Bedingungsänderung. Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieser Versicherungsbedingungen mit Wirkung für beste- hende Verträge zu ändern, zu ergänzen oder zu er- setzen (Anpassung), wenn die Voraussetzungen nach B - 18.1 bis B - 18.3 erfüllt sind:
Bedingungsänderung. N.1 In welchen Fällen dürfen wir die Bedingungen ändern?
Bedingungsänderung. Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieser Ver- sicherungsbedingungen mit Wirkung für bestehende Verträge zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung), wenn die Voraussetzungen nach den Ziffern 12.1 bis 12.3 erfüllt sind:
Bedingungsänderung. Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieser Un- fallversicherungsbedingungen mit Wirkung für beste- hende Verträge zu ändern, zu ergänzen oder zu er- setzen (Anpassung), wenn die Voraussetzungen nach den Ziffern 19.1 bis 19.3 erfüllt sind:
19.1 Unwirksamkeit einzelner Regelungen Die Regelung in diesen Unfallversicherungsbedin- gungen ist unwirksam geworden durch folgende Er- eignisse: – ein Gesetz, auf dem die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen, ändert sich oder – es ergeht höchstrichterliche Rechtsprechung, die den Versicherungsvertrag unmittelbar betrifft oder – es ergeht eine konkrete, individuelle, uns bin- dende Weisung der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht oder der Kartellbehörden im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungs- akts. – Das gilt auch, wenn eine im Wesentlichen in- haltsgleiche Regelung in den Unfallversiche- rungsbedingungen eines anderen Versicherers durch eines der genannten Ereignisse unwirk- sam geworden ist.
Bedingungsänderung. N der AKB gilt entsprechend.
Bedingungsänderung. Die Regelungen des Abschnitts M der AKB gelten entsprechend.
Bedingungsänderung. M.1 In welchen Fällen dürfen wir die Bedingungen ändern? Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieser Bedingungen mit Wirkung für bestehende Verträge zu ändern oder zu ergänzen, wenn
Bedingungsänderung. Wir sind berechtigt, - bei Änderung von Gesetzen oder Rechtsverordnungen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen, - bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der höchstrich- terlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis der Versicherungsaufsichtsbehörde oder der Kartellbehörden, - für den Fall, dass ein Gericht einzelne Bedingungen bei einer Kontrolle aufgrund des AGBG rechtswirksam für unwirksam erklärt und die gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an deren Stelle treten, - für den Fall, dass die Kartell- oder Versicherungsaufsichtsbehörde die weitere Ver- wendung einzelner Bedingungen durch bestandskräftigen Verwaltungsakt als mit geltendem Recht nicht vereinbar untersagt und die gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an deren Stelle treten, die für unwirksam erklärten bzw. deren weitere Verwendung für untersagt erklärten Regelungen der AKB mit Wirkung für bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen. Dies gilt nur zur Schließung einer Xxxxx oder bei nicht unbedeutender Störung des bei Vertragsabschluss vorhandenen Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzverhältnis). Die geänderten Regelungen dürfen Sie als einzelne Bedingungen oder im Zusammenwirken mit anderen Bedingungen des Vertrages nicht schlechter stel- len als die bei Vertragsabschluss vorhandenen Regelungen. Bei einer Bedingungsänderung haben Sie ein Kündigungsrecht nach G.2.10. Wenn Sie Angestellter oder Arbeiter eines Kraftfahrzeugherstellers oder Mitarbeiter einer Werksniederlassung sind und Anspruch auf einen Kaufpreisrabatt haben, erhalten Sie für Pkw und Campingfahrzeuge in der Vollkaskoversicherung einen Beitragsnachlass von 20 %. Voraussetzung hierfür ist, dass
a das Dienstverhältnis durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen wird,
b es sich um ein Fahrzeug des eigenen Werkes handelt, c es sich um ein fabrikneues Fahrzeug handelt, d das Fahrzeug auf Sie zugelassen und auf Ihren Namen versichert wird, e die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug ebenfalls bei der Badischen Allgemeinen Versicherung AG abgeschlossen wird. Wir gewähren den Nachlass für die Dauer von 18 Monaten seit Erstzulassung und nur für ein Fahrzeug.
Bedingungsänderung. Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieser Barmenia-Invaliditätsversicherung für Kinder mit Wirkung für bestehende Verträge zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung), wenn die Voraussetzungen nach den Ziffern 15.1 bis 15.3 erfüllt sind:
15.1 Unwirksamkeit einzelner Regelungen Die Regelung in diesen Unfallversicherungsbedin- gungen ist unwirksam geworden durch folgende Ereignisse: — ein Gesetz, auf dem die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen, ändert sich oder — es ergeht höchstrichterliche Rechtsprechung, die den Versicherungsvertrag unmittelbar betrifft oder — es ergeht eine konkrete, individuelle, uns bindende Weisung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Kartell- behörden im Wege eines bestandskräftigen Verwaltungsakts. — Das gilt auch, wenn eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung in den (Zusatz-) Bedin- gungen zur Invaliditätsversicherung für Kinder eines anderen Versicherers durch eines der ge- nannten Ereignisse unwirksam geworden ist.
Bedingungsänderung. Der Versicherer ist berechtigt, einzelne Regelungen dieser Versicherungsbedingungen mit Wirkung für bestehende Verträge zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung), wenn die Voraussetzun- gen nach den Ziffern E.11.1 bis E.11.3 erfüllt sind: