag eingegangen zu betrachten und wird zu den an diesem Tag geltenden Bedingungen abge- wickelt Die Fondsleitung sorgt dafür, dass keine bevorzugte Behandlung aufgeschobener Rücknah- meanträge stattfindet. Eine bevorzugte Behandlung aufgeschobener Rücknahmeanträge findet so- mit nicht statt. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Anwendung sowie die Aufhebung des Gatings unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Anwendung sowie die Aufhebung des Gatings unver- züglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mitFondsvertrages.

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Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen. Fondsanteile Anteile der Teilvermögen werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Xxxxxxx) ausgegeben oder zurückgenom- men. Als Bankwerktag gilt jeder Tag, an welchem die Banken in der Stadt Zürich geöffnet sind. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag Nationalfei- ertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds entsprechen- den Teilvermögens geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Ver- hältnisse Verhältnisse im Sinn Sinne von § 17 Ziff. 4 des Fondsvertrages vorliegen. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen Vermögen des entsprechenden Teilvermögens leistet («Sacheinlage» oder «contribution in kind» genannt) bzw. dass ihm im Falle eine einer Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden („Sach- auszahlung“ «Sachauslage» oder «redemption in kind»). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauszahlungen zuzu- lassenSachauslagen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauszahlungen Sachauslagen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Ein-klang Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds entspre- chenden Teilvermögens steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Details von Sacheinlagen und –rücknahmen auslagen sind in § 17 Ziff. 7 Fonds- vertrag des Fondsvertrages geregelt. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens 14:00 12.00 Uhr (Zeit in Zürich) MEZ an einem Bank- werktag in Zürich Bankwerktag (AuftragstagBewertungs- tag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag in Zürich (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem für diesen Tag berechneten Inventarwerts abgewickeltabgewi- ckelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag auf der Basis Berechnungstag aufgrund der Schlusskurse des Auf- tragstages Bewertungstages berechnet. Nach 14:00 12.00 Uhr MEZ bei der Depotbank eingehende Aufträge werden am darauffolgenden Auftragstag darauf folgenden Bewertungstag behandelt. Die Valutierung erfolgt mit maximal zwei Bankwerktagen bezogen auf den Bewertungstag. TageFalls Börsen der Hauptanlageländer vorzeitig schliessen, kann die keine Bankwerktage in Zürich sind, gelten dabei nicht als ValutatageFrist für tägliche Zeichnungen und Rücknahmen entsprechend vorgezogen werden. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse eines Teilvermögens ergibt sich aus der betreffenden Anteils- klasse am Verkehrswert des Anlagefonds und Vermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Teilvermögens, die der Anteil betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der einzelnen Klassen (Quoten) im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden, in die kleinste gängige Einheit der Rechnungseinheit Euro des Anlagefonds berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens stattRefe- renzwährung gerundet. Der Ausgabepreis der Anteile einer Klasse ergibt sich aus entspricht dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert dieser Klasse, zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekom- mission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlichEs werden keine Ausgabekommissionen oder andere Kommissionen belastet. Der Rücknahmepreis der Anteile einer Klasse entspricht dem am Bewertungstag berechneten Net- toinventarwert Nettoinventarwert dieser Klasse. Es werden keine Rücknahmekommissionen oder andere Kommissio- nen Kommissionen belastet. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.Steuern und Abgaben), die dem Anlagefonds einem Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen Vermögen des Teil- vermögens belastet. Ausgabe- und Rücknahmepreise werden auf die kleinste gängige Einheit der Referenzwährung gerundet. Die Zahlung erfolgt jeweils zwei Bankarbeitstage nach dem Bewertungstag (Valuta 2 Tage). Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Es Fraktionsanteile werden keine Anteilscheine aus- gegebenbis auf 1/1'000 Antei- le ausgegeben. Die Fondsleitung behält sich unter ausserordentlichen Umständen, wie bspwAllfällige auf der Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen in gewissen Ländern anfallende Steuern und Ab- gaben gehen zulasten des Anlegers. ausserordentlicher Turbulenzen auf den Finanzmärkten im Interesse der im Anlagefonds verbleibenden Anleger, die Herabsetzung aller Rücknahmeanträge (Gating) an Tagen vor, an welchen die Gesamtsumme der Rücknahmen netto 10% des Fondsvermögens übersteigt. Unter diesen Umständen kann die Fonds- leitung entscheiden, alle Rücknahmeanträge proportional und im gleichen Verhältnis nach eigenem Ermessen zu kürzen. Der verbleibende Teil der Rücknahmeaufträge ist als für den nächsten Bewer- tungstag eingegangen zu betrachten und wird zu den an diesem Tag geltenden Bedingungen abge- wickelt Die Fondsleitung sorgt dafür, dass keine bevorzugte Behandlung aufgeschobener Rücknah- meanträge stattfindet. Eine bevorzugte Behandlung aufgeschobener Rücknahmeanträge findet so- mit nicht statt. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Anwendung sowie die Aufhebung des Gatings unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Anwendung sowie die Aufhebung des Gatings unver- züglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit.Übersichtstabelle T T+1 T+2

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Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen. Fondsanteile werden an jedem Tag, der Bankwerktag (Montag bis Xxxxxxx) sowohl in St. Gallen als auch in Zürich ist, ausgegeben oder zurückgenom- menzurückgenommen. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen Bankfeiertagen in den genannten Örtlichkeiten (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Ver- hältnisse Verhältnisse im Sinn Sinne von § 17 Ziff. 4 des Fondsvertrages vorliegen. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt) bzw. dass ihm im Falle eine Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden („Sach- auszahlung“ oder „redemption in kind“). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauszahlungen zuzu- lassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauszahlungen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Ein-klang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Details von Sacheinlagen und –rücknahmen sind in § 17 Ziff. 7 Fonds- vertrag geregelt. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens 14:00 14.00 Uhr (Zeit in Zürich) an einem Bank- werktag in Zürich Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag in Zürich (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwerts abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag auf der Basis aufgrund der Schlusskurse des Auf- tragstages Auftragstages berechnet. Nach 14:00 Bei nach 14.00 Uhr bei eingehenden Zeichnungs- und Rücknahmeanträgen gilt der Depotbank eingehende Aufträge werden am darauffolgenden Auftragstag behandelt. Die Valutierung erfolgt mit maximal zwei Bankwerktagen bezogen auf den Bewertungstag. Tage, die keine Bankwerktage in Zürich sind, gelten dabei nicht nächstfolgende Bankwerktag als Valutatage. Der Nettoinventarwert des Anlagefonds und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit Euro des Anlagefonds berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens stattAuftragstag. Der Ausgabepreis der Anteile einer Klasse ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert dieser KlasseNettoinventarwert, zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekom- mission Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 1.9 ersichtlich. Der Rücknahmepreis der Anteile einer Klasse entspricht dem am Bewertungstag berechneten Net- toinventarwert dieser KlasseNettoinventarwert. Es werden keine Rücknahmekommissionen oder andere Kommissio- nen Kommissionen belastet. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Es werden keine Anteilscheine aus- gegebenDer Ausgabepreis wird auf die nächsten zehn Rappen aufgerundet. Die Fondsleitung behält sich unter ausserordentlichen Umständen, wie bspw. ausserordentlicher Turbulenzen auf den Finanzmärkten im Interesse der im Anlagefonds verbleibenden Anleger, die Herabsetzung aller Rücknahmeanträge Zahlung erfolgt jeweils zwei Bankwerktage nach dem Auftragstag (Gating) an Tagen vor, an welchen die Gesamtsumme der Rücknahmen netto 10% des Fondsvermögens übersteigt. Unter diesen Umständen kann die Fonds- leitung entscheiden, alle Rücknahmeanträge proportional und im gleichen Verhältnis nach eigenem Ermessen zu kürzenValuta 2 Tage). Der verbleibende Teil der Rücknahmeaufträge ist als für den Rücknahmepreis wird auf die nächsten Bewer- tungstag eingegangen zu betrachten und wird zu den an diesem Tag geltenden Bedingungen abge- wickelt Die Fondsleitung sorgt dafür, dass keine bevorzugte Behandlung aufgeschobener Rücknah- meanträge stattfindet. Eine bevorzugte Behandlung aufgeschobener Rücknahmeanträge findet so- mit nicht stattzehn Rappen abgerundet. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Anwendung sowie die Aufhebung des Gatings unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mitZahlung erfolgt jeweils zwei Bankwerktage nach dem Auftragstag (Valuta 2 Tage). Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Anwendung sowie die Aufhebung des Gatings unver- züglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit.Übersichtstabelle T T+1 T+2

