Begriff der Gefahrerhöhung. 18.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Ver- tragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergröße- rung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird. 18.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben. 18.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach Nr. 18.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. Dies ist insbesondere der Fall, wenn auf dem Versicherungsgrundstück ein Gerüst für weniger als drei Monate auf- gestellt wird.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Hausratversicherung
Begriff der Gefahrerhöhung. 18.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Ver- tragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergröße- rung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird.Vergröße-
18.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben.
18.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach Nr. 18.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. Dies ist insbesondere der Fall, wenn auf dem Versicherungsgrundstück ein Gerüst für weniger als drei Monate auf- gestellt wird.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Hausratversicherung
Begriff der Gefahrerhöhung. 18.1.1 19.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Ihrer Ver- tragserklärung Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergröße- rung Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte die ungerecht- fertigte Inanspruchnahme von uns wahrscheinlicher wird.
18.1.2 19.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - – aber nicht nur - – vorliegen, wenn wenn
a) sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, ändert nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben,
b) von der dokumentierten Verwendungsart abgewichen wird,
c) die Haltungsweise der Tiere verändert wird.
18.1.3 19.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach Nr. 18.1.1 Ziffer 19.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. Dies ist insbesondere der Fall, wenn auf dem Versicherungsgrundstück ein Gerüst für weniger als drei Monate auf- gestellt wird.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Begriff der Gefahrerhöhung. 18.1.1 21.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Ver- tragserklärung der Vertragserklärung des Versiche- rungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt Ein- tritt des Versicherungsfalls Versicherungsfalles oder eine Vergröße- rung Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte die ungerecht- fertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
18.1.2 21.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher ge- fahrerheblicher Umstand ändert, ändert nach dem wir der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt habenhat.
18.1.3 21.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach Nr. 18.1.1 Ziffer 21.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich uner- heblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. Dies ist insbesondere der Fall, wenn auf dem Versicherungsgrundstück ein Gerüst für weniger als drei Monate auf- gestellt wird.
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Samples: Produktbezogene Bedingungen
Begriff der Gefahrerhöhung. 18.1.1 19.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Ihrer Ver- tragserklärung Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergröße- rung Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte die ungerecht- fertigte Inanspruchnahme von uns wahrscheinlicher wird.
18.1.2 19.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - – aber nicht nur - – vorliegen, wenn wenn
a) sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, ändert nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben,
b) von der dokumentierten Verwendungsart abgewichen wird,
c) die Haltungsweise der Tiere verändert wird.
18.1.3 19.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach Nr. 18.1.1 Ziffer 19.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen Um- ständen als mitversichert gelten soll. Dies ist insbesondere der Fall, wenn auf dem Versicherungsgrundstück ein Gerüst für weniger als drei Monate auf- gestellt wird.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen