Beginn der Ausführungsfrist. (1) Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauftrags des Kunden bei der Bank (siehe Nummer 1.4).
(2) Vereinbaren die Bank und der Kunde, dass die Ausführung der Überweisung an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeit- raums oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag in der Auftragswährung zur Verfügung ge- stellt hat, beginnen soll, so ist der im Auftrag angegebene oder anderweitig vereinbarte Termin für den Beginn der Ausführungsfrist maßgeblich. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bank, so beginnt am darauffolgenden Geschäftstag die Ausführungsfrist. Die Ge- schäftstage der Bank ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“.
(3) Bei Überweisungsaufträgen in einer vom Konto des Kunden abweichenden Währung beginnt die Ausführungsfrist erst an dem Tag, an dem der Überweisungsbetrag in der Auftragswährung vorliegt.
Beginn der Ausführungsfrist. Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauftrags des Kunden bei der Bank (siehe Nummer 1.4).
Beginn der Ausführungsfrist. Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Überwei- sungsauftrags bei der ebase (siehe Nr. 1.4).
Beginn der Ausführungsfrist. (1) Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Über- weisungsauftrags des Kunden bei der Bank (siehe Nr. 1.4).
(2) Vereinbaren die Bank und der Kunde, dass die Ausführung der Überwei- sung an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank den zur Ausführung erforder- lichen Geldbetrag in der Auftragswährung zur Verfügung gestellt hat, begin- nen soll, so ist der im Auftrag angegebene oder anderweitig vereinbarte Termin für den Beginn der Ausführungsfrist maßgeblich. Fällt der vereinbar- te Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bank, so beginnt die Ausfüh- rungsfrist am darauf folgenden Geschäftstag. Die Geschäftstage der Bank ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“.
(3) Bei Überweisungsaufträgen in einer vom Konto des Kunden abweichen- den Währung beginnt die Ausführungsfrist erst an dem Tag, an dem der Überweisungsbetrag in der Auftragswährung vorliegt. ————————————————————
Beginn der Ausführungsfrist. Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauftrags des Kunden bei der Ikano Bank (siehe Nummer 1.4). Vereinbaren die Ikano Bank und der Kunde, dass die Ausführung der Überweisung an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimm- ten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Kunde der Ikano Bank den zur Ausführung erfor- derlichen Geldbetrag in der Auftragswährung zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so ist der im Auftrag angegebene oder anderweitig vereinbarte Termin für den Beginn der Ausführungsfrist maßgeblich. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Ikano Bank, so beginnt am darauf folgenden Geschäftstag die Ausführungsfrist. Die Geschäftstage der Ikano Bank erge- ben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“.
Beginn der Ausführungsfrist. (1) Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Überwei- sungsauftrags des Kunden bei der Bank (siehe Ziffer 1.4).
(2) Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Bankgeschäftstag in Frank- furt am Main, so beginnt die Ausführungsfrist am darauf folgenden Bankge- schäftstag in Frankfurt am Main.
Beginn der Ausführungsfrist. Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauftrags des Kunden bei der Ikano Bank (siehe Nummer 1.4). Vereinbaren die Ikano Bank und der Kunde, dass die Ausführung der Überweisung an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimm- ten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Kunde der Ikano Bank den zur Ausführung erfor- derlichen Geldbetrag in der Auftragswährung zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so ist der im Auftrag angegebene oder anderweitig vereinbarte Termin für den Beginn der Ausführungsfrist maßgeblich. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Ikano Bank, so beginnt am darauf folgenden Geschäftstag die Ausführungsfrist. Die Geschäftstage der Ikano Bank erge- ben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Ikano Bank AB (publ), Zweigniederlassung Deutschland, Xxxx-xxx-Xxxxxxxx-Xxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx, Telefon 00000 000 0, Fax 00000 000 000, E-Mail xxxxxxx@xxxxx.xx, Amtsgericht Wiesbaden, HRB 28399; Eingetragener Sitz der Ikano Bank AB (publ): Älmhult, Schweden, Schwedisches Gesellschaftsregister (Bolagsverket) 516406-0922; Mitglieder des Vorstands (Styrelse): Xxxx Xxxxxxx, Xxxx Xxxxxxx, Xxxxxxx Xxxxxxx, Xxxxxxxxx van Xxxxx, Xxxx Xxxxxxxxx; Vorstandsvorsitzender (Styrelseordförande): Xxxx Xxxxxxxxx; Geschäftsführer (Verkställande Direktör): Xxxxx Xxxxxx
Beginn der Ausführungsfrist. (1) Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des ÜberweisungssaudfetrsaKgunden bei der Bank (siehe Nummer 1.4).
(2) Vereinbaren die Bank und der Kunde, dass die Ausführung der Überweisung an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag in der Auftragswährung zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so ist der im Auftrag angegebene oder anderweitig vereinbarte Termin für den Beginn der Ausführungsfrist maßgeblich. Fällt der
Beginn der Ausführungsfrist i. Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauftrags des Kunden bei der Raisin Bank. 7Siehe Fußnote 2. 8Zu den EWR-Währungen gehören derzeit: Euro, Bulgarischer Lew, Dänische Krone, Isländische Krone, Kroatischer Kuna, Norwegische Krone, Polnischer Zloty, Rumänischer Leu, Schwedische Krone, Schweizer Franken, Tschechische Krone, Ungarischer Forint.
ii. Vereinbaren die Raisin Bank und der Kunde, dass die Ausführung der Überweisung an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Kunde der Raisin Bank den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag in der Auftragswährung zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so ist der im Auftrag angegebene oder anderweitig vereinbarte Termin für den Beginn der Ausführungsfrist maßgeblich. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Raisin Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauf folgenden Geschäftstag. Die Geschäftstage der Raisin Bank ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“.
iii. Bei Überweisungsaufträgen in einer vom Konto des Kunden abweichenden Währung beginnt die Ausführungsfrist erst an dem Tag, an dem der Überweisungsbetrag in der Auftragswährung vorliegt.
Beginn der Ausführungsfrist. (1) Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauf- trags des Kunden bei der Bank (siehe Nummer 1.4).
(2) Vereinbaren die Bank und der Kunde, dass die Ausführung der Überweisung an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag in der Auftragswährung zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so ist der im Auftrag angegebene oder anderweitig vereinbarte Termin für den Beginn der Ausführungsfrist maßgeblich. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauf folgenden Geschäftstag. Die Geschäftstage der Bank ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Für Daueraufträge werden folgende Ausführungstermine verein- bart: Überweisungen durch Dauerauftrag führt die Bank in der vom Auftraggeber gewähl- ten Ausführungsperiode aus. Als Ausführungstermin kann jeder Kalendertag bestimmt werden. Der Dauerauftrag kann jedoch nur an einem Geschäftstag ausgeführt werden. Fällt der Ausführungstermin nicht auf einen Geschäftstag, wird der Dauerauftrag am letz- ten Geschäftstag vor dem Termin ausgeführt. Bestimmt der Auftraggeber als Ausführungs- termin den 29., 30. oder 31. Tag im Monat, wird in einem Monat mit weniger als den genannten Tagen der Ausführungstermin auf den letzten Kalendertag dieses Monats umgesetzt. Wird für einen Dauerauftrag der Ausführungstermin „Ultimo eines jeden Monats“ ausgewählt, gilt der letzte Geschäftstag eines Monats als Ausführungstermin.
(3) Bei Überweisungsaufträgen in einer vom Konto des Kunden abweichenden Währung beginnt die Ausführungsfrist erst an dem Tag, an dem der Überweisungsbetrag in der Auf- tragswährung vorliegt.