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Samples: corando.ch

Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen. Fondsanteile werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Xxxxxxx) ausgegeben oder zurückgenom- menzurück- genommen. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Ver- hältnisse Verhältnisse im Sinn von § 17 Ziff. 4 des Fondsvertrages vorliegen. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt) bzw. dass ihm im Falle eine Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden („Sach- auszahlung“ oder „redemption in kind“). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauszahlungen zuzu- lassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauszahlungen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Ein-klang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Details von Sacheinlagen und –rücknahmen sind in § 17 Ziff. 7 Fonds- vertrag geregelt. Zeichnungs- und RücknahmeanträgeRücknahmeanträge werden von der Depotbank und den Vertreiber- und Zahlstellen entgegengenommen. Anträge, die welche bis spätestens 14:00 15 Uhr (Zeit in Zürich) an einem Bank- werktag in Zürich Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegenvorlie- gen, werden am nächsten Bankwerktag in Zürich (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwerts abgewickeltmodifizierten Nettoinventarwertes abgewickelt (vgl. Ziff. 1.8 des Prospektes und § 16 Ziff. 7 des Fondsvertrages). Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert modifizierte Nettoinven- tarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricingpricing). Er wird am Bewertungstag auf der Basis aufgrund der Schlusskurse des Auf- tragstages Auftragstags berechnet. Nach 14:00 Für bei Vertreibern platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterlei- tung an die Depotbank frühere Schlusszeiten für die Abgabe der Anträge gelten. Diese kön- nen beim jeweiligen Vertreiber in Erfahrung gebracht werden. Für Anträge, welche nach 15 Uhr an einem Bankwerktag bei der Depotbank eingehende Aufträge werden am darauffolgenden Auftragstag behandelt. Die Valutierung erfolgt mit maximal zwei Bankwerktagen bezogen auf den Bewertungstag. Tagevorliegen, die keine Bankwerktage in Zürich sind, gelten dabei nicht gilt der nächstfolgende Bankwerktag als Valutatage. Der Nettoinventarwert des Anlagefonds und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit Euro des Anlagefonds berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens statt. Der Ausgabepreis der Anteile einer Klasse ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert dieser Klasse, zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekom- mission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlich. Der Rücknahmepreis der Anteile einer Klasse entspricht dem am Bewertungstag berechneten Net- toinventarwert dieser Klasse. Es werden keine Rücknahmekommissionen oder andere Kommissio- nen belastet. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben uswAuftragstag.), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Es werden keine Anteilscheine aus- gegeben. Die Fondsleitung behält sich unter ausserordentlichen Umständen, wie bspw. ausserordentlicher Turbulenzen auf den Finanzmärkten im Interesse der im Anlagefonds verbleibenden Anleger, die Herabsetzung aller Rücknahmeanträge (Gating) an Tagen vor, an welchen die Gesamtsumme der Rücknahmen netto 10% des Fondsvermögens übersteigt. Unter diesen Umständen kann die Fonds- leitung entscheiden, alle Rücknahmeanträge proportional und im gleichen Verhältnis nach eigenem Ermessen zu kürzen. Der verbleibende Teil der Rücknahmeaufträge ist als für den nächsten Bewer- tungstag eingegangen zu betrachten und wird zu den an diesem Tag geltenden Bedingungen abge- wickelt Die Fondsleitung sorgt dafür, dass keine bevorzugte Behandlung aufgeschobener Rücknah- meanträge stattfindet. Eine bevorzugte Behandlung aufgeschobener Rücknahmeanträge findet so- mit nicht statt. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Anwendung sowie die Aufhebung des Gatings unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Anwendung sowie die Aufhebung des Gatings unver- züglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit.

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Samples: www.swissfunddata.ch

Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen. Fondsanteile werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Xxxxxxx) ausgegeben oder zurückgenom- menzurückgenommen (Auftragstag). Als Bankwerktag gilt jeder Tag, an welchem die Banken in der Stadt Zürich geöffnet sind. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen oder stadtzürcherischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds der Teilvermögen geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Ver- hältnisse Verhältnisse im Sinn von § 17 19 Ziff. 4 5 des Fondsvertrages vorliegen. Jeder Anleger kann beantragenZeichnungs- bzw. Rücknahmeanträge, dass er die grundsätzlich bis spätestens 15.00 Uhr (Zeit in Zürich) an einem Auftragstag bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Nettoinventarwertes abgerechnet. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist im Falle Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag aufgrund der Schlusskurse des Auftragstags berechnet. Nach 15.00 Uhr bei der Depotbank eingehende Aufträge werden am darauf folgenden Auftragstag des betreffenden Teilvermögens behandelt. Falls Börsen der Hauptanlageländer vorzeitig schliessen, kann die Frist für tägliche Zeichnungen und Rücknahmen entsprechend vorgezogen werden. Der Nettoinventarwert des Anteils einer Zeichnung Klasse ergibt sich aus der der betreffenden Klasse am Verkehrswert des entsprechenden Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten, die der betreffenden Klasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf 1/100 der Rechnungseinheit gerundet. Der Ausgabepreis der Anteile einer Klasse entspricht dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert je Anteil, zuzüglich einer allfälligen Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträger im In- und Ausland. Der Rücknahmepreis der Anteile einer Klasse ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert je Anteil, abzüglich einer allgemeinen Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträger im In- und Ausland. Die Valutierung erfolgt mit zwei Bankwerktagen bezogen auf den Bewertungstag für die Teilvermögen BB Adamant Global Medtech und Services und BB Adamant Global Biotech. Für das Teilvermögen BB Adamant Global Generika erfolgt die Valutierung mit einem Bankwerktag bezogen auf den Bewertungstag. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Fraktionsanteile können bis auf 1/1‘000 Anteile ausgegeben werden. Anteile können bei der Fondsleitung, der Depotbank, den Vertriebsträgern und den Zahlstellen gezeichnet werden. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank durch diese zugeteilt und in ein von ihm bezeichnetes Depot übertragen. Allfällige auf der Ausgabe, Rücknahme oder dem Umtausch von Fondsanteilen in gewissen Ländern anfallende Steuern und Abgaben gehen zu Lasten des Anlegers. Die Ausgabe und die Rücknahme von Fondsanteilen zur Tilgung unterliegen nach der gegenwärtigen Rechtslage in der Schweiz keiner Emissions- oder Umsatzabgabe. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben), die den Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden den Teilvermögen belastet. Die Fondsleitung kann auf Antrag eines Anlegers anstelle einer Einzahlung in bar Bareinzahlung zum Erwerb von Fondsanteilen einer Übertragung von Anlagen an das Fondsvermögen leistet durch den Anleger („Sacheinlage“ Sacheinlage oder "contribution in kind“ genannt") bzw. dass ihm im Falle eine Kündigung und anstelle einer Auszahlung in bar Barauszahlung einer Übertragung von Anlagen übertragen werden an den Anleger („Sach- auszahlung“ Sachauslage oder "redemption in kind") zustimmen (siehe § 19 Ziff. 7 des Fondsvertrags). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauszahlungen zuzu- lassenSachauslagen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über die Sacheinlagen oder Sachauszahlungen Sachauslagen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Ein-klang Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds entsprechenden Teilvermögens und dem Fondsvertrag steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Details Kosten von Sacheinlagen und –rücknahmen sind in § 17 ZiffSachauslagen dürfen nicht dem entsprechenden Teilvermögen belastet werden. 7 Fonds- vertrag geregelt. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, Sofern nach Ausführung eines Rücknahmeauftrages die bis spätestens 14:00 Uhr (Zeit in Zürich) an einem Bank- werktag in Zürich (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag in Zürich (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwerts abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch Bedingungen zum Halten einer Anteilsklasse nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag auf der Basis der Schlusskurse des Auf- tragstages berechnet. Nach 14:00 Uhr bei der Depotbank eingehende Aufträge werden am darauffolgenden Auftragstag behandelt. Die Valutierung erfolgt mit maximal zwei Bankwerktagen bezogen auf den Bewertungstag. Tage, die keine Bankwerktage in Zürich mehr erfüllt sind, gelten dabei nicht als Valutatage. Der Nettoinventarwert des Anlagefonds und wird die Fondsleitung entweder einen zwangsweisen Umtausch der Anteil verbleibenden Anteile in eine andere Klasse desselben Teilvermögens, für die der einzelnen Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden TagAnleger die genannten Bedingungen erfüllt, an dem oder eine zwangsweise Rücknahme aller Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werdenderjenigen Anteilsklasse, in der Rechnungseinheit Euro des Anlagefonds berechnet. Für Tagederen teilweise Rücknahme verlangt wird, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens statt. Der Ausgabepreis der Anteile einer Klasse ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert dieser Klasse, zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekom- mission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlich. Der Rücknahmepreis der Anteile einer Klasse entspricht dem am Bewertungstag berechneten Net- toinventarwert dieser Klasse. Es werden keine Rücknahmekommissionen oder andere Kommissio- nen belastet. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben uswvornehmen.), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Es werden keine Anteilscheine aus- gegeben. Die Fondsleitung behält sich unter ausserordentlichen Umständen, wie bspw. ausserordentlicher Turbulenzen auf den Finanzmärkten im Interesse der im Anlagefonds verbleibenden Anleger, die Herabsetzung aller Rücknahmeanträge (Gating) an Tagen vor, an welchen die Gesamtsumme der Rücknahmen netto 10% des Fondsvermögens übersteigt. Unter diesen Umständen kann die Fonds- leitung entscheiden, alle Rücknahmeanträge proportional und im gleichen Verhältnis nach eigenem Ermessen zu kürzen. Der verbleibende Teil der Rücknahmeaufträge ist als für den nächsten Bewer- tungstag eingegangen zu betrachten und wird zu den an diesem Tag geltenden Bedingungen abge- wickelt Die Fondsleitung sorgt dafür, dass keine bevorzugte Behandlung aufgeschobener Rücknah- meanträge stattfindet. Eine bevorzugte Behandlung aufgeschobener Rücknahmeanträge findet so- mit nicht statt. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Anwendung sowie die Aufhebung des Gatings unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Anwendung sowie die Aufhebung des Gatings unver- züglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit.

