Beendigung des Vertrages. 15.1 Bei Vorliegen eines wichtigen Grunds ist der HU be- rechtigt, fristlos vom Nachunternehmervertrag zurück- zutreten. Das gilt insbesondere dann, wenn der NU we- sentliche Vertragsbestimmungen oder gesetzliche Vor- schriften verletzt oder gegen den Verhaltenskodex des HU oder Grundwerte der Global Compact-Initiative ver- stößt. Darüber hinaus ist der HU zum fristlosen Ver- tragsrücktritt berechtigt, wenn der Vertrag mit dem AG, aus welchem Grund immer, vorzeitig aufgelöst wird. Der NU hat dann nur Anspruch auf Vergütung der Leistun- gen, die er bis zum Vertragsrücktritt erbracht hat. Wei- tergehende Ansprüche des NU sind ausgeschlossen. Wenn die Umstände, die zum Rücktritt des AG geführt haben, auf Seiten des AN liegen, ist dieser verpflichtet, die Mehrkosten, die durch die Vollendung der Leistung entstehen, dem AG zu ersetzen. 15.2 Ein wichtiger Grund zum fristlosen Vertragsrücktritt durch den HU liegt insbesondere vor, • bei Untergang der bereits erbrachten Leistung; • wenn aufgrund eines vom NU zu vertretenden Um- standes die vereinbarte Leistung nicht oder mangelhaft erfolgt und der NU innerhalb der vom HU gesetzten Nachfrist die ordnungsgemäße Vertragsleistung nicht erbringt. • wenn der NU eine vom HU untersagte Ausführungsart fortsetzt. • wenn der Auftraggeber des HU aus vom NU zu vertre- tenden Gründen den Hauptauftrag kündigt oder die Kündigung des Hauptauftrages androht. • wenn der NU seine Zahlungen einstellt, wenn die Er- öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des NU mangels kostendeckenden Vermögens abge- wiesen oder ein solches Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben worden ist; • wenn über das Vermögen des NU ein Insolvenzver- fahren eröffnet worden ist und die gesetzlichen Vor- schriften den Rücktritt vom Vertrag nicht untersagen. • wenn Umstände vorliegen, welche die ordnungsge- mäße Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen, soweit der andere Vertragspartner diese zu vertreten hat; • wenn der andere Vertragspartner a) Handlungen ge- setzt hat, um dem Vertragspartner in betrügerischer Ab- sicht Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmern nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbs ver- stoßende Abreden getroffen hat; b) unmittelbar oder mittelbar Organen des Vertragspartners, die mit dem Abschluss oder mit der Durchführung des Vertrages be- fasst sind, den guten Sitten widersprechende Vorteile versprochen oder zugewendet bzw. Nachteile unmittel- bar angedroht oder zugefügt hat; 15.3 Teilrücktritte berechtigen nicht zur Preiserhöhung. 15.4 Der Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Und Verhaltenskodex Für Nachunternehmer Gebäudedienstleistungen
Beendigung des Vertrages. 15.1 Bei Vorliegen [HvH33]
(1) XY hat das Recht, den Vertrag [optional: innerhalb der ersten sechs Monate nach Wirksamkeit dieses Vertrages] mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines wichtigen Grunds ist der HU be- rechtigt, fristlos vom Nachunternehmervertrag zurück- zutreten. Das gilt insbesondere dann, wenn der NU we- sentliche Vertragsbestimmungen oder gesetzliche Vor- schriften verletzt oder gegen den Verhaltenskodex des HU oder Grundwerte der Global Compact-Initiative ver- stößtKalendermonats zukündigen. Darüber hinaus ist der HU besteht das Recht jeder Seite, den Vertrag aus wichtigem Grund mit einer Frist von sechs Wochen zum fristlosen Ver- tragsrücktritt berechtigtEnde eines Kalendermonats [optional: Halbjahrs] zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: - die nachhaltige Verletzung von Pflichten aus diesem Vertrag, wenn der Vertrag mit dem AG, aus welchem Grund immer, vorzeitig aufgelöst wird. Der NU hat dann nur Anspruch auf Vergütung der Leistun- genvorausgesetzt, die er bis zum Vertragsrücktritt erbracht hateine Seite hat die andere Seite mindestens einmal unter Fristsetzung zur Erfüllung der Pflichten aufgefordert - die Übernahme einer weiteren Alleinvertretung für den Stoff durch OR ohne Zustimmung von XY. Wei- tergehende Ansprüche des NU sind ausgeschlossen. Wenn - die Umstände, die zum Rücktritt des AG geführt haben, auf Seiten des AN liegen, ist dieser verpflichtet, die Mehrkosten, die durch die Vollendung der Leistung entstehen, dem AG zu ersetzen.
15.2 Ein wichtiger Grund zum fristlosen Vertragsrücktritt durch den HU liegt insbesondere vor, • bei Untergang der bereits erbrachten Leistung; • wenn aufgrund eines vom NU zu vertretenden Um- standes die vereinbarte Leistung nicht oder mangelhaft erfolgt und der NU innerhalb der vom HU gesetzten Nachfrist die ordnungsgemäße Vertragsleistung nicht erbringt. • wenn der NU eine vom HU untersagte Ausführungsart fortsetzt. • wenn der Auftraggeber des HU aus vom NU zu vertre- tenden Gründen den Hauptauftrag kündigt oder die Kündigung des Hauptauftrages androht. • wenn der NU seine Zahlungen einstellt, wenn die Er- öffnung Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des NU mangels kostendeckenden Vermögens abge- wiesen oder ein solches Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben worden istOR.
(2) Ist der Stoff im Zeitpunk t der Vertragsbeendigung noch nicht registriert, ist OR verpflichtet, auf Wunsch von XY alles zumutbare zu tun, die unverzügliche Überna hme der Alleinvertretung und Registrierung innerhalb der verbleibenden Frist durch einen von XY bestellten anderen Dritten zu ermöglichen[HvH34].
(3) Ist der Stoff im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bereits registriert, so ist OR verpflichtet, alles zumutbare zu tun, um eine unverzügliche Übertragung der Registrierung auf den anderen von XY bestellten Alleinvertreter oder, wenn dies in rechtlicher Hinsicht notwendig sein sollte, die unverzügliche Registrierung des Stoffes durch einen anderen von XY bestellten Alleinvertreter [HvH35] zu ermöglichen. OR stimmt hiermit einer Aktualisierung der Registrierung für den Fall eines späteren Austauschs des Alleinvertreters zu; • wenn über das Vermögen des NU ein Insolvenzver- fahren eröffnet worden XY ist ermächtigt, die Aktualisierung der Registrierung nach Artikel 22 Absatz 1 (a) gegenüber der ECHA stellvertretend für OR [optional: auf der Basis einer entsprechenden Vollmacht gemäss Anlage 7 zu diesem Vertrag] vorzunehemen. Soweit aus rechtlichen Gründen erforderlich, sind XY und die gesetzlichen Vor- schriften den Rücktritt vom Vertrag nicht untersagen. • wenn Umstände vorliegen, welche die ordnungsge- mäße Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen, soweit der andere Vertragspartner diese von XY bestellte Alleinvertreter berechtigt, für die gegebenenfalls erforderliche neue Registrierung auf die von OR vorgelegten einfachen und qualifizierten Studienzusammenfassungen sowie auf die umfassenden Studienberichte Bezug zu vertreten hat; • wenn nehmen.
