Common use of Bedingungsanpassung Clause in Contracts

Bedingungsanpassung. 1. Einzelne Bedingungen können mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge geändert, ergänzt oder ersetzt werden, – wenn eine Rechtsvorschrift eingeführt oder geändert wird, die diese Bedingungen betrifft oder auf der diese beruhen, – bei einer diese Bedingungen unmittelbar betreffenden neuen oder geänderten höchstrichterlichen Rechtspre- chung, – wenn ein Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig für unwirksam erklärt oder – wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht diese Bedingungen durch Verwaltungsakt als mit geltendem Recht nicht vereinbar beanstandet und der Versicherer zur Abänderung auffordert und dadurch eine durch gesetzliche Bestimmungen nicht zu schlie- ßende Vertragslücke entstanden ist und das Verhältnis Prämienleistung und Versicherungsschutz in nicht un- bedeutendem Maße gestört wird. Dies gilt nur für Bedingungen, die folgende Bereiche betreffen: – Umfang des Versicherungsschutzes, – Deckungsausschlüsse und – Pflichten des Versicherungsnehmers und der Versi- cherten.

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Samples: www.asspario.de

Bedingungsanpassung. 1. Einzelne Bedingungen können mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge geändert, ergänzt oder ersetzt werden, wenn eine Rechtsvorschrift eingeführt oder geändert wird, die diese Bedingungen betrifft oder auf der diese beruhen, bei einer diese Bedingungen unmittelbar betreffenden neuen oder geänderten höchstrichterlichen Rechtspre- chung, wenn ein Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig für unwirksam erklärt oder wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht diese Bedingungen durch Verwaltungsakt als mit geltendem Recht nicht vereinbar beanstandet und der Versicherer zur Abänderung auffordert und dadurch eine durch gesetzliche Bestimmungen nicht zu schlie- ßende Vertragslücke entstanden ist und das Verhältnis Prämienleistung und Versicherungsschutz in nicht un- bedeutendem Maße gestört wird. Dies gilt nur für Bedingungen, die folgende Bereiche betreffen: Umfang des Versicherungsschutzes, Deckungsausschlüsse und Pflichten des Versicherungsnehmers und der Versi- cherten.

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Samples: Tierhalter Haftpflichtversicherung

Bedingungsanpassung. 1. 34.1 Einzelne Bedingungen können mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge geändert, ergänzt oder ersetzt werdenwer- den, – wenn eine Rechtsvorschrift eingeführt oder geändert wird, die diese Bedingungen betrifft oder auf der diese beruhen, – bei einer diese Bedingungen unmittelbar betreffenden neuen oder geänderten höchstrichterlichen Rechtspre- chungRecht- sprechung, – wenn ein Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig für unwirksam erklärt oder – wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht Finanzdienstleistungs- aufsicht diese Bedingungen durch Verwaltungsakt als mit geltendem dem geltenden Recht nicht vereinbar beanstandet und der den Versicherer zur Abänderung auffordert und dadurch eine durch gesetzliche mit gesetzlichen Bestimmungen nicht zu schlie- ßende schließende Vertragslücke entstanden ist und das Verhältnis Prämienleistung Beitragsleistung und Versicherungsschutz in nicht un- bedeutendem unbedeutendem Maße gestört wird. Dies gilt nur für Bedingungen, die folgende Bereiche betreffen: – Umfang des Versicherungsschutzes, ; – Deckungsausschlüsse und – Pflichten des Versicherungsnehmers und der Versi- chertenVersicher- ten.

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Samples: tbo-versicherungsmakler.de

Bedingungsanpassung. 1. 33.1 Einzelne Bedingungen können mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge geändert, ergänzt oder ersetzt werden, – wenn eine Rechtsvorschrift eingeführt oder geändert wird, die diese Bedingungen betrifft oder auf der diese beruhen, – bei einer diese Bedingungen unmittelbar betreffenden neuen oder geänderten höchstrichterlichen Rechtspre- chungRechtsprechung, – wenn ein Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig für unwirksam erklärt oder – wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht Finanzdienstleistungsaufsicht diese Bedingungen durch Verwaltungsakt als mit geltendem dem geltenden Recht nicht vereinbar beanstandet und der den Versicherer zur Abänderung auffordert und dadurch eine durch gesetzliche mit gesetzlichen Bestimmungen nicht zu schlie- ßende schließende Vertragslücke entstanden ist und das Verhältnis Prämienleistung Beitragsleistung und Versicherungsschutz in nicht un- bedeutendem unbedeutendem Maße gestört wird. Dies gilt nur für Bedingungen, die folgende Bereiche betreffen: – Umfang des Versicherungsschutzes, ; – Deckungsausschlüsse und – Pflichten des Versicherungsnehmers und der Versi- chertenVersicherten.

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Samples: www.offene-werkstaetten.org