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Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen. Fondsanteile Anteile werden an jedem Bankwerktag jeweils am letzten Bankarbeitstag eines Monats in Zürich ausgegeben und zurückgenommen (Montag bis Xxxxxxx) ausgegeben oder zurückgenom- men“Ausgabetag” bzw. “Rücknahme- tag”). Keine Ausgabe Ausgaben oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (OsternRücknahmen von Anteilen finden statt, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Ver- hältnisse Verhältnisse im Sinn Sinne von § 17 §19 Ziff. 4 5 des Fondsvertrages vorliegen. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen Vermögen des Teilvermögens leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt) bzw. dass ihm im Falle eine Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen über- tragen werden („Sach- auszahlungSachauszahlung“ oder „redemption in kind“). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauszahlungen zuzu- lassenzuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauszahlungen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Ein-klang vollumfänglichim Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds Vermögens des Teilvermögens steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Details von Sacheinlagen und –rücknahmen sind in § 17 Ziff. 7 Fonds- vertrag 19 Ziff 8 Fondsvertrag geregelt. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die Zeichnungsaufträge müssen bis spätestens 14:00 15.00 Uhr (Zeit in Zürich) an einem Bank- werktag in Zürich (Auftragstag) am 24. Kalendertag des laufenden Kalendermonats bei der Depotbank vorliegen, um auf den Ausgabetag desselben Kalendermonats wirksam zu werden. Fällt der 24. Kalendertag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, werden Zeichnungen bis zum nächsten Bankarbeitstag entgegenommen. Bei der Depotbank nach dem genannten Zeitpunkt eingehende Aufträge werden am nächsten Bankwerktag folgenden Ausgabetag behandelt. Die Abrechnung erfolgt, nachdem der Nettoinventarwert der gezeichneten Anteilsklasse vorliegt, in Zürich (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwerts abgewickeltRe- gel innert fünfzehn Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung Zeichnung noch nicht bekannt (Forward Pricing)bekannt. Er wird auf den Ausgabetag berech- net. Die Kündigung eines Anteils muss bis spätestens 15.00 Uhr am Bewertungstag auf der Basis der Schlusskurse 20. Kalendertag des Auf- tragstages berechnet. Nach 14:00 Uhr laufenden Kalendermonats bei der Depotbank vorliegen, um auf den Rücknahmetag des laufenden Kalendermonats wirksam zu werden. Fällt der 20. Kalendertag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, werden Rücknahmen bis zum nächsten Bankarbeitstag entgegengenommen. Bei der Depotbank nach dem genannten Zeitpunkt eingehende Aufträge Auf- träge werden am darauffolgenden Auftragstag folgenden Rücknahmetag behandelt. Die Valutierung Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt mit maximal zwei Bankwerktagen bezogen normalerweise spätestens Valuta fünfzehn- ter Bankarbeitstag nach dem massgeblichen Rücknahmetag. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Erteilung des Rücknahmeauftrags noch nicht bekannt. Er wird auf den Bewertungstag. Tage, die keine Bankwerktage in Zürich sind, gelten dabei nicht als ValutatageRücknahmetag berechnet. Der Nettoinventarwert des Anlagefonds und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit Euro des Anlagefonds berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens statt. Der Ausgabepreis der Anteile eines Anteils einer Klasse eines Teilvermögens ergibt sich aus dem der der entsprechenden Klasse am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert dieser Verkehrswert des Ver- mögens des Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten desselben Teilvermögens, die der betreffenden An- teilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der sich im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse, zuzüglich . Er wird auf 1/100 der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekom- mission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlichRechnungseinheit des jeweiligen Teilvermögens gerundet. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis der Anteile einer Klasse entspricht eines Teilvermögens basiert auf dem am Bewertungstag für den entsprechenden Ausgabe- bzw. Rück- nahmetag gemäss §18 des Fondsvertrages berechneten Net- toinventarwert dieser Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Klasse. Es werden keine Rücknahmekommissionen oder andere Kommissio- nen belastetBei der Ausgabe von Anteilen kann zum Nettoinventarwert eine Ausgabekommission gemäss §20 des Fondsvertrages hinzugeschlagen werden, bei der Rücknahme vom Netto- inventarwert eine Rücknahmekommission gemäss §20 des Fondsvertrages in Abzug gebracht werden. Der Ausgabepreis wird auf 1/100 der Rechnungseinheit aufgerundet. Die Valutierung erfolgt auf den Ausgabetag. Der Rücknahmepreis wird auf 1/100 der Rechnungseinheit abgerundet. Die Valutierung erfolgt auf den nächsten Bankarbeitstag nach dem Bewertungstag. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben uswAbgaben, etc.), die dem Anlagefonds einem Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden wer- den dem Fondsvermögen Vermögen dieses Teilvermögens belastet. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Es werden keine Anteilscheine aus- gegeben. Die Fondsleitung behält sich unter ausserordentlichen Umständen, wie bspw. ausserordentlicher Turbulenzen Allfällige auf den Finanzmärkten im Interesse der im Anlagefonds verbleibenden Anleger, die Herabsetzung aller Rücknahmeanträge (Gating) an Tagen vor, an welchen die Gesamtsumme der Rücknahmen netto 10% Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen in gewissen Ländern anfallende Steuern und Abgaben gehen zulasten des Fondsvermögens übersteigt. Unter diesen Umständen kann die Fonds- leitung entscheiden, alle Rücknahmeanträge proportional und im gleichen Verhältnis nach eigenem Ermessen zu kürzen. Der verbleibende Teil der Rücknahmeaufträge ist als für den nächsten Bewer- tungstag eingegangen zu betrachten und wird zu den an diesem Tag geltenden Bedingungen abge- wickelt Die Fondsleitung sorgt dafür, dass keine bevorzugte Behandlung aufgeschobener Rücknah- meanträge stattfindet. Eine bevorzugte Behandlung aufgeschobener Rücknahmeanträge findet so- mit nicht statt. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Anwendung sowie die Aufhebung des Gatings unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Anwendung sowie die Aufhebung des Gatings unver- züglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mitAnle- gers.