(4) OR ist im Falle der andere Vertragspartner a) Handlungen ge- setzt hatKündigung verpflichtet, um dem Vertragspartner in betrügerischer Ab- sicht Schaden zuzufügensämtliche im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages erhaltenen Informationen/Daten, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmern nachteiligeeine für XY aufgebaute Dokumentation zu Stoffinformationen, gegen zu eingeführten Mengen, zu belieferten Kunden und zu sonstigen Informationen sowie die guten Sitten von OR erstellten Dokumente (z.B. Sicherheitsdatenblätter, das Registrierungsdossier, Entwürfe dieser Dokumente) an XY oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbs ver- stoßende Abreden getroffen hat; b) unmittelbar oder mittelbar Organen des Vertragspartnersan einen von XY benannten Dritten herauszugeben. Soweit OR Zugang zu solchen Informationen zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten benötigt, die mit dem Abschluss oder mit ist OR berechtigt, Kopien der Durchführung des Vertrages be- fasst sind, den guten Sitten widersprechende Vorteile versprochen oder zugewendet bzw. Nachteile unmittel- bar angedroht oder zugefügt hat;
15.3 Teilrücktritte berechtigen nicht zur PreiserhöhungInformationen/Daten zu beha lten.
15.4 Der Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich (5) OR bleibt auch im Falle einer Kündigung zur Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Ziff. II. 9. Abs. (1) für einen Zeitraum von Jahren ab der Wirksamkeit der Kündigung verpflichtet.
(6) Im Falle einer Kündigung aus einem von OR zu erklärenvertretenden Grund verbleibt OR der Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen und auf Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung. Im Falle eines von XY zu vertretenden Umstandes verbleibt OR zudem der Anspruch auf vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung.
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Beendigung des Vertrages. 15.1 Vertragseintritt
(1) Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag mit den Stadtwerken schriftlich unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Quartalsende zu kün- digen, soweit eine Kündigung im Hinblick auf die gesetzlichen Best- immungen, insbesondere jene des Wasserrechtsgesetzes 1959 sowie des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 (insbesondere den An- schlusszwang betreffende) zulässig ist.
(2) Die Stadtwerke sind berech- tigt, den Vertrag hinsichtlich der Berechtigung zur Einleitung unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Quar- talsende zu kündigen, wenn sei- tens des Kunden gegen den Ver- trag oder die Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen trotz schriftli- cher Mahnung wiederholt versto- ßen wurde. Die Stadtwerke sind berechtigt, den Vertrag hinsichtlich des Ka- nalanschlusses zu kündigen, wenn
a) auf Grund der Menge oder Beschaffenheit der eingeleite- ten Abwässer schädliche Aus- wirkungen auf die öffentliche Kanalisation zu erwarten wären oder
b) die zulässige Belastung der öffentlichen Kanalisation über- schritten würde oder
c) der ordnungsgemäße Betrieb der öffentlichen Kanalisation gar nicht oder nur mit einem im Vergleich zum Aufwand für die ordnungsgemäße Entsorgung der in der öffentlichen Kanali- sation sonst anfallenden Ab- wässer unverhältnismäßigen Mehraufwand gewährleistet werden könnte oder
d) mehr als geringfügig ver- schmutztes Niederschlagswas- ser am Ort des Anfalls mit ei- nem zumutbaren Aufwand be- handelt und in der Folge versi- ckert, in einen Vorfluter oder einen Oberflächenwasserkanal eingeleitet werden könnte.
(3) Die Stadtwerke sind berech- tigt, nach vorheriger schriftlicher Mitteilung und unter Setzung ei- ner angemessenen Nachfrist im Fall der Nichteinhaltung wesentli- cher Bestimmungen des Vertrages und dieser Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen oder sonsti- ger die Kanalbenützung betref- fende Vorschriften die Übernahme der Abwässer des Kanalbenützers aus wichtigem Grund gänzlich zu unterbrechen. Gründe für eine solche Unterbre- chung können insbesondere sein:
a) die Einleitung unzulässiger Abwasserinhaltsstoffe
b) Nichtbezahlung fälliger Rech- nungen
c) störende Einwirkungen auf Entsorgungsanlagen anderer Kanalbenützer sowie auf die öf- fentliche Kanalisation
d) die Nichtbehebung von Män- geln an der Entsorgungsanlage des Kanalbenützers.
(4) Unmittelbar nach Beendigung des Vertrages hat der Kanalbenüt- zer seinen Kanalanschluss (Entsor- gungsanlage) auf eigene Kosten fachgerecht stillzulegen. Wird ein Kanalanschluss endgültig stillge- legt, hat der Kanalbenützer den Stadtwerken einen geeigneten Nachweis (zB Bestätigung des durchführenden Unternehmens) vorzulegen. Aufgelassene Entsor- gungsanlagen sind von Unrat und sonstigen Rückhaltestoffen zu säubern, abzutragen, mit inertem Material zu füllen oder in sonstiger geeigneter Weise zu beseitigen.
(5) Die Wiederaufnahme der durch die Stadtwerke unterbrochenen oder eingestellten Entsorgung erfolgt nur nach völliger Beseiti- gung oder Behebung der für die Unterbrechung oder Einstellung maßgeblichen Gründe und nach Erstattung sämtlicher den Stadt- werken entstandenen Kosten durch den Kanalbenützer, es sei denn, dass öffentliche Interessen eine andere Vorgangsweise gebie- ten.
(6) Bei Vorliegen eines wichtigen Grunds einem Wechsel der Person des Kanalbenützers tritt der Rechtsnachfolger im Eigentum an der Entsorgungsanlage des Ka- nalbenützers in den Vertrag hin- sichtlich der Bestimmungen über den Kanalanschluss ein. Im Übri- gen hat der Kunde seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf seinen Rechtsnachfolger zu über- binden. Erfolgt der Vertragseintritt bei laufender Verrechnung, so haften der bisherige und der neue Kunde zur ungeteilten Hand für die Verbindlichkeiten aus dem laufenden Abrechnungszeitraum. Bei einer Änderung in Art und Umfang der Abwassereinleitung ist der HU be- rechtigt, fristlos vom Nachunternehmervertrag zurück- zutreten. Das gilt insbesondere dann, wenn der NU we- sentliche Vertragsbestimmungen oder gesetzliche Vor- schriften verletzt oder gegen Abschluss eines neuen Ver- trages mit den Verhaltenskodex des HU oder Grundwerte der Global Compact-Initiative ver- stößt. Darüber hinaus ist der HU zum fristlosen Ver- tragsrücktritt berechtigt, wenn der Vertrag mit dem AG, aus welchem Grund immer, vorzeitig aufgelöst wird. Der NU hat dann nur Anspruch auf Vergütung der Leistun- gen, die er bis zum Vertragsrücktritt erbracht hat. Wei- tergehende Ansprüche des NU sind ausgeschlossen. Wenn die Umstände, die zum Rücktritt des AG geführt haben, auf Seiten des AN liegen, ist dieser verpflichtet, die Mehrkosten, die durch die Vollendung der Leistung entstehen, dem AG Stadtwerken zu ersetzenbeantragen.
