Begriff der Gefahrerhöhung. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der KRAVAG wahrscheinlicher wären. Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn 6.1.1 sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist; 6.1.2 bei Antragstellung vorhandene oder zusätzlich vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden.
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Begriff der Gefahrerhöhung. 9.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der KRAVAG wahrscheinlicher wären. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn ‒ sich ein Umstand ändert, nach dem in der Betriebsbeschreibung/dem Antrag gefragt worden ist, ‒ zum Zeitpunkt des Ausfüllens der Betriebsbeschreibung/des Antrags vorhandene oder zusätzlich vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden.
9.1.2 Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn
6.1.1 sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;
6.1.2 bei Antragstellung vorhandene oder zusätzlich vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen Zur Kravag Logistic Police