Bedingungsanpassung. 34.1 Der Versicherer ist berechtigt, eine Bestimmung der dem Vertrag zugrunde liegen- den Versicherungsbedingungen anzupassen, d. h. zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen. Dazu ist der Versicherer aber nur berechtigt, wenn diese Bestimmung in den Versicherungsbedingungen in Folge eines der nachstehenden Ereignisse unwirksam ist: – Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Gesetze und Verordnungen; – Erlass einer höchstrichterlichen Entscheidung; – Erlass eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes (z. B. von der Bundes- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Die Berechtigung zur Anpassung gilt auch, wenn sich die entsprechende gerichtliche oder behördliche Entscheidung gegen ein anderes Unternehmen richtet. Voraus- setzung ist dann, dass die für unwirksam erklärte Bestimmung mit einer Bestimmung in den Versicherungsbedingungen inhaltsgleich ist. Versicherungsbedingungen sind alle vertraglich vereinbarten Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen oder sonstige vertragliche Vereinbarungen.
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Samples: Tierhalter Haftpflichtversicherung, Tierhalter Haftpflichtversicherung
Bedingungsanpassung. 34.1 Der Versicherer ist berechtigt, eine Bestimmung der dem Vertrag zugrunde liegen- den Versicherungsbedingungen anzupassen, d. h. zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen. Dazu ist der Versicherer aber nur berechtigt, wenn diese Bestimmung in den Versicherungsbedingungen in Folge eines der nachstehenden Ereignisse unwirksam ist: – Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Gesetze und Verordnungen; – Erlass einer höchstrichterlichen Entscheidung; – Erlass eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes (z. B. von der Bundes- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Die Berechtigung zur Anpassung gilt auch, wenn sich die entsprechende gerichtliche gericht- liche oder behördliche Entscheidung gegen ein anderes Unternehmen richtet. Voraus- setzung Voraussetzung ist dann, dass die für unwirksam erklärte Bestimmung mit einer Bestimmung in den Versicherungsbedingungen inhaltsgleich ist. Versicherungsbedingungen sind alle vertraglich vereinbarten Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen oder sonstige vertragliche Vereinbarungen.
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Samples: www.mecklenburgische.de
Bedingungsanpassung. 34.1 20.1 Der Versicherer ist berechtigt, eine Bestimmung der dem Vertrag zugrunde liegen- den lie- genden Versicherungsbedingungen anzupassen, d. h. zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen. Dazu ist der Versicherer aber nur berechtigt, wenn diese Bestimmung in den Versicherungsbedingungen in Folge eines der nachstehenden nachstehen- den Ereignisse unwirksam ist: – Änderung bestehender oder Inkrafttreten neuer Gesetze und Verordnungen; – Erlass einer höchstrichterlichen Entscheidung; – Erlass eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes Verwaltungsakts (z. B. von der Bundes- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Die Berechtigung zur Anpassung gilt auch, wenn sich die entsprechende gerichtliche oder behördliche Entscheidung gegen ein anderes Unternehmen richtet. Voraus- setzung Voraussetzung ist dann, dass die für unwirksam erklärte Bestimmung mit einer Bestimmung in den Versicherungsbedingungen inhaltsgleich ist. Versicherungsbedingungen sind alle vertraglich vereinbarten Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen oder sonstige vertragliche Vereinbarungen.
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