15.2 Ein wichtiger Grund zum fristlosen Vertragsrücktritt durch den HU liegt insbesondere vor, • bei Untergang der bereits erbrachten Leistung; • wenn aufgrund eines vom NU zu vertretenden Um- standes die vereinbarte Leistung nicht oder mangelhaft erfolgt und der NU innerhalb der vom HU gesetzten Nachfrist die ordnungsgemäße Vertragsleistung nicht erbringt. • wenn der NU eine vom HU untersagte Ausführungsart fortsetzt. • wenn der Auftraggeber des HU aus vom NU zu vertre- tenden Gründen den Hauptauftrag kündigt oder die Kündigung des Hauptauftrages androht. • wenn der NU seine Zahlungen einstellt, wenn die Er- öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des NU mangels kostendeckenden Vermögens abge- wiesen oder ein solches Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben worden ist; • wenn über das Vermögen des NU ein Insolvenzver- fahren eröffnet worden ist und die gesetzlichen Vor- schriften den Rücktritt vom Vertrag nicht untersagen. • wenn Umstände vorliegen, welche die ordnungsge- mäße Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen, soweit der andere Vertragspartner diese zu vertreten hat; • wenn der andere Vertragspartner a) Handlungen ge- setzt hat, um dem Vertragspartner in betrügerischer Ab- sicht Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmern nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbs ver- stoßende Abreden getroffen hat; b) unmittelbar oder mittelbar Organen des Vertragspartners, die mit dem Abschluss oder mit der Durchführung des Vertrages be- fasst sind, den guten Sitten widersprechende Vorteile versprochen oder zugewendet bzw. Nachteile unmittel- bar angedroht oder zugefügt hat;
15.3 Teilrücktritte berechtigen nicht zur Preiserhöhung.
15.4 Der Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Öffentliche Kanalisation
Beendigung des Vertrages. 15.1 15.1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grunds ist der HU be- rechtigtberechtigt, fristlos vom Nachunternehmervertrag zurück- zutretenzurückzutreten. Das gilt insbesondere dann, wenn der NU we- sentliche wesentliche Vertragsbestimmungen oder gesetzliche Vor- schriften Vorschriften verletzt oder gegen den Verhaltenskodex des HU oder Grundwerte der Global Compact-Initiative ver- stößtverstößt. Darüber hinaus ist der HU zum fristlosen Ver- tragsrücktritt Vertragsrücktritt berechtigt, wenn der Vertrag mit dem AG, aus welchem Grund immer, vorzeitig aufgelöst wird. Der NU hat dann nur Anspruch auf Vergütung der Leistun- genLeistungen, die er bis zum Vertragsrücktritt erbracht hat. Wei- tergehende Weitergehende Ansprüche des NU sind ausgeschlossen. Wenn die Umstände, die zum Rücktritt des AG geführt haben, auf Seiten des AN liegen, ist dieser verpflichtet, die Mehrkosten, die durch die Vollendung der Leistung entstehen, dem AG zu ersetzen.
15.2 15.2. Ein wichtiger Grund zum fristlosen Vertragsrücktritt durch den HU liegt insbesondere vor, • bei Untergang der bereits erbrachten Leistung; • wenn aufgrund eines vom NU zu vertretenden Um- standes Umstandes die vereinbarte Leistung nicht oder mangelhaft erfolgt und der NU innerhalb der vom HU gesetzten Nachfrist die ordnungsgemäße Vertragsleistung nicht erbringt. • wenn der NU eine vom HU untersagte Ausführungsart fortsetzt. • wenn der Auftraggeber des HU aus vom NU zu vertre- tenden vertretenden Gründen den Hauptauftrag kündigt oder die Kündigung des Hauptauftrages androht. • wenn der NU seine Zahlungen einstellt, wenn die Er- öffnung Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des NU mangels kostendeckenden Vermögens abge- wiesen abgewiesen oder ein solches Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben worden ist; • wenn über das Vermögen des NU ein Insolvenzver- fahren Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und die gesetzlichen Vor- schriften Vorschriften den Rücktritt vom Vertrag nicht untersagen. • wenn Umstände vorliegen, welche die ordnungsge- mäße ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen, soweit der andere Vertragspartner diese zu vertreten hat; • wenn der andere Vertragspartner Vertragspartner
a) Handlungen ge- setzt gesetzt hat, um dem Vertragspartner in betrügerischer Ab- sicht Schaden Absicht Xxxxxxx zuzufügen, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmern nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbs ver- stoßende verstoßende Abreden getroffen hat; ;
b) unmittelbar oder mittelbar Organen des Vertragspartners, die mit dem Abschluss oder mit der Durchführung des Vertrages be- fasst befasst sind, den guten Sitten widersprechende Vorteile versprochen oder zugewendet bzw. Nachteile unmittel- bar unmittelbar angedroht oder zugefügt hat;
15.3 15.3. Teilrücktritte berechtigen nicht zur Preiserhöhung.
15.4 15.4. Der Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären.
15.5. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses gilt Folgendes: • Begehung des Vertragsobjektes mit dem HU und Erstellung eines Übergabeprotokolls. • Übergabe aller dem NU übergebenen Unterlagen nebst Kopien sowie der Objektschlüssel, Zutrittssysteme und Vollmachten an den HU.
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Samples: Dienst Und Werkverträge Im Bereich Der Gebäudedienstleistungen
Beendigung des Vertrages. 15.1 Bei Vorliegen eines wichtigen Grunds Der AG ist nach Maßgabe der HU be- rechtigt, fristlos vom Nachunternehmervertrag zurück- zutreten. Das gilt insbesondere dann, wenn der NU we- sentliche Vertragsbestimmungen oder gesetzliche Vor- schriften verletzt oder gegen den Verhaltenskodex des HU oder Grundwerte der Global Compact-Initiative ver- stößt. Darüber hinaus ist der HU zum fristlosen Ver- tragsrücktritt §§ 648 und 648 a BGB zur Kündigung berechtigt, wenn der Vertrag mit dem AG, aus welchem Grund immer, vorzeitig aufgelöst wird. Der NU hat dann nur Anspruch auf Vergütung der Leistun- gen, die er bis zum Vertragsrücktritt erbracht hat. Wei- tergehende Ansprüche des NU sind ausgeschlossen. Wenn die Umstände, die zum Rücktritt des AG geführt haben, auf Seiten des AN liegen, ist dieser verpflichtet, die Mehrkosten, die durch die Vollendung der Leistung entstehen, dem AG zu ersetzen.
15.2 Ein wichtiger Grund zum fristlosen Vertragsrücktritt durch den HU liegt insbesondere vor, • bei Untergang der bereits erbrachten Leistung; • wenn aufgrund eines vom NU zu vertretenden Um- standes die vereinbarte Leistung nicht oder mangelhaft erfolgt und der NU innerhalb der vom HU gesetzten Nachfrist die ordnungsgemäße Vertragsleistung nicht erbringt. • wenn der NU eine vom HU untersagte Ausführungsart fortsetzt. • wenn der Auftraggeber des HU aus vom NU zu vertre- tenden Gründen den Hauptauftrag kündigt oder Werden die Kündigung des Hauptauftrages androht. • wenn oder der NU seine Zahlungen einstellt, wenn die Er- öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des NU mangels kostendeckenden Vermögens abge- wiesen oder ein solches Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben worden ist; • wenn über das Vermögen des NU ein Insolvenzver- fahren eröffnet worden ist und die gesetzlichen Vor- schriften den Rücktritt vom Vertrag vom AG wegen einer vom AN verschuldeten Vertragsverletzung ausgesprochen, so werden die bis dahin ausgeführten Leistungen nur insoweit zu Vertragspreisen abgerechnet, als sie vom AG bestimmungsgemäß verwendet werden können.
