Beendigung der Geschäftsverbindung. 1. Ordentliche Kündigung in der Geschäftsverbindung mit Unternehmern
Beendigung der Geschäftsverbindung. 1. Ordentliche Kündigung in der Geschäftsverbindung mit Unternehmern Z 22. Soweit keine Vereinbarung auf bestimmte Zeit vorliegt, können das Kreditinstitut und der Kunde die gesamte Ge- schäftsverbindung oder einzelne Teile davon (auch Kreditver- träge und Rahmenverträge für Zahlungsdienste wie insbeson- dere Girokontoverträge) jederzeit unter Einhaltung einer ange- messenen Frist kündigen. Im Voraus bezahlte Entgelte werden nicht rückerstattet. 2. Ordentliche Kündigung in der Geschäftsverbindung mit Verbrauchern Z 23.
(1) Der Kunde kann einen Rahmenvertrag für Zahlungs- dienste, insbesondere den Girokontovertrag, jederzeit kosten- los ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Das Recht zur kostenlosen und fristlosen Kündigung eines Rah- menvertrags für Zahlungsdienste, insbesondere des Girokon- tovertrags, anlässlich einer vom Kreditinstitut vorgeschlagenen Änderung der AGB oder eines Rahmenvertrags für Zahlungs- dienste, insbesondere des Girokontovertrags (Z 2), bleibt un- berührt.
(2) Alle übrigen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Ver- träge mit dem Kreditinstitut kann der Kunde jederzeit unter Ein- haltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen.
(3) Das Kreditinstitut kann auf unbestimmte Zeit abgeschlos- sene Rahmenverträge für Zahlungsdienste (insbesondere Gi- rokontoverträge) und Kreditverträge unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen.
(4) Alle übrigen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Ver- träge kann das Kreditinstitut jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen.
Beendigung der Geschäftsverbindung. Z 23 Ordentliche Kündigung.
(1) Ein Kunde kann einen Rahmenvertrag jederzeit zum letzten Tag des laufenden Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Das Recht zur Kündigung des Rahmenvertrags anlässlich einer vom Kreditinstitut vorgeschlagenen Änderung der AGB oder des Rahmenvertrags bleibt unberührt. Die Teilkündigung ist zulässig.
(2) Das Kreditinstitut kann einen Rahmenvertrag mit einem Verbraucher unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen. Die Kündigung muss in Papierform oder auf einem anderen vereinbarten dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden.
(3) Im Übrigen können das Kreditinstitut und der Kunde – soweit keine Vereinbarung auf bestimmte Dauer vorliegt – die sonstige Geschäftsverbindung oder einzelne Teile davon jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Dies gilt insbesondere auch für die Kündigung von Girokontoverträgen mit Unternehmern. Bei Unternehmergirokonten kommt § 30 Abs 4 ZaDiG, der insbesondere die anteilige Rückerstattung im Voraus gezahlter Entgelte regelt, nicht zur Anwendung.
Beendigung der Geschäftsverbindung. 1. Ordentliche Kündigung in der Geschäftsverbindung mit Unternehmern
2. Ordentliche Kündigung in der Geschäftsverbindung mit Verbrauchern
(1) Der Kunde kann einen Rahmenvertrag für Zahlungsdienste, insbesondere den Girokontovertrag, jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kostenlos kündigen. Das Recht zur kostenlosen und fristlosen Kündigung eines Rahmenvertrags für Zahlungsdienste, anlässlich einer vom Kreditinstitut vorgeschlagenen Änderung der AGB oder eines Rahmenvertrags für Zahlungsdienste (Z 2) bleibt unberührt.
(2) Kreditverträge mit unbestimmter Laufzeit kann der Kunde jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kostenlos kündigen.
(3) Alle übrigen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Verträge mit dem Kreditinstitut kann der Kunde jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.
(4) Das Kreditinstitut kann auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Verträge unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen. Die Kündigung muss in Papierform oder auf einem anderen vereinbarten dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden.
