Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich a) Raiffeisen-Kanal: alle sicheren Online-Banking Systeme und/oder elektronischen Kommunikationskanäle, die vom Finanzinstitut zur Verfügung gestellt werden, über die das Finanzinstitut Zahlungsvorgänge und Auskunftsersuchen in Bezug auf vom Kunden beim Finanzinstitut geführten Konten online übermitteln kann;
b) Zahlungsdienstnutzer: eine natürliche oder juristische Person, die Kunde des Finanzinstituts ist und einen Zahlungsdienst eines Drittanbieters von Zahlungsdiensten als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt;
c) Konto-Informationsdienst: einen Online-Dienst zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten, das/die ein Zahlungsdienstnutzer entweder bei einem anderen Zahlungsdienstleister oder bei mehr als einem Zahlungsdienstleister hält;
d) Zahlungsauslösedienst: einen Dienst, der auf Antrag des Zahlungsdienstnutzers einen Zahlungsvorgang in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto auslöst;
e) Drittanbieter von Zahlungsdiensten: einen von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß ermächtigten Kontoinformationsdienstleister oder Zahlungsauslösedienstleister, der Tätigkeiten im Sinne von Anhang I Nummer 7 und 8 des Gesetzes vom 10/11/2009 über Zahlungsdienste in seiner geänderten Fassung ausübt. Dieser Abschnitt gilt nur, wenn ein Raiffeisen-Kanal von einem Drittanbieter von Zahlungsdiensten im Auftrag des Kunden genutzt wird, um Zahlungsvorgänge auszulösen oder Informationen über ein vom Kunden beim Finanzinstitut geführtes Konto zu erhalten.
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich. 195 Begriffsbestimmungen § 196 Allgemeine Bestimmungen § 197 Anwendungsfälle der Gruppenaufsicht § 198 Ausschluss von Unternehmen aus der Gruppenaufsicht § 199 Subgruppenaufsicht auf Ebene einer nationalen Teilgruppe § 200 Subgruppenaufsicht auf Ebene einer mehrere Mitgliedstaaten umfassenden Teilgruppe
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich. 15.1. Die folgenden Mietbedingungen gelten für alle Mietverträge, in denen BÜMO Ihr Eventpartner GmbH als Vermieterin auftritt.
15.2. Für die Vermietung von Mietsachen aus dem Angebotsprogramm der Vermieterin gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Ver- tragsvereinbarungen sowie diese Allgemeinen Mietbedingungen. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Be- dingungen erkennt der Mieter deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle – auch mündlich/telefonisch – abgeschlossenen Folgegeschäfte.
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Lieferung von Propan, Butan und LPG als Bulkware (nachstehend: die “Allgemeinen Geschäftsbedingungen“) haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung: - “Antargaz“: die Antargaz Belgium NV, De Kleetlaan 5A 1831 Diegem, RPR Brüssel, BE 0881.334.278.; - “ Gewerblicher Kunde“: eine natürliche oder juristische Person, die für gewerbliche Zwecke Erdgas abnimmt.
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich. I.1. Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich. 1.1. Diese AGB gelten zwischen der xxxxxx.xx services AG, Roll- nerstr. 8, 90408 Nürnberg („xxxxxx.xx“) und dem Anwalt bzw. der Anwältin bzw. der Gesellschaft („Kunde”), die/der einen Profileintrag („Profil“) auf einer Internetseite von xxxxxx.xx gebucht hat.
1.2. Abweichenden AGB von Xxxxxx wird hiermit ausdrücklich wi- dersprochen. Individualvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksam- keit einer Bestätigung durch xxxxxx.xx in Textform. Individualverein- barungen zwischen xxxxxx.xx und dem Kunden gehen diesen AGB im Bereich der jeweils individuell vereinbarten Vertragsbedingung vor (vgl. § 305 BGB) und werden sodann durch diese AGB ergänzt.