15.3 Darüber hinaus kann der AG Schadensersatz wegen der restlichen, nicht untersagen. • wenn Umstände vorliegen, welche die ordnungsge- mäße Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen, soweit der andere Vertragspartner diese zu vertreten hat; • wenn der andere Vertragspartner a) Handlungen ge- setzt hat, um dem Vertragspartner in betrügerischer Ab- sicht Schaden zuzufügenvertragsgerecht erbrachten Bauleistungen, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmern nachteiligeErsatz der durch die Fertigstellung der Arbeiten durch den AG selbst und / oder einem Dritten entstandenen Mehrkosten und Folgeschäden, verlangen und diese Gegenforderungen gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz Vergütungsansprüche des Wettbewerbs ver- stoßende Abreden getroffen hat; b) unmittelbar oder mittelbar Organen des Vertragspartners, die mit dem Abschluss oder mit der Durchführung des Vertrages be- fasst sind, den guten Sitten widersprechende Vorteile versprochen oder zugewendet bzw. Nachteile unmittel- bar angedroht oder zugefügt hat;
15.3 Teilrücktritte berechtigen nicht zur PreiserhöhungAN aufrechnen.
15.4 Der Rücktritt vom dem AG entstehende Schaden wird bei der Abrechnung berücksichtigt.
15.5 Wird der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer durch einseitige Willenserklärung oder Einigung oder sonst wie (jedoch nicht durch Erfüllung §§ 362, 364 BGB) beendet (nachfolgend: Vertragsbeendigung), hat der Auftragnehmer alle Mittel zur Verfügung zu stellen, die der Auftraggeber zur Weiterführung der Leistungen benötigt. Hierunter fallen insbesondere: die Benutzung von Geräten, Materialien, Anlagenteilen, Zeichnungen, Know-how und Schutzrechten. Der Auftragnehmer ist schriftlich verpflichtet, den Auftraggeber bei dieser Nutzung umfassend zu erklärenunterstützen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unverzüglich die vollständigen Projektunterlagen an den AG kostenfrei herauszugeben und tritt hiermit alle Rechte an diesen Unterlagen an den AG unter der aufschiebenden Bedingung der Vertragsbeendigung ab, welche der AG annimmt. Auf Zurückbehaltungsrechte an der Herausgabe der Unterlagen, gleich aus welchem Rechtsgrund, verzichtet der AN, der AG nimmt den Verzicht an. Als Projektunterlagen sind alle Sachen in körperlicher Form sowie auch jegliche EDV-basierende Daten, Dateien und sonstige Informationen zu verstehen, die (un-)mittelbar im Zusammenhang mit dem Projekt und dessen Ausführung stehen.
15.6 Der AN tritt bereits jetzt aufschiebend bedingt durch die Vertragsbeendigung
a) alle seine gegenwärtigen und zukünftigen gegen Lieferanten und Nachunternehmer bestehenden bzw. entstehenden Ansprüche, einschließlich aller Ansprüche auf Erfüllung, Ansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, Rückzahlungsansprüche aus Überzahlungen, Schadensersatzansprüche, Gewährleistungsansprüche Ansprüche auf und aus Sicherheitsleistungen sowie Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus ihm oder seinen Nachunternehmern entstanden Schäden sowie
b) alle Ansprüche an und aus diesbezüglichen Sicherheiten und Bürgschaften (z.B. Vorauszahlungs-, Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften) an den AG ab, der die Abtretung annimmt.
15.7 Der AN ist verpflichtet, in alle mit seinen Lieferanten und Nachunternehmern („NU“) abzuschließenden Verträge die Erklärung des NU aufzunehmen, dass der NU damit einverstanden ist, dass der AN seine sämtlichen gegenüber dem NU bestehenden Ansprüche (insbesondere: Erfüllungsansprüche, Rückzahlungsansprüche aus Überzahlungen, Schadensersatzansprüche, Gewährleistungsansprüche, Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus dem NU entstandenen Schäden, Ansprüche an und aus von dem NU gestellten Bürgschaften) aufschiebend bedingt durch die Vertragsbeendigung an den AG abtritt.
15.8 Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Verlangen einen Nachweis darüber liefern
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Beendigung des Vertrages. 15.1 Bei Vorliegen eines wichtigen Grunds 1. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag mit der HU be- rechtigtIKB schriftlich unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündi- gungsfrist jeweils zum Quartalsende zu kündigen, fristlos vom Nachunternehmervertrag zurück- zutretensoweit eine Kündigung im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene des WRG 1959 sowie des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 (insbe- sondere den Anschlusszwang betreffend) zulässig ist.
2. Das gilt insbesondere dannDie IKB ist berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der Berechtigung zur Einleitung unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Quartals- ende zu kündigen, wenn der NU we- sentliche Vertragsbestimmungen oder gesetzliche Vor- schriften verletzt oder seitens des Kunden gegen den Verhaltenskodex des HU Vertrag oder Grundwerte der Global Compact-Initiative ver- stößtdie Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen trotz schriftlicher Mahnung wiederholt verstoßen wurde. Darüber hinaus Die IKB ist der HU zum fristlosen Ver- tragsrücktritt berechtigt, wenn den Vertrag hinsichtlich des Kanalanschlusses zu kündigen, wenn
a) der Vertrag mit dem AG, aus welchem Grund immer, vorzeitig aufgelöst wird. Der NU hat dann nur Anspruch auf Vergütung der Leistun- gen, die er bis zum Vertragsrücktritt erbracht hat. Wei- tergehende Ansprüche des NU sind ausgeschlossen. Wenn die Umstände, die zum Rücktritt des AG geführt haben, auf Seiten des AN liegen, ist dieser verpflichtet, die Mehrkosten, die durch die Vollendung der Leistung entstehen, dem AG zu ersetzen.
15.2 Ein wichtiger Grund zum fristlosen Vertragsrücktritt durch den HU liegt insbesondere vor, • bei Untergang der bereits erbrachten Leistung; • wenn aufgrund eines vom NU zu vertretenden Um- standes die vereinbarte Leistung Kunde das Grundstück nicht oder mangelhaft erfolgt und der NU innerhalb der vom HU gesetzten Nachfrist die ordnungsgemäße Vertragsleistung nicht erbringt. • wenn der NU eine vom HU untersagte Ausführungsart fortsetzt. • wenn der Auftraggeber des HU aus vom NU zu vertre- tenden Gründen den Hauptauftrag kündigt oder die Kündigung des Hauptauftrages androht. • wenn der NU seine Zahlungen einstellt, wenn die Er- öffnung des Insolvenzverfahrens über im Vertrag vereinbarten Anschlussfrist an das Vermögen des NU mangels kostendeckenden Vermögens abge- wiesen oder ein solches Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben worden ist; • wenn über das Vermögen des NU ein Insolvenzver- fahren eröffnet worden ist und die gesetzlichen Vor- schriften den Rücktritt vom Vertrag nicht untersagen. • wenn Umstände vorliegen, welche die ordnungsge- mäße Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen, soweit der andere Vertragspartner diese zu vertreten hat; • wenn der andere Vertragspartner a) Handlungen ge- setzt hat, um dem Vertragspartner in betrügerischer Ab- sicht Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmern nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbs ver- stoßende Abreden getroffen hat; b) unmittelbar oder mittelbar Organen des Vertragspartners, die mit dem Abschluss oder mit der Durchführung des Vertrages be- fasst sind, den guten Sitten widersprechende Vorteile versprochen oder zugewendet bzw. Nachteile unmittel- bar angedroht oder zugefügt öffent- liche Kanalnetz angeschlossen hat;
15.3 Teilrücktritte berechtigen b) aufgrund der Menge oder Beschaffenheit der einge- leiteten Abwässer schädliche Auswirkungen auf die öffentliche Kanalisation zu erwarten wären;
c) die zulässige Belastung der öffentlichen Kanalisa- tion überschritten würde;
d) der ordnungsgemäße Betrieb der öffentlichen Kana- lisation nicht zur Preiserhöhungoder nur mit einem im Vergleich zum Aufwand für die ordnungsgemäße Entsorgung der in der öffentlichen Kanalisation sonst anfallenden Abwässer unverhältnismäßigen Mehraufwand gewährleistet werden könnte;
e) mehr als geringfügig verschmutztes Niederschlags- wasser am Ort des Anfalls mit einem zumutbaren Aufwand behandelt und in der Folge versickert oder in einen Vorfluter oder einen Niederschlagswasser- kanal eingeleitet werden könnte.
