Begriff der Gefahrerhöhung. 12.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Ver- tragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergröße- rung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird. 12.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben (siehe auch Nr. 10). 12.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach 12.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mit- versichert gelten soll.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Hausratversicherung, Versicherungsvertrag
Begriff der Gefahrerhöhung. 12.1.1 7.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Ver- tragserklärung Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles oder eine Vergröße- rung Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird.
12.1.2 7.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - – aber nicht nur - – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss in Textform gefragt haben (siehe auch Nr. 10)haben.
12.1.3 7.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach 12.1.1 Ziffer 7.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mit- versichert mitversichert gelten soll.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblatt, Versicherungsbedingungen
Begriff der Gefahrerhöhung. 12.1.1 2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Ver- tragserklärung Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände Umstän- de so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalls oder eine Vergröße- rung Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wahrschein- licher wird.
12.1.2 2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - – aber nicht nur - – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand Um- stand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben (siehe auch Nr. 10)haben.
12.1.3 2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach 12.1.1 Ziffer 2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mit- versichert mitversichert gelten soll.
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Samples: Hausrat Versicherung, Wohngebäude Versicherung
Begriff der Gefahrerhöhung. 12.1.1 18.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Ver- tragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergröße- rung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird.
12.1.2 18.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - dann vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben (siehe auch Nr. 10)hatten.
12.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach 12.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mit- versichert gelten soll.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Begriff der Gefahrerhöhung. 12.1.1 a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Ver- tragserklärung der Vertragserklä- rung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergröße- rung Vergrö- ßerung des Schadens oder unsere die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Ver- sicherers wahrscheinlicher wird.
12.1.2 b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - – aber nicht nur - – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt haben hat (siehe auch Nr. 10insbesondere Ziffer 18 AL-VGB 2010 – Abschnitt A).
12.1.3 c) Eine Gefahrerhöhung nach 12.1.1 Ziffer 9.1 a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mit- versichert mitversi- chert gelten soll.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Begriff der Gefahrerhöhung. 12.1.1 7.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Ver- tragserklärung Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles oder eine Vergröße- rung Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte unge- rechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird.
12.1.2 7.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - – aber nicht nur - – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss in Textform gefragt haben (siehe auch Nr. 10)haben.
12.1.3 7.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach 12.1.1 Ziffer 7.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mit- versichert mitversichert gelten soll.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Begriff der Gefahrerhöhung. 12.1.1 19.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Ver- tragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergröße- rung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird.
12.1.2 19.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere neben den im Folgenden genann- ten Fällen weiterhin dann - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben (siehe auch Nr. 10)hatten.
12.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach 12.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mit- versichert gelten soll.
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Samples: Versicherungsbedingungen