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich. 1.1 „Abgebende Clubs“ und „Aufnehmende Clubs“ im Sinne dieser Vereinbarung sind die Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen (einschließlich deren Muttervereine sofern und soweit diese das Leistungszentrum führen) und diejenigen Vereine und Kapitalgesellschaf- ten der 3. Liga, der Regionalligen und der Junioren-Bundesligen, die nach Feststellung des DFB ein Leistungszentrum nach den jeweils vorgesehenen Kriterien des Anhangs V zur LO führen, soweit diese Clubs Vertragspartner dieser Vereinbarung sind. Sämtliche Regelun- gen aus dieser Vereinbarung wirken daher ausschließlich zwischen abgebenden und aufneh- menden Clubs in diesem Sinne und damit nicht gegenüber dritten Clubs, die nicht Vertrags- partner dieser Vereinbarung sind.
1.2 „Spieler“ oder „Junioren-Spieler“ im Sinne dieser Vereinbarung sind Spieler der Altersklas- sen U12 bis U19, die für eine Mannschaft des Leistungszentrums eines Clubs spielberech- tigt sind oder die bis zur jeweils aktuellen Wechselperiode für eine Mannschaft des Leis- tungszentrums eines Clubs spielberechtigt waren.
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich. (1) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Begriff „Subvention“
a) eine Maßnahme, welche die in Artikel 1.1 des Subventionsübereinkommens genannten Bedingungen erfüllt, unabhängig davon, ob die Subvention einem Unternehmen gewährt wird, das Waren oder Dienstleistungen anbietet,0 und
b) eine Subvention nach Buchstabe a, die im Sinne von Artikel 2 des Subventionsübereinkommens spezifisch ist. Jede Subvention gemäß den Bestimmungen von Artikel 16.7 (Verbotene Subventionen) gilt als spezifische Subvention.
(2) Dieses Kapitel gilt für Subventionen, die Unternehmen gewährt werden, soweit diese Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.0 Für die Zwecke dieses Kapitels bezieht sich der Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ auf das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt.
(3) Dieses Kapitel gilt für Subventionen die Unternehmen gewährt werden, welche mit der Wahrnehmung besonderer Funktionen oder Aufgaben von öffentlichem Interesse betraut sind, soweit die Anwendung dieses Kapitels die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Funktionen oder Aufgaben von öffentlichem Interesse weder rechtlich noch tatsächlich behindert. Die Betrauung mit diesen Funktionen oder Aufgaben im öffentlichen Interesse erfolgt im Voraus auf transparente Weise und Einschränkungen oder Abweichungen bezüglich der Anwendung dieses Kapitels dürfen nicht über das zur Erfüllung der übertragenen Funktionen oder Aufgaben erforderliche Maß hinausgehen. Für die Zwecke dieses Kapitels schließt der Begriff „besondere Funktionen oder Aufgaben von öffentlichem Interesse“ Gemeinwohlverpflichtungen ein.
(4) Die Artikel 16.6 (Konsultationen) und 16.7 (Verbotene Subventionen) gelten nicht für Subventionen, die von unterhalb der Zentralregierung angesiedelten Zuständigkeitsebenen der jeweiligen Vertragspartei gewährt werden. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Kapitel trifft jede Vertragspartei die ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um die Einhaltung dieses Kapitels auf unterhalb der Zentralregierung angesiedelten Zuständigkeitsebenen der jeweiligen Vertragspartei sicherzustellen.
(5) Die Artikel 16.6 (Konsultationen) und 16.7 (Verbotene Subventionen) gelten nicht für den audiovisuellen Sektor.
(6) Artikel 16.7 (Verbotene Subventionen) gilt nicht
a) für Subventionen, die zum Ausgleich von Schäden gewährt werden, die durch Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche Ereignisse nicht wirtschaftlicher Art verursacht werden, sofern di...
