Begriff der Gefahrerhöhung. a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Ab- gabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder ei- ne Vergrößerung des Schadens oder die unge- rechtfertigte Inanspruchnahme der Barmenia wahrscheinlicher wird. b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrer- heblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben. c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. d) Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sin- ne von a) und b) kann insbesondere dann vor- liegen, wenn
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Samples: Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung
Begriff der Gefahrerhöhung. a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Ab- gabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder ei- ne Vergrößerung des Schadens oder die unge- rechtfertigte Inanspruchnahme der Barmenia wahrscheinlicher wird.
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrer- heblicher gefahr- erheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben.
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
d) Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sin- ne von a) und b) kann insbesondere dann vor- liegen, wenn
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Begriff der Gefahrerhöhung. a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Ab- gabe Ihrer Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungs- nehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalls oder ei- ne eine Vergrößerung des Schadens oder die unge- rechtfertigte ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Barmenia des Versicherers wahrscheinlicher wird.
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere insbesonde- re - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrer- heblicher gefahr- erheblicher Umstand ändert, ändert nach dem wir der Versiche- rer vor Vertragsschluss gefragt habenhat.
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
d) Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sin- ne von a) und b) kann insbesondere insbe- sondere dann vor- liegenvorliegen, wenn
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Begriff der Gefahrerhöhung. a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Ab- gabe Ihrer Abgabe Ih- rer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände Um- stände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls Ver- sicherungsfalls oder ei- ne eine Vergrößerung des Schadens oder die unge- rechtfertigte unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Barmenia wahrscheinlicher wahr- scheinlicher wird.
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - – aber nicht nur - – vorliegen, wenn sich ein gefahrer- heblicher Umstand gefahrerheblicher Um- stand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben.
c) Eine Gefahrerhöhung nach Nr. 7.1 a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
d) Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sin- ne von a) und b) kann insbesondere dann vor- liegen, wenn
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Samples: Elektronik Versicherung
Begriff der Gefahrerhöhung. a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Ab- gabe Ihrer Abgabe der Vertragserklärung des Versiche rungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder ei- ne eine Vergrößerung des Schadens oder die unge- unge rechtfertigte Inanspruchnahme der Barmenia des Versi cherers wahrscheinlicher wird.
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - – aber nicht nur - – vorliegen, wenn sich ein gefahrer- heblicher ge fahrerheblicher Umstand ändert, ändert nach dem wir der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt habenhat.
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
d) Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sin- ne von a) und b) kann insbesondere dann vor- liegen, wenn
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Begriff der Gefahrerhöhung. a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Ab- gabe Ihrer Vertragserklärung Abgabe der Ver- tragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen vor- handenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder ei- ne eine Vergrößerung des Schadens oder die unge- rechtfertigte ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Barmenia des Versicherers wahrscheinlicher wird.
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - – aber nicht nur - – vorliegen, wenn sich ein gefahrer- heblicher gefahrerheblicher Umstand ändert, ändert nach dem wir der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt habenhat (siehe Abschnitt A § 12 AFB, AWB, AStB und § 13 ABM der Continentale).
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
d) Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sin- ne von a) und b) kann insbesondere dann vor- liegen, wenn
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Begriff der Gefahrerhöhung. a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Ab- gabe Ihrer Abgabe der Vertragserklärung des Versi- cherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder ei- ne eine Vergrößerung des Schadens oder die unge- rechtfertigte un- gerechtfertigte Inanspruchnahme der Barmenia des Versicherers wahrscheinlicher wird.
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrer- heblicher gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt habenge- fragt hat.
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht er- höht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
d) Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sin- ne von a) und b) kann insbesondere dann vor- liegen, wenn
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