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Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen. Fondsanteile werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Xxxxxxx) ausgegeben ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenom- menzurückgenommen. Keine Ausgabe oder Ausgabe, kein Umtausch und keine Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Ver- hältnisse Verhältnisse im Sinn Sinne von § Art. 17 Ziff. 4 8 des Fondsvertrages Fondsvertrags vorliegen. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet ("Sacheinlage" oder „contribution "Contribution in kind“ Kind" genannt) bzw. dass ihm im Falle eine einer Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden („Sach- auszahlung“ "Sachauslage" oder „redemption "Redemption in kind“Kind"). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauszahlungen zuzu- lassenSachauslagen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauszahlungen Sachauslagen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Ein-klang Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Details von Sacheinlagen und –rücknahmen Sachauslagen sind im Detail in § Art. 17 Ziff. 7 Fonds- vertrag 11 des Fondsvertrags geregelt. Zeichnungs- Alle Ausgabe-, Umtausch- oder Rücknahmeanträge für die Teilvermögen Swiss Franc Bond, Swiss Franc High Grade Bond und RücknahmeanträgeSwiss Franc Credit Bond, die bis spätestens 14:00 um 15 Uhr (Zeit in Zürich) an einem Bank- werktag in Zürich Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden zwei Bankwerktage später (Bewertungstag) auf der Basis der Schlusskurse vom Vortag des Bewertungstags abgewickelt. Die Zahlungen für Anteile erfolgen jeweils mit Valuta einen Bankwerktag nach dem Bewertungstag. Ein am Montag bis um 15 Uhr erhaltener Auftrag beispielsweise wird am Mittwoch nach Massgabe des Schlusskurses vom Dienstag abgewickelt, mit Wertstellung am darauffolgenden Donnerstag. Alle Ausgabe-, Umtausch- oder Rücknahmeanträge für das Teilvermögen Commodity Risk Premia ex-Agri, die bis spätestens um 15 Uhr an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden zwei Bankwerktage später (Bewertungstag) auf der Basis der Schlusskurse vom Vortag des Bewertungstags abgewickelt. Die Zahlungen für Anteile erfolgen jeweils mit Valuta einen Bankwerktag nach dem Bewertungstag. Ein am Montag bis um 15 Uhr erhaltener Auftrag beispielsweise wird am Mittwoch nach Massgabe des Schlusskurses vom Dienstag abgewickelt, mit Wertstellung am darauffolgenden Donnerstag. Alle Zeichnungs-, Umtausch- oder Rücknahmeanträge für das Teilvermögen Ultra Low Duration (CHF), die bis spätestens um 14 Uhr an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag in Zürich (Bewertungstag) auf der Basis der Schlusskurse vom Vortag des an diesem Tag berechneten Inventarwerts Bewertungstags abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing)Die Zahlungen für Anteile erfolgen jeweils mit Valuta einen Bankwerktag nach dem Bewertungstag. Er Ein am Montag bis um 14 Uhr erhaltener Auftrag beispielsweise wird am Bewertungstag Dienstag nach Massgabe der Schlusskurse vom Montag abgewickelt, mit Wertstellung am darauffolgenden Mittwoch. Alle Ausgabe-, Umtausch- oder Rücknahmeanträge für das Teilvermögen Balanced Allocation (CHF), die bis spätestens um 15 Uhr an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden drei Bankwerktage später (Bewertungstag) auf der Basis der Schlusskurse vom Vortag des Auf- tragstages berechnetBewertungstags abgewickelt. Nach 14:00 Die Zahlungen für Anteile erfolgen jeweils mit Valuta einen Bankwerktag nach dem Bewertungstag. Ein am Montag bis um 15 Uhr erhaltener Auftrag beispielsweise wird am Donnerstag nach Massgabe des Schlusskurses vom Mittwoch abgewickelt, mit Wertstellung am darauffolgenden Xxxxxxx. Alle Ausgabe-, Umtausch- oder Rücknahmeanträge für die Teilvermögen Swiss Leaders, Swiss Small & Mid Caps und Swiss Equities Tracker+ ESG, die bis spätestens um 12 Uhr an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank eingehende Aufträge vorliegen, werden am darauffolgenden Auftragstag behandeltnächsten Bankwerktag (Bewertungstag) auf der Basis der Schlusskurse vom Vortag des Bewertungstags abgewickelt. Die Valutierung erfolgt Zahlungen für Anteile erfolgen jeweils mit maximal zwei Bankwerktagen bezogen auf den Valuta einen Bankwerktag nach dem Bewertungstag. TageEin am Montag bis um 12 Uhr erhaltener Auftrag beispielsweise wird am Dienstag nach Massgabe der Schlusskurse vom Montag abgewickelt, mit Wertstellung am darauffolgenden Mittwoch. Alle Ausgabe-, Umtausch- oder Rücknahmeanträge für die Teilvermögen Short-Term Money Market (CHF), Short-Term Money Market (EUR) und Short-Term Money Market (USD), die bis spätestens um 14 Uhr an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am gleichen Tag (Bewertungstag) auf der Basis der Schlusskurse vom Bewertungstag abgewickelt. Die Zahlungen für Anteile erfolgen jeweils mit Valuta einen Bankwerktag nach dem Bewertungstag. Ein am Montag bis um 14 Uhr erhaltener Auftrag beispielsweise wird am gleichen Tag nach Massgabe des Schlusskurses vom Montag abgewickelt, mit Wertstellung am Dienstag. Aufgrund ihres Bewertungstags ist es nicht möglich, Anteile eines anderen als der oben erwähnten Short-Term-Money-Market-Teilvermögen in Anteile eines Short-Term-Money-Market-Teilvermögens umzutauschen. Auch können keine Bankwerktage Anteile eines Short-Term-Money-Market-Teilvermögens in Zürich sind, gelten dabei nicht als ValutatageAnteile eines anderen Teilvermögens umgetauscht werden. Der Nettoinventarwert Umtausch von Anteilen zwischen Short-Term-Money-Market-Teilvermögen hingegen ist möglich. Bei jeder Ausgabe, jedem Umtausch (zwischen Teilvermögen, nicht aber zwischen Anteilsklassen) und jeder Rücknahme wird eine Transaktionskommission (gemäss Ziff. 1.11.4) zugunsten des Anlagefonds und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit Euro des Anlagefonds berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens stattbetreffenden Teilvermögens erhoben. Der Ausgabepreis der Anteile einer Klasse ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert dieser Klasse, Klasse zuzüglich der AusgabekommissionAusgabe- und der Transaktionskommission. Die Höhe der Ausgabekom- mission Ausgabe- und der Transaktionskommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 1.11.4 ersichtlich. Der Umtauschpreis der Anteile einer Klasse entspricht dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert dieser Klasse zuzüglich der Umtausch- und der Transaktionskommission. Die Höhe der Umtausch- und der Transaktionskommission ist aus Ziff. 1.11.4 ersichtlich. Der Rücknahmepreis der Anteile einer Klasse entspricht dem am Bewertungstag berechneten Net- toinventarwert Nettoinventarwert dieser KlasseKlasse abzüglich der Rücknahme- und der Transaktionskommission. Es werden keine Rücknahmekommissionen oder andere Kommissio- nen belastetDie Höhe der Rücknahme- und der Transaktionskommission ist aus Ziff. 1.11.4 ersichtlich. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (insbesondere marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.und die Kosten im Zusammenhang mit Angleichungsmassnahmen und der Abwicklung von Transaktionen, die Kosten für die Sicherheitenverwaltung sowie die Kosten für Kapitalmassnahmen), die dem Anlagefonds Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages Betrags bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet. Die Anteile Ausgabe-, Umtausch- und Rücknahmepreise werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführtauf den Zehntelrappen gerundet. Es werden keine Anteilscheine aus- gegeben. Die Fondsleitung Für alle Teilvermögen behält sich unter die Fondsleitung bei ausserordentlichen UmständenVerhältnisse gemäss Art. 17 Ziff. 8 des Fondsvertrags, wie bspw. ausserordentlicher Turbulenzen auf den Finanzmärkten und im Interesse der im Anlagefonds verbleibenden AnlegerAnleger das Recht vor, die Herabsetzung aller Rücknahmeanträge (Gating) an Tagen vorRücknahme von Anteilen, an welchen die Gesamtsumme der Rücknahmen netto 10% des Fondsvermögens übersteigt. Unter diesen Umständen kann die Fonds- leitung entscheidenNettoinventarwertes am Bewertungstag überschreiten, alle Rücknahmeanträge proportional und im gleichen Verhältnis nach eigenem Ermessen zu kürzen. Der verbleibende Teil der Rücknahmeaufträge ist als für auf den nächsten Bewer- tungstag eingegangen Bewertungstag zu betrachten verschieben, und wird zwar proportional zu den jedem Antrag. Als massgebender Preis für Anteile, deren Rücknahme aufgeschoben wurde, gilt der Bewertungstag, an diesem Tag geltenden Bedingungen abge- wickelt Die Fondsleitung sorgt dafür, dass keine bevorzugte Behandlung aufgeschobener Rücknah- meanträge stattfindetdem die Rücknahme gemäss Art. Eine bevorzugte Behandlung aufgeschobener Rücknahmeanträge findet so- mit nicht statt17 des Fondsvertrags tatsächlich vollzogen wird. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Anwendung sowie die Aufhebung des Gatings den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Anwendung sowie die Aufhebung des Gatings unver- züglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit.