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich. 1.1 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die folgenden Begriffe folgende Definitionen: - Bauleitung: die Bauleitung gemäß dem Generalunternehmervertrag. - Generalunternehmervertrag: der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Generalunternehmer. - Rechte am geistigen Eigentum: Patente, Markenrechte, Urheberrechte, typographische Rechte, Datenbankrechte (inklusive des Auszugsrechts), registrierte und nicht-registrierte Zeichnungs- oder Musterrechte, Betriebsgeheimnisse und das Recht, Informationen geheim zu halten, sowie alle Rechte und Formen des rechtlichen Schutzes ähnlicher Art oder mit vergleichbarer Wirkung auf die vorgenannten Rechte, gleich an welchem Ort der Welt und ohne Rücksicht darauf, ob diese Rechte registriert sind, und inklusive aller Anträge auf ihre Registrierung. - Lieferung von Produkten: die Lieferung von Produkten, wozu auch alle Werk- und Dienstleistungen zählen, die mit der Lieferung von Produkten im Zusammenhang stehen, soweit sie nicht unter die „Durchführung von Werkleistungen“ fallen. - Auftraggeber: Die Heijmans N.V. und/oder eine oder mehrere ihrer Tochtergesellschaften. - Auftragnehmer: jede natürliche oder juristische Person, mit der der Auftraggeber über das Zustandekommen eines Vertrages verhandelt und/oder einen Vertrag abschließt.
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich. 1 In diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) ist unter den nachgenannten Begriffen Folgendes zu verstehen:
a) Dura Vermeer: die Dura Vermeer Groep NV und/oder eine oder mehrere ihrer Tochtergesellschaften
b) Auftragnehmer: die Partei, mit der Dura Vermeer über das Zustandekommen des Vertrages verhandelt und/oder mit der Dura Xxxxxxx den Vertrag abschließt
c) Unterauftragnehmer: eine (natürliche oder juristische) Person, die vom Auftragnehmer (direkt oder indirekt) mit der Erbringung der Vertragsleistung beauftragt wird
d) Vertrag: der Vertrag zwischen Dura Vermeer und dem Auftragnehmer über die zu erbringende Vertragsleistung (inklusive der dazu gehörenden Anlagen)
e) Vertragsleistung: die vom Auftragnehmer aufgrund des Vertrages zu erbringende Leistung, bestehend aus der Lieferung von Sachen und/oder der Herstellung eines Werkes und/oder der Durchführung von Tätigkeiten und/oder Dienstleistungen und/oder anderen Tätigkeiten und aller damit zusammenhängenden Aktivitäten
f) Hauptwerkvertrag: der Vertrag zwischen dem Geschäftsherrn und Dura Vermeer
g) Geschäftsherr: der Auftraggeber des Hauptwerkvertrags
h) Werk: das von Dura Vermeer aufgrund des Hauptwerkvertrages an den Geschäftsherrn zu liefernde Werk
2 Diese AEB gelten für den Vertrag sowie für alle Anfragen, Offerten, Angebote, Auftragsbestätigungen, Verträge und andere Rechtshandlungen mit Bezug auf die vom Auftragnehmer zu erbringende Vertragsleistung.
3 Abweichungen und/oder Ergänzungen zu diesen AEB gelten nur dann, wenn sie schriftlich zwischen Dura Vermeer und dem Auftragnehmer vereinbart sind.
4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (gleich unter welcher Bezeichnung) sind auf den Vertrag nicht anwendbar.
5 Weicht eine Bestimmung des Vertrages von einer Bestimmung in diesen AEB ab oder steht sie dazu in Widerspruch, hat die Bestimmung des Vertrages den Vorrang.
6 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung des Vertrages und/oder dieser AEB hat keine Folgen für die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages und dieser AEB.
7 Bezieht sich der Vertrag (auch) auf die Lieferung von Sachen, ist ungeachtet der Bezeichnung des Vertrages neben ABSCHNITT 1. ALLGEMEINE REGELUNGEN auch ABSCHNITT 2. LIEFERUNGEN auf den Vertrag anzuwenden. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen beider Abschnitte hat die Bestimmung in ABSCHNITT 2. LIEFERUNGEN den Vorrang.
8 Bezieht sich der Vertrag (auch) auf die Erbringung einer Werkleistung oder die Arbeitnehmerüberlassung, ist ungeachtet der B...