15.4 Der Rücktritt vom Vertrag 3. Die IKB ist schriftlich berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Mitteilung und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist im Fall der Nichteinhaltung wesentlicher Bestimmungen des Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger die Kanalbenüt- zung betreffender Vorschriften die Übernahme der Abwässer des Kunden aus wichtigem Grund gänzlich zu erklärenunterbrechen. Gründe für eine solche Unterbrechung können insbesondere sein:
a) die Einleitung unzulässiger Abwasserinhaltsstoffe;
b) Nichtbezahlung fälliger Rechnungen;
c) störende Einwirkungen auf Entsorgungsanlagen an- derer Kunden sowie auf die öffentliche Kanalisation;
d) die Nichtbehebung von Mängeln an der Entsorgungsanlage des Kunden.
4. Unmittelbar nach Beendigung des Vertrages hat der Kunde seinen Kanalanschluss (Entsorgungsanlage) auf eigene Kosten fachgerecht stillzulegen. Wird ein Kanal- anschluss endgültig stillgelegt, hat der Kunde der IKB einen geeigneten Nachweis (z. B. Bestätigung des durchführenden befugten Unternehmens) vorzulegen. Aufgelassene Entsorgungsanlagen sind von Unrat und sonstigen Rückhaltestoffen zu säubern, abzutragen, mit inertem Material zu verfüllen oder in sonstiger geeigne- ter Weise zu beseitigen.
5. Die Wiederaufnahme der durch die IKB unterbroche- nen oder eingestellten Entsorgung erfolgt nur nach völliger Beseitigung oder Behebung der für die Unter- brechung oder Einstellung maßgeblichen Gründe und nach Erstattung sämtlicher der IKB entstandenen Kos- ten durch den Kunden, es sei denn, dass öffentliche Interessen eine andere Vorgangsweise gebieten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Beendigung des Vertrages. 15.1 Bei Vorliegen eines wichtigen Grunds ist der Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht dem HU be- rechtigt, fristlos vom Nachunternehmervertrag zurück- zutreten. Das gilt insbesondere dannzu, wenn der NU we- sentliche Vertragsbestimmungen die für die Erbringung seiner Leistung einschlägigen Rechtsvor- schriften (z. B. betreffend Arbeitsgenehmigungen, Abführung von Steuern und Sozialabgaben, Arbeitnehmerüberlassung) nicht beachtet oder gesetzliche Vor- schriften verletzt oder gegen den Verhaltenskodex des HU oder Grundwerte der Global Compact-Initiative ver- stößt. Darüber hinaus ist Nachweise, die der HU zum fristlosen Ver- tragsrücktritt berechtigtnach den vertraglichen Vereinbarungen verlangen darf, wenn der Vertrag mit nicht oder nicht fristgerecht vorlegen kann und dem AG, aus welchem Grund immer, vorzeitig aufgelöst wird. Der NU hat dann nur Anspruch auf Vergütung der Leistun- gen, die er bis zum Vertragsrücktritt erbracht hat. Wei- tergehende Ansprüche des NU sind ausgeschlossen. Wenn die Umstände, die zum Rücktritt des AG geführt haben, auf Seiten des AN liegen, ist dieser verpflichtet, die Mehrkosten, die durch die Vollendung der Leistung entstehen, dem AG zu ersetzenHU dadurch ein wesentlicher Nachteil droht.
15.2 Unbeschadet anderweitiger Kündigungsregelungen haben beide Vertragsparteien das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichti- gem Grund.
15.3 Ein wichtiger Grund zum zur außerordentlichen fristlosen Vertragsrücktritt Kündigung durch den HU liegt insbesondere vor, • bei Untergang der bereits erbrachten Leistung; Stand 04/2014 • wenn aufgrund eines vom NU zu vertretenden Um- standes Umstandes die vereinbarte Leistung nicht oder mangelhaft erfolgt und der NU innerhalb inner- halb der vom HU gesetzten Nachfrist die ordnungsgemäße Vertragsleistung nicht erbringt. • wenn der NU eine vom HU untersagte Ausführungsart fortsetzt. • wenn der Auftraggeber des HU aus vom NU zu vertre- tenden vertretenden Gründen den Hauptauftrag kündigt oder die Kündigung des Hauptauftrages Hauptauf- trages androht. • wenn der NU seine Zahlungen einstellt, wenn die Er- öffnung des Insolvenzverfahrens über von ihm oder zulässigerweise vom HU oder einem anderen Gläubiger das Vermögen des NU mangels kostendeckenden Vermögens abge- wiesen oder Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Insolvenzverfahren Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben worden ist; • wenn über das Vermögen Masse abgelehnt wird.
15.4 Im Falle der freien Kündigung ist die Haftung des NU ein Insolvenzver- fahren eröffnet worden ist HU in Bezug auf den Ersatz von entgangenem Gewinn nach Umfang und die gesetzlichen Vor- schriften den Rücktritt vom Vertrag nicht untersagen. • wenn Umstände vorliegen, welche die ordnungsge- mäße Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen, soweit der andere Vertragspartner diese zu vertreten hat; • wenn der andere Vertragspartner a) Handlungen ge- setzt hat, um dem Vertragspartner in betrügerischer Ab- sicht Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmern nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbs ver- stoßende Abreden getroffen hat; b) unmittelbar oder mittelbar Organen des Vertragspartners, die mit dem Abschluss oder mit der Durchführung des Vertrages Höhe be- fasst sind, den guten Sitten widersprechende Vorteile versprochen oder zugewendet bzw. Nachteile unmittel- bar angedroht oder zugefügt hat;schränkt auf einen Zeitraum von maximal 3 Monaten.
15.3 Teilrücktritte 15.5 Teilkündigungen berechtigen nicht zur Preiserhöhung.
15.4 15.6 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses gilt Folgendes: • Begehung des Vertragsobjektes mit dem HU und Erstellung eines Übergabeprotokolls. • Übergabe aller dem NU übergebenen Unterlagen nebst Kopien sowie der Objektschlüssel, Zutrittsysteme und Vollmachten an den HU.
