Behinderungen Musterklauseln

Behinderungen. Ist erkennbar, dass sich eine Be- hinderung ergibt, hat der NU die- se und ihre Auswirkungen sofort dem AG schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er schuldhaft diese Anzeige, hat er dem AG daraus entstehenden Schaden zu erset- zen. Für Fälle von einfacher Fahrläs- sigkeit des AG wird der Scha- densersatzanspruch für Sach- und Vermögensschäden der Höhe nach begrenzt auf 20 % der NU-Auftragssumme.
Behinderungen. Behinderungen jeglicher Art des AN bei Ausführung seiner Arbeiten auf der vertragsgegenständlichen Baustelle sind dem AG unverzüglich mündlich und unmittelbar anschließend schriftlich unter Angabe des Grundes, des Ortes mit Datum und Uhrzeit zur Prüfung mitzuteilen.
Behinderungen. Der AN hat Behinderungen schriftlich in der unter Ziff. 8.2 benannten Frist anzuzeigen. Dies gilt auch für Behinderungen, die offensichtlich sind, auf ausstehende Entscheidungen des AG wie z. B. zu noch nicht getroffenen Anordnungen zurückzuführen sind oder aus dem Bautagebuch oder ähnli- chen Aufzeichnungen für den AG ersichtlich sein könnten, die der AN nach dem Vertrag anfertigt. Darüber hinaus gilt: Ist der AN zu irgendeinem Zeitpunkt der Ausführung seiner Leistung der Meinung, dass durch un- vorhergesehene Ereignisse, bei Vertragsabschluss nicht bekannte, erst jetzt erkennbare Erschwer- nisse bzw. Behinderungen oder durch Zusatzleistungen eine Verlängerung der vertraglichen Aus- führungsfristen bzw. Verschiebung der vertraglichen Ausführungstermine erforderlich wird, die au- ßerhalb des von ihm übernommenen Risikos liegt, so hat er unverzüglich – spätestens jedoch bin- nen drei Werktagen, nachdem diese Umstände eingetreten oder dem AN bekannt geworden sind oder hätten bekannt sein müssen – eine voraussichtliche Verlängerung der Arbeitstage schriftlich anzuzeigen. Ein etwaiger Zusatzvergütungsanspruch, ggf. entstehende zusätzliche Kosten oder sonstige geld- werte Ansprüche des AN aus der angemeldeten Behinderung sind, sofern dies objektiv möglich ist, vom AN binnen zwei Wochen anzukündigen, nachdem die hindernden Umstände eingetreten oder dem AN bekannt geworden sind oder hätten bekannt sein müssen. Unterlässt der AN schuldhaft eine der vorstehenden Anzeigen oder zeigt er die Behinderung schuld- haft zu spät an, so stehen ihm insoweit keine Ansprüche gegen den AG zu. Mögliche erkennbare oder übliche Überschreitungen der Mengenansätze sind vom AN bei der Aus- führung terminlich zu berücksichtigen. Sie stellen keine nicht erkennbaren Erschwernisse dar und führen damit nicht zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen. § 6 Abs. 2 VOB/B findet Anwendung. Dies unbeschadet der sich aus diesem Vertrag ergebenden weitergehenden Informationsverpflichtungen mit der Maßgabe, dass der AN nicht für widrige Wet- terverhältnisse verantwortlich ist, welche die über einen Zeitraum von 10 Jahren ermittelten langfris- tigen Durchschnittswerte für Regen, Schnee und Kälte um mehr als 20 % übertreffen. In diesen Fällen ist der AN berechtigt, eine entsprechende Verlängerung der jeweiligen Ausführungsfrist zu verlangen. Der AN hat jedoch bezüglich der Verlängerung der Ausführungsfrist keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung, Entschädigung und/oder Schadensersatz. Bei Vorli...
Behinderungen. 10.1 Behinderungen oder Unterbrechungen hat der Vertragspartner MAN sofort nach Auftreten, sind sie bereits vor Auftreten erkennbar spätestens innerhalb von zwei Tagen nach Erkennbar werden, schriftlich anzuzeigen. Der Vertragspartner kann aus Behinderung oder Unterbrechung nur Ansprüche herleiten, wenn er die hindernden Umstände MAN unverzüglich, d.h. bei Auftreten sofort, bei Erkennbar werden vor Auftreten spätestens binnen zweier Arbeitstage nach Erkennbar werden, schriftlich anzeigt, und zwar auch, wenn diese und deren hindernde bzw. unterbrechende Wirkung MAN offenkundig war. 10.2 MAN haftet dem Vertragspartner nicht für ein Verschulden anderer ebenfalls mit der körperlichen Ausführung von Vorhabensteilen beauftragter Unternehmer, wenn deren Leistung verspätet oder man- gelhaft erbracht und der Vertragspartner hierdurch behindert wird.