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Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen. Fondsanteile werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Xxxxxxx) ausgegeben oder zurückgenom- menzurück- genommen. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (OsternOs- tern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen wel- chen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Ver- hältnisse Verhältnisse im Sinn von § 17 Ziff. 4 des Fondsvertrages vorliegenvor- liegen. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genanntge- nannt) bzw. dass ihm im Falle eine einer Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden („Sach- auszahlungSachauslage“ oder „redemption in kind“). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung Rücknahme zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauszahlungen zuzu- lassenSach- einlagen bzw. -auslagen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauszahlungen Sachauslagen und stimmt solchen sol- chen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Ein-Ein- klang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Details von Sacheinlagen und –rücknahmen Sachauslagen sind in § 17 Ziff. 7 Fonds- vertrag Fondsvertrag geregelt. Zeichnungs- und RücknahmeanträgeRücknahmeanträge werden von der Depotbank und den Vertreibern und Zahlstellen entgegengenommen. Anträge, die welche bis spätestens 14:00 15 Uhr (Zeit in Zürich) an einem Bank- werktag in Zürich Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegenvorlie- gen, werden am nächsten Bankwerktag in Zürich (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwerts abgewickeltmodifizierten Nettoinventarwertes abgewickelt (vgl. Ziff. 1.12. des Prospektes und § 16 Ziff. 7 des Fondsvertrages). Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert modifizierte Nettoin- ventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricingpri- cing). Er wird am Bewertungstag auf der Basis aufgrund der Schlusskurse des Auf- tragstages Auftragstags berechnet. Nach 14:00 Für bei Vertreibern platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterlei- tung an die Depotbank frühere Schlusszeiten für die Abgabe der Anträge gelten. Diese kön- nen beim jeweiligen Vertreiber in Erfahrung gebracht werden. Für Anträge, welche nach 15 Uhr an einem Bankwerktag bei der Depotbank eingehende Aufträge werden am darauffolgenden Auftragstag behandeltvorliegen, gilt der nächstfolgende Bankwerktag als Auftragstag. Die Valutierung erfolgt Laut § 16 Ziff. 7 des Fondsvertrags wird der im Zusammenhang mit maximal zwei Bankwerktagen bezogen auf den Bewertungstag. Tage, die keine Bankwerktage in Zürich sind, gelten dabei nicht als Valutatage. Der der Ausgabe und Rück- nahme von Anteilen massgebende Nettoinventarwert des Anlagefonds nach der "Swinging Single Pricing"-Methode (nachstehend "SSP-Methode") berechnet. Bei der SSP-Methode werden bei der Berechnung des Nettoinventarwertes die durch die Zeichnungen und Rücknahmen verursachten Nebenkosten für den An- und Verkauf der An- lagen (Geld/Brief-Spannen, marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.) mit- berücksichtigt. Der sich infolge von Zeichnungen und Rücknahmen ergebende Nettokapi- talstrom bestimmt das für die Portfolioanpassung notwendige Volumen. Die durch Zeich- nungen und Rücknahmen am Handelstag verursachten Transaktionskosten sind von jenen Anlegern zu tragen, welche diese Zeichnungen bzw. Rücknahmen beantragen. Überstei- gen die Zeichnungen an einem bestimmten Bewertungstag die Rücknahmen, so zählt die Fondsleitung zum errechneten Bewertungs-Nettoinventarwert die durch die Zeichnungen und Rückkäufe verursachten Transaktionskosten hinzu (dies entspricht dem "modifizierten Nettoinventarwert"). Übersteigen die Rücknahmen an einem bestimmten Bewertungstag die Zeichnungen, so zieht die Fondsleitung vom errechneten Bewertungs-Nettoinventarwert die durch die Zeichnungen und Rückkäufe verursachten Transaktionskosten ab (dies ent- spricht dem "modifizierten Nettoinventarwert"). Der bei den Zeichnungen bzw. Rücknahmen anfallende Zu- bzw. Abschlag zum Bewertungs-Nettoinventarwert bei den Transaktionskos- ten erfolgt jeweils pauschal bezogen auf einem Durchschnittswert aus einer Vorperiode von maximal einem Jahr. In den in § 17 Ziff. 4 des Fondsvertrages genannten sowie in sonstigen ausserordentlichen Situationen kann sich, sofern dies nach Ansicht der Fondsleitung im Interesse der Gesamt- heit der Anleger geboten ist, der Zu- bzw. Abschlag zum Bewertungs-Nettoinventarwert auf aktuelle Durchschnittswerte der Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen bezie- hen und die im Fondsvertrag genannte maximale Anpassung kann überschritten werden. Diese Überschreitung wird zur Information der bestehenden und neuen Anleger im Publika- tionsorgan (xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx) unverzüglich veröffentlicht und der Anteil Prüfgesellschaft so- wie der einzelnen Klassen FINMA mitgeteilt. Die Anleger werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in dieser Bestimmung er- wähnten Transaktionskosten sämtliche durch die Zeichnungen und Rücknahmen verur- sachten Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (QuotenGeld/Brief-Spannen, markt- konforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden, mitumfassen. Bei Zeichnungen in bar entspricht der Rechnungseinheit Euro des Anlagefonds berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens statt. Der Ausgabepreis der Anteile einer Klasse ergibt sich aus dem am Be- wertungstag berechneten modifizierten Nettoinventarwert dieser Klasse, zuzüglich der Aus- gabekommission. Da durch Einzahlungen in Anlagen statt in bar keine Nebenkosten für den Ankauf der Anlagen entstehen (Geld/Brief-Spannen, marktkonforme Courtagen, Kom- missionen, Abgaben usw.), wird die Anzahl Anteile, auf die ein Anleger aufgrund seiner Zeichnung durch Sacheinlage Anspruch hat bzw. werden die Anlagen, auf die ein Anleger aufgrund der Rücknahme durch Sachauslage Anspruch hat, gestützt auf den Bewertungs- Nettoinventarwert pro Anteil für einen bestimmten Bewertungstag ermittelt (vgl. § 17 Ziff. 7 des Fondsvertrages). Bei Einzahlungen in Anlagen entspricht somit der Ausgabepreis der Anteile einer Klasse dem am Bewertungstag berechneten Bewertungs-Nettoinventarwert dieser Klasse, zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekom- mission Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 1.13.4. ersichtlich. Der Rücknahmepreis der Anteile einer Klasse entspricht dem am Bewertungstag berechneten Net- toinventarwert berechne- ten modifizierten Nettoinventarwert dieser Klasse. Es werden keine Rücknahmekommissionen Rücknahmekommissio- nen oder andere Kommissio- nen Kommissionen belastet. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Geld/Brief-Spannen, marktkon- forme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden entspre- chenden Teils der Anlagen erwachsen, werden durch die Anwendung der oben beschriebe- nen SSP-Methode belastet. Ausgabe- und Rücknahmepreise werden auf 0.0001 der Rechnungseinheit gerundet. Die Zahlung erfolgt jeweils spätestens innerhalb von zwei Bankwerktagen nach dem Fondsvermögen belastetmassge- benden Bewertungstag (Valuta spätestens zwei Tage nach Bewertungstag). Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Es werden keine Anteilscheine aus- gegeben. Die Fondsleitung behält sich unter ausserordentlichen Umständen, wie bspw. ausserordentlicher Turbulenzen auf den Finanzmärkten im Interesse der im Anlagefonds verbleibenden Anleger, die Herabsetzung aller Rücknahmeanträge (Gating) an Tagen vor, an welchen die Gesamtsumme der Rücknahmen netto 10% des Fondsvermögens übersteigt. Unter diesen Umständen kann die Fonds- leitung entscheiden, alle Rücknahmeanträge proportional und im gleichen Verhältnis nach eigenem Ermessen zu kürzen. Der verbleibende Teil der Rücknahmeaufträge ist als für den nächsten Bewer- tungstag eingegangen zu betrachten und wird zu den an diesem Tag geltenden Bedingungen abge- wickelt Die Fondsleitung sorgt dafür, dass keine bevorzugte Behandlung aufgeschobener Rücknah- meanträge stattfindet. Eine bevorzugte Behandlung aufgeschobener Rücknahmeanträge findet so- mit nicht statt. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Anwendung sowie die Aufhebung des Gatings unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Anwendung sowie die Aufhebung des Gatings unver- züglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit.