15.7 Für den Fall der Beendigung des Hauptvertrages zwischen Kunde (AG) und HU, ist der Kunde (AG) des HU, unabhängig vom Grunde der Vertragsbeendigung, berechtigt den Einzel- oder Objektvertrag zu den bestehenden Bedingungen ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Hauptvertrages zu übernehmen, soweit dies für den NU nicht unzumutbar ist. Die Übernahme des Einzel- oder Objektvertrages erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Kunden des HU gegenüber dem NU sowie der schriftlichen Zustimmung des HU gegenüber dem NU. Der Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklärenNU stimmt der Vertragsübernahme bereits zum jetzigen Zeitpunkt zu. Es wird klargestellt, dass die Abwicklung/Vergütung von vor Been- digung des Vertrages zwischen HU und NU bereits erbrachten Leistungen vollständig im Verhältnis zwischen HU und NU erfolgt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Und Verhaltenskodex Für Nachunternehmer
Beendigung des Vertrages. 15.1 Bei Vorliegen eines wichtigen Grunds ist a) Der Vertrag endet durch Erfüllung der HU be- rechtigtvereinbarten Leistungen, fristlos vom Nachunternehmervertrag zurück- zutreten. Das gilt insbesondere dann, wenn durch Ablauf der NU we- sentliche Vertragsbestimmungen vereinbarten Laufzeit oder gesetzliche Vor- schriften verletzt oder gegen den Verhaltenskodex des HU oder Grundwerte der Global Compact-Initiative ver- stößt. Darüber hinaus ist der HU zum fristlosen Ver- tragsrücktritt berechtigt, wenn der Vertrag mit dem AG, aus welchem Grund immer, vorzeitig aufgelöst wirddurch Kündigung. Der NU Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auf- traggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
b) Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt – von je- dem Vertragspartner nach Maßgabe der §§ 626 ff. BGB gekündigt werden; die Kündigung hat dann nur Anspruch auf Vergütung der Leistun- genschriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon ab- gewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die er bis zum Vertragsrücktritt erbracht hat. Wei- tergehende Ansprüche ge- sondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen All- gemeinen Auftragsbedingungen bei Auftragserteilung ausgehändigt wer- den soll.
c) Bei Kündigung des NU Vertrags durch die ABATOR sind ausgeschlossen. Wenn die Umständezur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Hand- lungen vorzunehmen, die zum Rücktritt zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet die ABATOR im auf der Vorderseite beschriebenen Umfang.
d) Die ABATOR ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was sie zur Ausfüh- rung des AG geführt habenAuftrags erhält oder erhalten hat und was sie aus der Geschäfts- besorgung erlangt, herauszugeben. Sie ist außerdem verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Seiten Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzu- legen.
e) Mit Beendigung des AN liegen, ist dieser verpflichtet, Vertrags hat der Auftraggeber der ABATOR die Mehrkosten, die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungspro- gramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmun- terlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen. Bei Kündigung des Vertrags durch die Vollendung ABATOR kann der Leistung entstehenMandant jedoch die Programme für einen noch zu vereinbarenden Zeitraum zurückbehal- ten, dem AG zu ersetzensoweit dies zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unbedingt erforder- lich ist.
15.2 Ein wichtiger Grund zum fristlosen Vertragsrücktritt durch den HU liegt insbesondere vor, • f) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen bei Untergang der bereits erbrachten Leistung; • wenn aufgrund eines vom NU zu vertretenden Um- standes die vereinbarte Leistung nicht oder mangelhaft erfolgt und der NU innerhalb der vom HU gesetzten Nachfrist die ordnungsgemäße Vertragsleistung nicht erbringt. • wenn der NU eine vom HU untersagte Ausführungsart fortsetzt. • wenn der Auftraggeber des HU aus vom NU zu vertre- tenden Gründen den Hauptauftrag kündigt oder die Kündigung des Hauptauftrages androht. • wenn der NU seine Zahlungen einstellt, wenn die Er- öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des NU mangels kostendeckenden Vermögens abge- wiesen oder ein solches Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben worden ist; • wenn über das Vermögen des NU ein Insolvenzver- fahren eröffnet worden ist und die gesetzlichen Vor- schriften den Rücktritt vom Vertrag nicht untersagen. • wenn Umstände vorliegen, welche die ordnungsge- mäße Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen, soweit der andere Vertragspartner diese zu vertreten hat; • wenn der andere Vertragspartner a) Handlungen ge- setzt hat, um dem Vertragspartner in betrügerischer Ab- sicht Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmern nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbs ver- stoßende Abreden getroffen hat; b) unmittelbar oder mittelbar Organen des Vertragspartners, die mit dem Abschluss oder mit der Durchführung des Vertrages be- fasst sind, den guten Sitten widersprechende Vorteile versprochen oder zugewendet bzw. Nachteile unmittel- bar angedroht oder zugefügt hat;
15.3 Teilrücktritte berechtigen nicht zur PreiserhöhungABATOR abzuholen.
15.4 Der Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären.
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Samples: Auftragsbedingungen
Beendigung des Vertrages. 15.1 Bei Vorliegen eines wichtigen Grunds ist 13.1. Unbeschadet der HU be- rechtigtRechte von Euroma aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, fristlos vom Nachunternehmervertrag zurück- zutreten. Das gilt insbesondere dann, wenn der NU we- sentliche Vertragsbestimmungen des Vertrages oder gesetzliche Vor- schriften verletzt oder kraft Gesetzes Kraft des Gesetzes sind die Forderungen von Euroma gegen den Verhaltenskodex des HU Abnehmer unverzüglich und ohne das s eine Inverzugsetzung erforderlich ist, sofort und in voller Höhe fällig, dies unter anderem in den folgenden Fällen:
(a) Der Abnehmer kommt seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder Grundwerte der Global Compact-Initiative ver- stößt. Darüber hinaus ist der HU zum fristlosen Ver- tragsrücktritt berechtigt, wenn der Vertrag mit dem AG, aus welchem Grund immer, vorzeitig aufgelöst wird. Der NU hat dann nur Anspruch auf Vergütung der Leistun- gen, die er bis zum Vertragsrücktritt erbracht hat. Wei- tergehende Ansprüche des NU sind ausgeschlossen. Wenn die Umstände, die zum Rücktritt des AG geführt haben, auf Seiten des AN liegen, ist dieser verpflichtet, die Mehrkosten, die durch die Vollendung der Leistung entstehen, dem AG zu ersetzennicht vollständig nach.
15.2 Ein wichtiger (b) Die Euroma nach Abschluss des Vertrages bekannt gewordenen Umstände bilden einen berechtigten Grund zum fristlosen Vertragsrücktritt durch den HU liegt insbesondere vorfür die Befürchtung, • bei Untergang dass der bereits erbrachten Leistung; • wenn aufgrund eines vom NU zu vertretenden Um- standes die vereinbarte Leistung Abnehmer seine Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder mangelhaft erfolgt und der NU innerhalb der vom HU gesetzten Nachfrist die ordnungsgemäße Vertragsleistung nicht erbringt. • wenn der NU eine vom HU untersagte Ausführungsart fortsetzt. • wenn der Auftraggeber des HU aus vom NU zu vertre- tenden Gründen den Hauptauftrag kündigt oder die Kündigung des Hauptauftrages androht. • wenn der NU seine Zahlungen einstellt, wenn die Er- öffnung des Insolvenzverfahrens über vollständig erfüllen wird.