Behinderungen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn er in der Ausführung der Planungs- und/oder Bauleistung behindert ist, und zwar unter Anzeige der voraussichtlichen terminlichen und kostenbezogenen Konsequenzen der Behinderung. Behinderungen müssen im Bautagebuch vermerkt werden. Die Eintragung im Bautagebuch ersetzt jedoch nicht die nach dieser Vorschrift notwendige, schriftliche Behinderungsanzeige. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen, wenn eine angezeigte Behinderung beendet ist. Im Hinblick auf ein geordnetes Projektmanagement sind die Folgen einzelner hindernder Umstände auf das eingesetzte Personal und die sonstigen Ressourcen des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer in der Behinderungsanzeige detailliert anzugeben. Insbesondere ist genau auszuführen, ob und inwieweit Personal und sonstige Ressourcen an anderer Stelle beschäftigt bzw. eingesetzt werden können/konnten und welche Maßnahmen zur Minderung etwa aufgetretener Schäden möglich (gewesen) sind. Der Auftragnehmer hat bei Behinderungsanmeldungen das Formular (Anlage 26) zu verwenden. Unterlässt der Auftragnehmer die Anzeige gem. den vorstehenden Absätzen, führt eine Behinderung nicht zu einer Bauzeitverlängerung, einer Mehrvergütung, Entschädigung oder zu Schadenersatzansprüchen, es sei denn, die Behinderung sowie deren Auswirkungen sind offenkundig. Die vorstehenden Absätze gelten auch für die zeitbezogenen Folgen von angeordneten zusätzlichen oder geänderten Leistungen mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer auf zu erwartende zukünftige Terminauswirkungen unverzüglich hinzuweisen hat. Ansprüche wegen Behinderungen stehen dem Auftragnehmer nicht zu, sofern diese auf der Verletzung der vom Auftragnehmer übernommenen Koordinierungsaufgaben, insbesondere der Entscheidungsterminplanung, beruhen. Keine Behinderungen stellen begründete Kontrollprüfungen des Auftraggebers bzw. seiner Objektüberwachung bzw. seines Projektsteuerers dar. Der Auftraggeber behält sich vor, unter Benennung von Bedenken über die gesetzlichen, bauaufsichtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen hinaus, die für die Prüfung der Vertragsgemäßheit notwendigen Nachweise für alle zum Einsatz kommenden Materialen und Verfahren zu verlangen (bauaufsichtliche Zulassungen, Testate, Werksprüfung, Gütenachweise etc.). Die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrenskosten und die notwendige Zeit für die Beibringung entsprechender Nachträge sind vom Leistungsum...
Behinderungen. 1. Ist für den Unternehmer erkennbar, dass sich durch eine Be- hinderung in der Leistung Auswirkungen ergeben, hat der Un- ternehmer die Behinderung und deren Auswirkungen dem Be- steller unverzüglich in schriftlicher Form unter Angabe des Be- ginns und des voraussichtlichen Endes des Behinderungszeit- raums, der möglichen Folgen der Behinderung (im Hinblick auf Termine und/oder Kosten) und mit detaillierter Begründung mit- zuteilen. 2. Der Unternehmer hat die von der Behinderung betroffenen Leistungen nach Wegfall der Behinderung unverzüglich wie- deraufzunehmen und den Besteller hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren.