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Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen. Fondsanteile werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Xxxxxxx) ausgegeben ausgegeben, umgetauscht oder zurückgenom- menzurückgenommen. Keine Ausgabe oder Ausgabe, kein Umtausch und keine Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Ver- hältnisse Verhältnisse im Sinn Sinne von § Art. 17 Ziff. 4 8 des Fondsvertrages Fondsvertrags vorliegen. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet ("Sacheinlage" oder „contribution "Contribution in kind“ Kind" genannt) bzw. dass ihm im Falle eine einer Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden („Sach- auszahlung“ "Sachauslage" oder „redemption "Redemption in kind“Kind"). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauszahlungen zuzu- lassenSachauslagen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauszahlungen Sachauslagen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Ein-klang Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Details von Sacheinlagen und –rücknahmen Sachauslagen sind im Detail in § Art. 17 Ziff. 7 Fonds- vertrag 11 des Fondsvertrags geregelt. Zeichnungs- Alle Ausgabe-, Umtausch- oder Rücknahmeanträge für die Teilvermögen Swiss Franc Bond, Swiss Franc High Grade Bond, Swiss Franc Credit Bond und RücknahmeanträgeGlobal Government Fundamental Long Duration, die bis spätestens 14:00 um 15 Uhr (Zeit in Zürich) an einem Bank- werktag in Zürich Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden zwei Bankwerktage später (Bewertungstag) auf der Basis der Schlusskurse vom Vortag des Bewertungstags abgewickelt. Die Zahlungen für Anteile erfolgen jeweils mit Valuta einen Bankwerktag nach dem Bewertungstag. Ein am Montag bis um 15 Uhr erhaltener Auftrag beispielsweise wird am Mittwoch nach Massgabe des Schlusskurses vom Dienstag abgewickelt, mit Wertstellung am darauffolgenden Donnerstag. Alle Ausgabe-, Umtausch- oder Rücknahmeanträge für das Teilvermögen Commodity Risk Premia ex-Agri, die bis spätestens um 15 Uhr an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden zwei Bankwerktage später (Bewertungstag) auf der Basis der Schlusskurse vom Vortag des Bewertungstags abgewickelt. Die Zahlungen für Anteile erfolgen jeweils mit Valuta einen Bankwerktag nach dem Bewertungstag. Ein am Montag bis um 15 Uhr erhaltener Auftrag beispielsweise wird am Mittwoch nach Massgabe des Schlusskurses vom Dienstag abgewickelt, mit Wertstellung am darauffolgenden Donnerstag. Alle Zeichnungs-, Umtausch- oder Rücknahmeanträge für das Teilvermögen Ultra Low Duration (CHF), die bis spätestens um 14 Uhr an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag in Zürich (Bewertungstag) auf der Basis der Schlusskurse vom Vortag des an diesem Tag berechneten Inventarwerts Bewertungstags abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing)Die Zahlungen für Anteile erfolgen jeweils mit Valuta einen Bankwerktag nach dem Bewertungstag. Er Ein am Montag bis um 14 Uhr erhaltener Auftrag beispielsweise wird am Bewertungstag Dienstag nach Massgabe der Schlusskurse vom Montag abgewickelt, mit Wertstellung am darauffolgenden Mittwoch. Alle Ausgabe-, Umtausch- oder Rücknahmeanträge für das Teilvermögen Balanced Allocation (CHF), die bis spätestens um 15 Uhr an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden drei Bankwerktage später (Bewertungstag) auf der Basis der Schlusskurse vom Vortag des Auf- tragstages berechnetBewertungstags abgewickelt. Nach 14:00 Die Zahlungen für Anteile erfolgen jeweils mit Valuta einen Bankwerktag nach dem Bewertungstag. Ein am Montag bis um 15 Uhr erhaltener Auftrag beispielsweise wird am Donnerstag nach Massgabe des Schlusskurses vom Mittwoch abgewickelt, mit Wertstellung am darauffolgenden Xxxxxxx. Alle Ausgabe-, Umtausch- oder Rücknahmeanträge für die Teilvermögen Swiss Leaders, Swiss Small & Mid Caps und Swiss Equities Tracker+ ESG, die bis spätestens um 12 Uhr an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank eingehende Aufträge vorliegen, werden am darauffolgenden Auftragstag behandeltnächsten Bankwerktag (Bewertungstag) auf der Basis der Schlusskurse vom Vortag des Bewertungstags abgewickelt. Die Valutierung erfolgt Zahlungen für Anteile erfolgen jeweils mit maximal zwei Bankwerktagen bezogen auf den Valuta einen Bankwerktag nach dem Bewertungstag. TageEin am Montag bis um 12 Uhr erhaltener Auftrag beispielsweise wird am Dienstag nach Massgabe der Schlusskurse vom Montag abgewickelt, mit Wertstellung am darauffolgenden Mittwoch. Alle Ausgabe-, Umtausch- oder Rücknahmeanträge für die Teilvermögen Short-Term Money Market (CHF), Short-Term Money Market (EUR) und Short-Term Money Market (USD), die bis spätestens um 14 Uhr an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am gleichen Tag (Bewertungstag) auf der Basis der Schlusskurse vom Bewertungstag abgewickelt. Die Zahlungen für Anteile erfolgen jeweils mit Valuta einen Bankwerktag nach dem Bewertungstag. Ein am Montag bis um 14 Uhr erhaltener Auftrag beispielsweise wird am gleichen Tag nach Massgabe des Schlusskurses vom Montag abgewickelt, mit Wertstellung am Dienstag. Aufgrund ihres Bewertungstags ist es nicht möglich, Anteile eines anderen als der oben erwähnten Short-Term-Money-Market-Teilvermögen in Anteile eines Short-Term-Money-Market-Teilvermögens umzutauschen. Auch können keine Bankwerktage Anteile eines Short-Term-Money-Market-Teilvermögens in Zürich sind, gelten dabei nicht als ValutatageAnteile eines anderen Teilvermögens umgetauscht werden. Der Nettoinventarwert Umtausch von Anteilen zwischen Short-Term-Money-Market-Teilvermögen hingegen ist möglich. Bei jeder Ausgabe, jedem Umtausch (zwischen Teilvermögen, nicht aber zwischen Anteilsklassen) und jeder Rücknahme wird eine Transaktionskommission (gemäss Ziff. 1.11.4) zugunsten des Anlagefonds und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit Euro des Anlagefonds berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens stattbetreffenden Teilvermögens erhoben. Der Ausgabepreis der Anteile einer Klasse ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert dieser Klasse, Klasse zuzüglich der AusgabekommissionAusgabe- und der Transaktionskommission. Die Höhe der Ausgabekom- mission Ausgabe- und der Transaktionskommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 1.11.4 ersichtlich. Der Umtauschpreis der Anteile einer Klasse entspricht dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert dieser Klasse zuzüglich der Umtausch- und der Transaktionskommission. Die Höhe der Umtausch- und der Transaktionskommission ist aus Ziff. 1.11.4 ersichtlich. Der Rücknahmepreis der Anteile einer Klasse entspricht dem am Bewertungstag berechneten Net- toinventarwert Nettoinventarwert dieser KlasseKlasse abzüglich der Rücknahme- und der Transaktionskommission. Es werden keine Rücknahmekommissionen oder andere Kommissio- nen belastetDie Höhe der Rücknahme- und der Transaktionskommission ist aus Ziff. 1.11.4 ersichtlich. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (insbesondere marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.und die Kosten im Zusammenhang mit Angleichungsmassnahmen und der Abwicklung von Transaktionen, die Kosten für die Sicherheitenverwaltung sowie die Kosten für Kapitalmassnahmen), die dem Anlagefonds Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages Betrags bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet. Die Anteile Ausgabe-, Umtausch- und Rücknahmepreise werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführtauf den Zehntelrappen gerundet. Es werden keine Anteilscheine aus- gegeben. Die Fondsleitung Für alle Teilvermögen behält sich unter die Fondsleitung bei ausserordentlichen UmständenVerhältnisse gemäss Art. 17 Ziff. 8 des Fondsvertrags, wie bspw. ausserordentlicher Turbulenzen auf den Finanzmärkten und im Interesse der im Anlagefonds verbleibenden AnlegerAnleger das Recht vor, die Herabsetzung aller Rücknahmeanträge (Gating) an Tagen vorRücknahme von Anteilen, an welchen die Gesamtsumme der Rücknahmen netto 10% des Fondsvermögens übersteigt. Unter diesen Umständen kann die Fonds- leitung entscheidenNettoinventarwertes am Bewertungstag überschreiten, alle Rücknahmeanträge proportional und im gleichen Verhältnis nach eigenem Ermessen zu kürzen. Der verbleibende Teil der Rücknahmeaufträge ist als für auf den nächsten Bewer- tungstag eingegangen Bewertungstag zu betrachten verschieben, und wird zwar proportional zu den jedem Antrag. Als massgebender Preis für Anteile, deren Rücknahme aufgeschoben wurde, gilt der Bewertungstag, an diesem Tag geltenden Bedingungen abge- wickelt Die Fondsleitung sorgt dafür, dass keine bevorzugte Behandlung aufgeschobener Rücknah- meanträge stattfindetdem die Rücknahme gemäss Art. Eine bevorzugte Behandlung aufgeschobener Rücknahmeanträge findet so- mit nicht statt17 des Fondsvertrags tatsächlich vollzogen wird. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Anwendung sowie die Aufhebung des Gatings den Aufschub unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Anwendung sowie die Aufhebung des Gatings unver- züglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit.