(c) Über das Vermögen des NU mangels kostendeckenden Vermögens abge- wiesen Abnehmers wird das Insolvenzverfahren eröffnet, oder es wir ein solches Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben worden ist; • wenn entsprechender Antrag eingereicht.
(d) Der Abnehmer beantragt ein Schuldenmoratorium Schuldenaufschub.
(e) Die Kontrolle über das Vermögen den Abnehmer ändert sich, wobei der Begriff Kontrolle in diesem Zusammenhang die Bedeutung hat, die damit in den Fusionsverhaltensregeln des NU ein Insolvenzver- fahren eröffnet worden ist und niederländischen Sozialwirtschaftsrats (SER- Fusiegedragsregels 2015) verbunden wird.
(f) Die vom Abnehmer für die gesetzlichen Vor- schriften den Rücktritt vom Vertrag nicht untersagen. • wenn Umstände vorliegen, welche die ordnungsge- mäße Erfüllung des Auftrages offensichtlich Vertrages benötigten Konzessionen beziehungsweise Lizenzen erlöschen.
(g) Der Abnehmer beendet sein Unternehmen.
(h) Der Abnehmer verstirbt.
(i) Das Unternehmen des Abnehmers wird aufgelöst.
(j) Zu Lasten des Abnehmers wird eine Pfändung vorgenommen, und diese Pfändung wurde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einleitung der Pfändung aufgehoben.
(k) Es ergeben sich Umstände solcher Art, dass die Erfüllung des Vertrages unmöglich machenoder dermaßen beschwerlich beziehungsweise unverhältnismäßig teuer wird, soweit dass die Erfüllung der andere Vertragspartner diese vertraglichen Verpflichtung berechtigterweise nicht mehr verlangt werden kann.
13.2. Ergibt sich ein Umstand im Sinne des vorigen Absatzes, ist Euroma ebenfalls, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, befugt, die (weitere) Erfüllung des Vertrages auszusetzen beziehungsweise den Vertrag ganz oder teilweise zu vertreten hat; • wenn beenden, dies unter der andere Vertragspartner Verpflichtung des Abnehmers, die dadurch von Euroma erlittenen Schäden zu ersetzen, und unbeschadet der Euroma im Übrigen zustehenden Ansprüche aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des Vertrages beziehungsweise der gesetzlichen Vorschriften.
13.3. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages wird der Abnehmer verpflichtet sein:
(a) Handlungen ge- setzt hatdie von Euroma im Augenblick der Beendigung produzierten, um dem Vertragspartner in betrügerischer Ab- sicht Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmern nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen aber noch nicht von Euroma gelieferten Produktvorräte entsprechend den Grundsatz Bedingungen des Wettbewerbs ver- stoßende Abreden getroffen hatVertrages abzunehmen; und
(b) unmittelbar oder mittelbar Organen des VertragspartnersEuroma eine Vergütung für Restvorräte an Rohstoffen, Halbfertigprodukten und Verpackungsmaterialien zu bezahlen, die mit dem Abschluss oder mit der Durchführung von Euroma für die Erfüllung des Vertrages be- fasst sindverwendet werden oder dazu ausgewiesen wurden. Die unter (b) genannte Vergütung wird auf folgende Weise berechnet: Der Gestehungspreis der Restvorräte von Rohstoffen, den guten Sitten widersprechende Vorteile versprochen oder zugewendet bzw. Nachteile unmittel- bar angedroht oder zugefügt hat;
15.3 Teilrücktritte berechtigen nicht zur PreiserhöhungHalbfertigprodukten und Verpackungsmaterialien zuzüglich eines Aufschlags von 15%.
15.4 Der Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Beendigung des Vertrages. 15.1 Bei Vorliegen (1) Der HU kann den Auftrag jederzeit schriftlich kündigen. In diesem Fall kann der NU, sofern er die Leistungen nicht anderweitig verwenden kann, Ersatz seiner bis zur Kündigung entstandenen Aufwendungen verlangen, einschließ- lich eines wichtigen Grunds ist der anteiligen, entgangenen Gewinns.
(2) Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht dem HU be- rechtigt, fristlos vom Nachunternehmervertrag zurück- zutreten. Das gilt insbesondere dannzu, wenn der NU we- sentliche Vertragsbestimmungen die für die Erbringung seiner Leistung einschlägigen Rechtsvorschrif- ten (z. B. betreffend Arbeitsgenehmigungen, Abführung von Steuern und So- zialabgaben, Arbeitnehmerüberlassung, Zahlung des gesetzlichen Mindest- xxxxxx) nicht beachtet oder gesetzliche Vor- schriften verletzt vertraglich vereinbarte Nachweise nicht oder gegen den Verhaltenskodex des nicht fristgerecht vorlegt und dem HU oder Grundwerte der Global Compact-Initiative ver- stößt. Darüber hinaus ist der HU zum fristlosen Ver- tragsrücktritt berechtigt, wenn der Vertrag mit dem AG, aus welchem Grund immer, vorzeitig aufgelöst wird. Der NU hat dann nur Anspruch auf Vergütung der Leistun- gen, die er bis zum Vertragsrücktritt erbracht hat. Wei- tergehende Ansprüche des NU sind ausgeschlossen. Wenn die Umstände, die zum Rücktritt des AG geführt haben, auf Seiten des AN liegen, ist dieser verpflichtet, die Mehrkosten, die durch die Vollendung der Leistung entstehen, dem AG zu ersetzenLeistungsausführung dadurch ein wesentlicher Nachteil droht.
15.2 (3) Unbeschadet anderweitiger Kündigungsregelungen haben beide Vertragspar- teien das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.
(4) Ein wichtiger Grund zum zur außerordentlichen fristlosen Vertragsrücktritt Kündigung durch den HU liegt insbesondere vor, • bei Untergang der bereits erbrachten Leistung; • wenn aufgrund eines vom NU zu vertretenden Um- standes Umstandes die vereinbarte Leistung nicht oder mangelhaft erfolgt und der NU innerhalb der vom HU gesetzten Nachfrist die ordnungsgemäße Vertragsleistung nicht erbringt. • wenn der NU eine vom HU untersagte Ausführungsart fortsetzt. • wenn der Auftraggeber des HU aus vom NU zu vertre- tenden vertretenden Gründen den Hauptauftrag kündigt oder die Kündigung des Hauptauftrages androht. • wenn der NU seine Zahlungen einstellt, wenn die Er- öffnung des Insolvenzverfahrens über von ihm oder zulässigerweise vom HU oder einem anderen Gläubiger das Vermögen des NU mangels kostendeckenden Vermögens abge- wiesen oder Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren bean- tragt ist, ein solches Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben worden ist; • wenn über das Vermögen des NU ein Insolvenzver- fahren Verfahren eröffnet worden ist und die gesetzlichen Vor- schriften den Rücktritt vom Vertrag nicht untersagenwird oder dessen Eröffnung man- gels Masse abgelehnt wird. • wenn Umstände vorliegen, welche die ordnungsge- mäße Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen, soweit der andere Vertragspartner diese zu vertreten hat; • wenn der andere Vertragspartner a) Handlungen ge- setzt hat, um dem Vertragspartner in betrügerischer Ab- sicht Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmern nachteilige, NU gegen die guten Sitten Verpflichtungen aus Ziff. 24, insb. aus dem Ver- haltenskodex für Nachunternehmer und Lieferanten oder der Verpflich- tungserklärung zu Sorgfaltspflichten, Menschenrechten und Umweltschutz in Liefer- und Leistungsketten verstößt.