Behinderungen. 10.4.1 Ist der AN in der Ausführung seiner Leistung behindert oder ergeben sich aus anderen Gründen (z.B. Leistungsänderungen) Auswirkungen auf den Bauablauf (z.B. Verzögerungen), so hat er dies EXYTE unverzüglich schriftlich anzuzeigen, zu begründen und zusätzlich im Bautagebuch zu vermerken. Die Mitteilung ist mit Vorschlägen zum Ausgleich drohender oder bereits eingetretener Verzögerungen und zur Abschwächung ihrer Folgen zu versehen. Behinderungsanzeigen bedürfen auch dann der Schriftform, wenn die Behinderung offenkundig ist. Der AN hat EXYTE auch unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn eine angezeigte Behinderung weggefallen oder beendet ist. 10.4.2 Witterungseinflüsse stellen nur dann ein Ereignis höherer Gewalt dar, wenn mit ihnen objektiv bei Angebotsabgabe nicht gerechnet werden konnte. Der AN hat in jedem Falle mit solchen Witterungseinflüssen zu rechnen, die in den vergangenen 10 Jahren am Standort aufgetreten sind. 10.4.3 Ist erkennbar, dass die im Terminplan vereinbarten Fristen gefährdet sind, kann EXYTE Bauzeitanordnungen treffen. Der AN ist verpflichtet, diese Anordnungen auszuführen; Ziffer 8 dieser AEB gilt im Sinne einer Rechtsgrundverweisung, sofern der AN die Behinderung nicht zu vertreten hat. Soweit der AN die Behinderung zu vertreten hat, hat er alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um entstandene Verzüge aufzuholen und drohende Verspätungen zu vermeiden. Falls die erforderlichen Bauzeitanordnungen nicht innerhalb angemessener Frist umgesetzt werden, ist EXYTE berechtigt, Dritte mit der Umsetzung dieser Maßnahmen auf Kosten des AN zu beauftragen.
Behinderungen. Der AN hat Behinderungen schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für Behinderungen, die offensichtlich sind. Fällt die Behinderung weg, so hat der AN dem AG dies schriftlich mitzuteilen (=Abmeldung der Behinderung). Von Stillstands- und Behinderungszeiten ausgeschlossen, die bei dem Fristverlängerungsanspruch des AN in Ansatz gebracht wer- den können, sind alle Ruhe-, Sonn- und Feiertage.
Behinderungen. Behinderungen oder Unterbrechungen hat der Vertragspartner VW FS sofort nach Auftreten, sind sie bereits vor Auftreten erkennbar spätestens innerhalb von zwei Tagen nach Erkennbarwerden, schriftlich anzuzeigen. Behinderungsanzeigen sind fortlaufend zu nummerieren.
Behinderungen. 6.1 Bei einer dem AG zuzurechnenden Behinderung ist eine Fristverlängerung des AN ausgeschlossen, sofern die Behinderung einen Zeitraum von insgesamt bis zu 10 v.H. der vertraglich verein- barten Ausführungsdauer maximal jedoch 24 Stunden nicht über- steigt (Bagatellgrenze). Im Übrigen hat der AN einen Anspruch auf Fristverlängerung um die Dauer der Behinderung. Satz 1 gilt entsprechend für Schadensersatzansprüche des AN aufgrund derartiger Behinderungen. 6.2 Der AG erstattet Schäden oder Mehrkosten aus Behinderungen nur insoweit, als die Behinderung von ihm zu vertreten ist und für den AN nicht vorhersehbar war. Der Anspruch steht dem AN im Übrigen nur dann zu, wenn er dem AG die Behinderung unverzüg lich und vollständig mit den Angaben gemäß Ziffer 6.4 ange- zeigt hat. Der AN hat den tatsächlichen Schaden anhand der Urkalkulation nachzuweisen sowie darzulegen, dass er während der Dauer der Behinderung keine anderweitigen Arbeiten ausfüh- ren konnte. 6.3 Glaubt sich der AN in der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistung behindert, so hat er dies dem AG unverzüglich schrift- lich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem AG offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren. 6.4 Die Behinderungsanzeige muss die maßgeblichen hindernden Umstände benennen, sowie die Angabe enthalten, welche nach Bauablaufplanung vorgesehenen Arbeiten konkret behindert sind. Ferner muss die voraussichtliche Dauer der Behinderung ange- geben werden. Der AN hat ferner dem AG auch zu informieren, wenn die Behinderung beendet ist und die Arbeiten wieder aufge- nommen werden können. Ein Anspruch des AN ist ausgeschlos- sen, soweit der AN zum Zeitpunkt der Behinderung selber nicht leistungsbereit oder mit der Ausführung seiner Arbeiten im Verzug war. 6.5 Der AN ist verpflichtet, auch bei Vorliegen einer Behinderung alles ihm billigerweise zumutbare für die weitere Bauausführung sowie die Minderung des Behinderungs- bzw. Verzugsschadens zu tun, sowie die Arbeiten unverzüglich nach Wegfall der Behinderung wieder aufzunehmen.