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Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen. Fondsanteile werden an jedem Bankwerktag in der Stadt Zürich (Montag bis Xxxxxxx) ausgegeben ausge- geben oder zurückgenom- menzurückgenommen. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an TagenTa- gen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen geschlos- sen sind oder wenn ausserordentliche Ver- hältnisse Verhältnisse im Sinn von § 17 18 Ziff. 4 des Fondsvertrages Fondsvertra- ges vorliegen. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genanntge- nannt) bzw. dass ihm im Falle eine Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen über- tragen werden („Sach- auszahlungSachauszahlung“ oder „redemption in kind“). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- Sach- ein- und Sachauszahlungen zuzu- lassenzuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauszahlungen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Ein-Ein- klang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Details von Sacheinlagen und –rücknahmen sind in § 17 18 Ziff. 7 Fonds- vertrag Fondsvertrag geregelt. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens 14:00 15:00 Uhr (Zeit in Zürich) CET an einem Bank- werktag in Zürich Bankwerk- tag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag in Zürich (BewertungstagBewer- tungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwerts abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag auf der Basis aufgrund der Schlusskurse des Auf- tragstages Auftragstags berechnet. Nach 14:00 Uhr bei der Depotbank eingehende Aufträge werden am darauffolgenden Auftragstag behandelt. Die Valutierung erfolgt mit maximal zwei Bankwerktagen bezogen auf den Bewertungstag. Tage, die keine Bankwerktage in Zürich sind, gelten dabei nicht als Valutatage. Der Nettoinventarwert des Anlagefonds und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit Euro des Anlagefonds berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens statt. Der Ausgabepreis der Anteile einer Klasse ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert dieser KlasseNettoinventarwert, zuzüglich zu- züglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekom- mission Ausgabekommission ist aus der nachfolgen- den Ziff. 1.11.4 des Prospekts ersichtlich. Zusätzlich werden Ausgabespesen zulasten des Anlegers in Höhe von 0.10% erhoben. Der Rücknahmepreis ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert, abzüglich der Rücknahmekommission. Die Höhe der Rücknahmekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 1.11.4 des Prospekts ersichtlich. Der Rücknahmepreis der Anteile einer Klasse entspricht dem am Bewertungstag berechneten Net- toinventarwert dieser Klasse. Es Zusätzlich werden keine Rücknahmekommissionen oder andere Kommissio- nen belastetRücknahmespesen zulasten des Anlegers in Höhe von 0.10% erhoben. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, KommissionenKommis- sionen, Abgaben usw.), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsenerwach- sen, werden dem Fondsvermögen belastet. Ausgabe- und Rücknahmepreis werden auf 1/100 der Rechnungseinheit gerundet. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Es werden keine Anteilscheine aus- gegebenZah- lung erfolgt jeweils spätestens zwei Bankwerktage nach dem Auftragstag (Valuta 2 Tage). Die Fondsleitung behält sich unter ausserordentlichen Umständen, wie bspw. ausserordentlicher ausserordentli- cher Turbulenzen auf den Finanzmärkten im Interesse der im Anlagefonds verbleibenden AnlegerAn- leger, die Herabsetzung aller Rücknahmeanträge (Gating) an Tagen vor, an welchen die Gesamtsumme Ge- samtsumme der Rücknahmen netto 10% des Fondsvermögens übersteigt. Unter diesen Umständen Um- ständen kann die Fonds- leitung Fondsleitung entscheiden, alle Rücknahmeanträge proportional und im gleichen glei- chen Verhältnis nach eigenem Ermessen zu kürzen. Der verbleibende Teil der Rücknahmeaufträge Rücknahme- aufträge ist als für den nächsten Bewer- tungstag Bewertungstag eingegangen zu betrachten und wird zu den an diesem Tag geltenden Bedingungen abge- wickelt abgewickelt Die Fondsleitung sorgt dafür, dass keine bevorzugte Behandlung aufgeschobener Rücknah- meanträge Rücknahmeanträge stattfindet. Eine bevorzugte Behandlung Be- handlung aufgeschobener Rücknahmeanträge findet so- mit somit nicht statt. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Anwendung sowie die Aufhebung des Gatings unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Anwendung sowie die Aufhebung des Gatings unver- züglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit.