Beendigung der Geschäftsverbindung. 2. Ordentliche Kündigung in der Geschäftsverbindung mit Verbrauchern Z 23.
(3) Alle übrigen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Verträge mit dem Kreditinstitut kann der Kunde jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen.
(4) Das Kreditinstitut kann auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Rahmenverträge für Zahlungsdienste (insbesondere Girokontoverträge) und Kreditverträge unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen.
(5) Alle übrigen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Verträge kann das Kreditinstitut jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen.
Beendigung der Geschäftsverbindung. 2. Ordentliche Kündigung in der Geschäftsverbindung mit Verbrauchern Z 23.
(3) Alle übrigen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Verträge mit dem Kreditinstitut kann der Kunde jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.
(4) Das Kreditinstitut kann auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Rahmenverträge für Zahlungsdienste (insbesondere Girokontoverträge) und Kreditverträge unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen. Die Kündigung wird dem Kunden in Papierform oder, sofern der Kunde mit dem Kreditinstitut eine Vereinbarung über seine Teilnahme am Internetbanking abgeschlossen hat, durch elektronische Übermittlung des Kündigungsschreibens in die Internetbanking-
(5) Alle übrigen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Verträge kann das Kreditinstitut jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen.
Beendigung der Geschäftsverbindung. 1. Ordentliche Kündigung in der Geschäftsverbindung mit Unternehmen 2. Ordentliche Kündigung in der Geschäftsverbindung mit Verbrauchern 3. Kündigung aus wichtigem Grund 4. Rechtsfolgen
1. Ordentliche Kündigung in der Geschäftsverbindung mit Unternehmen
(1) Soweit keine Vereinbarung auf bestimmte Zeit vorliegt, können das Kreditinstitut und der Kunde die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile davon (auch Kreditverträge und Rahmenverträge für Zahlungsdienste wie insbesondere der Konto-/Depoteröff-nungsvertrag) jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen. Im Voraus bezahlte Entgelte werden nicht rückerstattet.
Beendigung der Geschäftsverbindung. Die Geschäftsverbindung kann von beiden Seiten jederzeit möglichst schriftlich, zumindest in Textform, beendet werden. Die Kündigung erfolgt für den Kunden ohne Einhaltung einer Frist, für MLP unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten. Die zu diesem Zeitpunkt in dem Depot befindlichen Wert- papiere werden mit Beendigung des Vermögensdepots nach Xxxx des Kunden entweder, soweit möglich, veräußert oder auf ein von ihm benanntes Depot übertragen, wobei im Fall der Übertragung verbleibende Bruchteilsrechte veräußert und der Erlös überwiesen wird. Im Fall der Veräußerung wird der Euro-Gegenwert, gegebenenfalls nach Abzug von Kosten, Entgelten und Steuern, auf das Liquiditätskonto gebucht und anschließend unverzüglich auf das vom Kunden benannte Konto überwiesen. Zum Zeitpunkt der Kündigung schwebende Geschäfte werden von der Kündigung nicht berührt. Sie sind unverzüglich abzuwickeln. Bei minderjährigen Depot-/Kon- toinhabern bedarf es einer Kündigungserklärung durch alle gesetzlichen Vertreter.
Beendigung der Geschäftsverbindung. Worten: Euro fünfzehntausend) überschreiten oder die als außergewöhnliches Geschäft anzusehen sind.
Beendigung der Geschäftsverbindung. 1. Ordentliche Kündigung in der Geschäftsverbindung mit Unternehmern Z 22. Soweit keine Vereinbarung auf bestimmte Zeit vorliegt, können das Kreditinstitut und der Kunde die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile davon (auch Kreditverträge und Rahmenverträge für Zahlungsdienste wie insbesondere Girokontoverträge) jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen. Im Voraus bezahlte Entgelte werden nicht rückerstattet.