(5) Für den Fall, dass der Hauptvertrag zwischen HU und dem Kunden ganz oder zum Teil endet oder Leistungen ganz oder zum Teil vorübergehend ausgesetzt werden, steht dem HU das Recht zu, auch diesen Vertrag mit Wirkung zum Beendigungszeitpunkt des Hauptvertrages ganz oder zum Teil zu kündigen oder Leistungen für einen zumutbaren Zeitraum, jedoch für maximal 60 Kalen- dertage ohne Mehrkosten auszusetzten. Der HU informiert den NU im Vorfeld der Kündigung oder Aussetzung dieses Vertrages, zeitnah nach Kenntnis über die Beendigung oder Aussetzung des Hauptvertrages. Der NU rechnet die bereits erbrachten Leistungen ab. § 648 Satz 2 ff. BGB findet keine Anwen- dung. Für den Zeitraum einer vorübergehenden Leistungsaussetzung stehen dem NU keine Vergütungs- oder Schadensersatzansprüche zu. Weiterge- hende Ansprüche des HU gegen den Grundsatz des Wettbewerbs ver- stoßende Abreden getroffen hat; b) unmittelbar oder mittelbar Organen des Vertragspartners, die mit dem Abschluss oder mit der Durchführung des Vertrages be- fasst sind, den guten Sitten widersprechende Vorteile versprochen oder zugewendet bzw. Nachteile unmittel- bar angedroht oder zugefügt hat;
15.3 Teilrücktritte berechtigen nicht zur PreiserhöhungNU bleiben unberührt.
15.4 Der Rücktritt vom Vertrag (6) Im Falle der freien Kündigung ist schriftlich zu erklärendie Haftung des HU in Bezug auf den Ersatz von entgangenem Gewinn der Höhe nach beschränkt auf 5% der vereinbar- ten Vergütung bezogen auf einen Zeitraum von maximal 3 Monaten.
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Samples: Gebäudedienstleistungen Kleinauftrag
Beendigung des Vertrages. 15.1 Bei Vorliegen eines wichtigen Grunds 5.1. Soweit in der Auftragsbestätigung nicht anderes vereinbart, ist der HU be- rechtigtdieDIE XXX XXXXXXXXX PERSONALDIENSTE GMBH berechtigt, fristlos vom Nachunternehmervertrag zurück- zutretenden Überlassungsvertrag mit sofortiger Wirkung für beendet zu erklären.
5.2. Das gilt insbesondere dannUngeachtet anderslautender Auftragsbestätigung, ist die DIE XXX XXXXXXXXX PERSONALDIENSTE GMBH berechtigt, den Vertrag vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn der NU we- sentliche Vertragsbestimmungen oder gesetzliche Vor- schriften verletzt oder gegen den Verhaltenskodex des HU oder Grundwerte der Global Compact-Initiative ver- stößtein wichtiger Grund vorliegt. Darüber hinaus ist der HU zum fristlosen Ver- tragsrücktritt berechtigt, wenn der Vertrag mit dem AG, aus welchem Grund immer, vorzeitig aufgelöst wird. Der NU hat dann nur Anspruch auf Vergütung der Leistun- gen, die er bis zum Vertragsrücktritt erbracht hat. Wei- tergehende Ansprüche des NU sind ausgeschlossen. Wenn die Umstände, die zum Rücktritt des AG geführt haben, auf Seiten des AN liegen, ist dieser verpflichtet, die Mehrkosten, die durch die Vollendung der Leistung entstehen, dem AG zu ersetzen.
15.2 Ein wichtiger Grund zum fristlosen Vertragsrücktritt durch den HU liegt insbesondere dann vor, • bei Untergang wennder Beschäftiger gegen Arbeitnehmer- schutzvorschriften verstößt der bereits erbrachten LeistungBeschäftiger gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltungverstößt;der Beschäftiger mit einer Zahlung zu der der Beschäftiger gegenüber dem Überlasser verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als 14 Tagen in Verzug ist; • wenn aufgrund eines vom NU zu vertretenden Um- standes die vereinbarte Leistung nicht oder mangelhaft erfolgt und der NU innerhalb der vom HU gesetzten Nachfrist die ordnungsgemäße Vertragsleistung nicht erbringt. • wenn der NU eine vom HU untersagte Ausführungsart fortsetzt. • wenn der Auftraggeber des HU aus vom NU zu vertre- tenden Gründen den Hauptauftrag kündigt oder die Kündigung des Hauptauftrages androht. • wenn der NU seine Zahlungen einstellt, wenn die Er- öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des NU Beschäfti- gers ein Ausgleichsoder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abge- wiesen Kostendeckung abgewiesen xxxx.xx Betrieb des Beschäftigers ein Streik oder ein solches Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben worden ist; • wenn über das Vermögen eine Aussperrung eintritt oder die Leistungen der DIE XXX XXXXXXXXX PERSONALDIENSTE GMBH wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte unterbleiben. Ungeachtet des NU ein Insolvenzver- fahren eröffnet worden Rechts den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ist DIE XXX XXXXXXXXX PERSONAL- DIENSTE GMBH bei Vorliegen eines vom Beschäftiger zu vertretenden wichtigen Grundes von jeder Leistungs- verpflichtung befreit und zur sofortigen Abberufung der überlassenen Arbeitnehmer auf Kosten des Beschäfti- gers berechtigt. Wird der Vertrag aus Gründen, die gesetzlichen Vor- schriften den Rücktritt vom Vertrag nicht untersagen. • wenn Umstände vorliegen, welche die ordnungsge- mäße Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen, soweit der andere Vertragspartner diese Beschäftiger zu vertreten hat; • wenn sind, vorzeitig aufgelöst oder aus einem solchen Grund die Arbeitskräfte von der andere Vertragspartner a) Handlungen ge- setzt hatDIE XXX XXXXXXXXX PERSONALDIENSTE GMBH zurückgerufen, um dem Vertragspartner in betrügerischer Ab- sicht Schaden zuzufügenkann der Beschäftiger keine Ansprüche, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmern nachteilige, aus Gewährleistung oder Schadenersatz gegen die guten Sitten DIE XXX XXXXXXXXX PERSONALDIENSTE GMBH geltend machen. Hat der Beschäftiger die vorzeitige Vertragsauflösung oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbs ver- stoßende Abreden getroffen hat; b) unmittelbar Abberufung von Arbeitskräften zu vertreten, haftet er der DIE XXX XXXXXXXXX PERSONALDIENSTE GMBH für sämtliche daraus resultierenden Nachteile. Der Beschäftiger hat insbesondere in diesen Fällen das Überlassungsentgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder mittelbar Organen des Vertragspartners, die mit dem Abschluss oder mit der Durchführung des Vertrages be- fasst sind, den guten Sitten widersprechende Vorteile versprochen oder zugewendet bzw. Nachteile unmittel- bar angedroht oder zugefügt hat;
15.3 Teilrücktritte berechtigen nicht zur Preiserhöhungvereinbarten Vertragsende zu bezahlen.
15.4 Der Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich zu erklären.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Arbeitskräfteüberlassung