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Samples: swissfunddata.ch

Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen. Fondsanteile Anteile der Teilvermögen werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Xxxxxxx) ausgegeben oder zurückgenom- men. Als Bankwerktag gilt jeder Tag, an welchem die Banken in der Stadt Zürich geöffnet sind. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag Nationalfei- ertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds entsprechen- den Teilvermögens geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Ver- hältnisse Verhältnisse im Sinn von § 17 Ziff. 4 des Fondsvertrages vorliegen. Jeder Jede Anlegerin bzw. jeder Anleger kann beantragen, dass sie bzw. er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen Vermögen des entsprechenden Teilvermögens leistet («Sacheinlage» oder «contribution in kind» genannt) bzw. dass ihm im Falle eine einer Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen Anla- gen übertragen werden („Sach- auszahlung“ «Sachauslage» oder «redemption in kind»). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung Zeich- nung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauszahlungen zuzu- lassenSachauslagen zu- zulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauszahlungen Sachauslagen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Ein-klang Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds entsprechen- den Teilvermögens steht und die Interessen der übrigen Anlegerinnen bzw. Anleger dadurch nicht beeinträchtigt beeinträch- tigt werden. Die Details von Sacheinlagen und –rücknahmen auslagen sind in § 17 Ziff. 7 Fonds- vertrag des Fondsvertrages geregelt. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens 14:00 12.00 Uhr (Zeit in Zürich) MEZ an einem Bank- werktag in Zürich Bankwerktag (AuftragstagBewertungs- tag) bei der Depotbank vorliegen, werden am nächsten Bankwerktag in Zürich (BewertungstagBerechnungstag) auf der Basis des an diesem Tag für den Bewertungstag berechneten Inventarwerts abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert Nettoinventar- wert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag auf der Basis Berech- nungstag aufgrund der Schlusskurse des Auf- tragstages Bewertungstages berechnet. Nach 14:00 12.00 Uhr MEZ bei der Depotbank eingehende Aufträge werden am darauffolgenden Auftragstag behandelt. Die Valutierung erfolgt mit maximal zwei Bankwerktagen bezogen auf den Bewertungstag. Tage, die keine Bankwerktage in Zürich sind, gelten dabei nicht als Valutatagedarauf folgenden Bewertungstag be- handelt. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse eines Teilvermögens ergibt sich aus der betreffenden Anteils- klasse am Verkehrswert des Anlagefonds und Vermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Teilvermögens, die der Anteil betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die An- zahl der einzelnen Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem im Umlauf befindlichen Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit Euro des Anlagefonds berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens stattentsprechenden Klasse. Der Ausgabepreis der Anteile einer Klasse ergibt sich aus entspricht dem am Berechnungstag für den Bewertungstag berechneten berech- neten Nettoinventarwert dieser Klasse, zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekom- mission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlichEs werden keine Ausgabekommission oder andere Kommissionen be- lastet. Der Rücknahmepreis der Anteile einer Klasse entspricht dem am Berechnungstag für den Bewertungstag berechneten Net- toinventarwert be- rechneten Nettoinventarwert dieser Klasse. Es werden keine Rücknahmekommissionen Rücknahmekommission oder andere Kommissio- nen Kommissionen belastet. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.Steuern und Abgaben), die dem Anlagefonds einem Teilvermögen aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf Ver- kauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen Vermögen des Teilvermögens belastet. Ausgabe- und Rücknahmepreis werden auf die kleinste gängige Einheit der Referenzwährung gerundet. Die Valutierung erfolgt mit zwei Bankwerktagen bezogen auf den Bewertungstag. Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Es Fraktionsanteile werden keine Anteilscheine aus- gegebenbis auf 1/1'000 Anteile ausgegeben. Die Fondsleitung behält sich unter ausserordentlichen Umständen, wie bspwAllfällige auf der Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen in gewissen Ländern anfallende Steuern und Ab- gaben gehen zulasten der Anlegerin bzw. ausserordentlicher Turbulenzen auf den Finanzmärkten im Interesse der im Anlagefonds verbleibenden Anleger, die Herabsetzung aller Rücknahmeanträge (Gating) an Tagen vor, an welchen die Gesamtsumme der Rücknahmen netto 10% des Fondsvermögens übersteigtAnlegers. Unter diesen Umständen kann die Fonds- leitung entscheiden, alle Rücknahmeanträge proportional und im gleichen Verhältnis nach eigenem Ermessen zu kürzen. Der verbleibende Teil der Rücknahmeaufträge ist als für den nächsten Bewer- tungstag eingegangen zu betrachten und wird zu den an diesem Tag geltenden Bedingungen abge- wickelt Die Fondsleitung sorgt dafür, dass keine bevorzugte Behandlung aufgeschobener Rücknah- meanträge stattfindet. Eine bevorzugte Behandlung aufgeschobener Rücknahmeanträge findet so- mit nicht statt. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Anwendung sowie die Aufhebung des Gatings unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Anwendung sowie die Aufhebung des Gatings unver- züglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit.Übersichtstabelle T T+1 T+2

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Samples: www.abs.ch

Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen. Fondsanteile werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Xxxxxxx) ), ausgegeben oder zurückgenom- menzurückgenommen. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer Hauptanlage- länder des Anlagefonds geschlossen sind bzw. 50% oder mehr der Anlagen des Anlagefonds nicht adäquat bewertet werden können oder wenn ausserordentliche Ver- hältnisse Verhältnisse im Sinn von § 17 Ziff. 4 des Fondsvertrages Fondsvertra- ges vorliegen. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet („Sacheinlage“ oder „contribution in kind“ genannt) bzw. dass ihm im Falle eine Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden („Sach- auszahlung“ oder „redemption in kind“). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein- und Sachauszahlungen zuzu- lassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauszahlungen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Ein-klang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Details von Sacheinlagen und –rücknahmen Depotbank sind in § 17 Ziff. 7 Fonds- vertrag geregeltberechtigt, nach freiem Ermessen Zeichnungsan- träge abzulehnen. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens 14:00 15.00 Uhr (Zeit in Zürich) MEZ an einem Bank- werktag in Zürich Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegenvorliegen (Cut-off-Zeit), werden am nächsten Bankwerktag in Zürich (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwerts Nettoinventarwertes abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert Netto- inventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag auf der Basis aufgrund der Schlusskurse des Auf- tragstages Auftragstags berechnet. Nach 14:00 15.00 Uhr MEZ (Cut-off-Zeit) bei der Depotbank eingehende Aufträge werden am darauffolgenden Auftragstag darauf folgenden Bankwerktag behandelt. Die Valutierung erfolgt mit maximal zwei Bankwerktagen bezogen auf den Bewertungstag. Tage, die keine Bankwerktage in Zürich sind, gelten dabei nicht als Valutatage. Der Nettoinventarwert des Anlagefonds und eines Anteils einer Klasse ergibt sich aus der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit Euro des Anlagefonds berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung betreffenden Anteilsklasse am Ver- kehrswert des Fondsvermögens stattzukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anla- gefonds, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befind- lichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf CHF 0.01 kaufmännisch gerundet. Der Ausgabepreis der Anteile einer Klasse ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert Nettoinven- tarwert dieser Klasse, zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekom- mission Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlich. Der Rücknahmepreis der Anteile einer Klasse entspricht ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Net- toinventarwert Nettoin- ventarwert dieser Klasse. Es werden keine Rücknahmekommissionen oder andere Kommissio- nen belastet. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.Steuern und Abgaben), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf Ver- kauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen Fondsver- mögen belastet. Ausgabe- und Rücknahmepreis werden auf CHF 0.01 kaufmännisch gerundet. Die Zahlung erfolgt jeweils zwei Bankarbeitstage nach dem Bewertungstag (Valuta 2 Tage). Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Es Fraktionsanteile werden keine Anteilscheine aus- gegebenbis auf 1/1'000 An- teile ausgegeben. Die Fondsleitung behält sich unter ausserordentlichen Umständen, wie bspw. ausserordentlicher Turbulenzen auf den Finanzmärkten im Interesse der im Anlagefonds verbleibenden Anleger, die Herabsetzung aller Rücknahmeanträge (Gating) an Tagen vor, an welchen die Gesamtsumme der Rücknahmen netto 10% des Fondsvermögens übersteigt. Unter diesen Umständen kann die Fonds- leitung entscheiden, alle Rücknahmeanträge proportional und im gleichen Verhältnis nach eigenem Ermessen zu kürzen. Der verbleibende Teil der Rücknahmeaufträge ist als für den nächsten Bewer- tungstag eingegangen zu betrachten und wird zu den an diesem Tag geltenden Bedingungen abge- wickelt Die Fondsleitung sorgt dafür, dass keine bevorzugte Behandlung aufgeschobener Rücknah- meanträge stattfindet. Eine bevorzugte Behandlung aufgeschobener Rücknahmeanträge findet so- mit nicht statt. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Anwendung sowie die Aufhebung des Gatings unverzüglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit. Die Fondsleitung teilt den Entscheid über die Anwendung sowie die Aufhebung des Gatings unver- züglich der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsbehörde sowie in angemessener Weise den Anlegern mit.Übersichtstabelle T T+1 T+2 T+3

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