Common use of Begriff der Gefahrerhöhung Clause in Contracts

Begriff der Gefahrerhöhung. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklä- rung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstän- de so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan- spruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versi- cherer vor Vertragsschluss gefragt hat. Ein gefahrerheblicher Umstand liegt zum Beispiel dann vor, wenn von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, oder Um,- Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden, oder ein Gebäu- de oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird. Eine Gefahrerhöhung gemäß Ziffer 3.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mit- versichert gelten soll.

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Samples: Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs)

Begriff der Gefahrerhöhung. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklä- rung Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstän- de Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan- spruchnahme Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versi- cherer Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. Ein gefahrerheblicher Umstand Eine Änderung eines gefahrerheblichen Umstandes liegt zum Beispiel z. B. dann vor, wenn von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, oder Um,- Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden, oder ein Gebäu- de Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird. Eine Gefahrerhöhung gemäß Ziffer 3.1.1 nach Ziff. 4.1(1) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mit- versichert mitversichert gelten soll.

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Samples: Inhaltsversicherung Für Bäckereien, Inhaltsversicherung Für Gastronomie

Begriff der Gefahrerhöhung. a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklä- rung Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstän- de Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan- spruchnahme Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. . b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versi- cherer Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. Ein gefahrerheblicher Umstand Eine Änderung eines gefahrerheblichen Umstandes liegt zum Beispiel z. B. dann vor, wenn von der dokumentierten Betriebsbeschreibung Betriebs-/Gebäude- nutzungen abgewichen wird, oder Um,- Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt erstellt werden, Gebäude oder ein Gebäu- de oder der überwiegende Teil des Gebäudes Teile von Gebäuden nicht genutzt werden oder wenn nachträglich Heu oder Stroh gelagert oder verwendet wird. . c) Eine Gefahrerhöhung gemäß Ziffer 3.1.1 nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mit- versichert mitversichert gelten soll.

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Samples: Landwirtschaftliche Gebäude , Inhalts Und Tierversicherung

Begriff der Gefahrerhöhung. a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklä- rung Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstän- de Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan- spruchnahme unge- rechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. . b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, ändert nach dem der Versi- cherer Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. Ein gefahrerheblicher Umstand Eine Änderung eines gefahrerheblichen Umstandes liegt zum Beispiel z. B. dann vor, wenn von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen ab- gewichen wird, oder Um,- Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden, oder ein Gebäu- de Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird. . c) Eine Gefahrerhöhung gemäß Ziffer 3.1.1 nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mit- versichert mitver- sichert gelten soll.

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Samples: Insurance Agreement

Begriff der Gefahrerhöhung. a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklä- rung Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstän- de vor- handenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan- spruchnahme Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. . b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, ändert nach dem der Versi- cherer Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. Ein gefahrerheblicher Umstand Eine Änderung eines gefahrerheblichen Umstandes liegt zum Beispiel z. B. dann vor, wenn von der dokumentierten Betriebsbeschreibung Betriebsbeschrei- bung abgewichen wird, oder Um,- Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden, oder ein Gebäu- de Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird. . c) Eine Gefahrerhöhung gemäß Ziffer 3.1.1 nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mit- versichert mitversichert gelten soll.

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Samples: Sach Und Gewerbeversicherung

Begriff der Gefahrerhöhung. a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklä- rung Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstän- de Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan- spruchnahme Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. . b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, ändert nach dem der Versi- cherer Versicherer vor Vertragsschluss Ver- tragsschluss gefragt hat. Ein gefahrerheblicher Umstand Eine Änderung eines gefahrerheblichen Umstandes liegt zum Beispiel z. B. dann vor, wenn von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, oder Um,- Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden, oder ein Gebäu- de Gebäude oder der überwiegende über- wiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird. . c) Eine Gefahrerhöhung gemäß Ziffer 3.1.1 nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich uner- heblich erhöht hat oder nach den Umständen als mit- versichert mitversichert gelten soll.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Verbundene Sach Gewerbeversicherung

Begriff der Gefahrerhöhung. a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklä- rung Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstän- de Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan- spruchnahme Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. . b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, ändert nach dem der Versi- cherer Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. Ein gefahrerheblicher Umstand Eine Änderung eines gefahrerheblichen Umstandes liegt zum Beispiel z. B. dann vor, wenn von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, oder Um,- Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden, oder ein Gebäu- de Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird. . c) Eine Gefahrerhöhung gemäß Ziffer 3.1.1 nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mit- versichert mitversichert gelten soll.

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Samples: Verbundene Sach Gewerbeversicherung