Behinderungen der Anreise Musterklauseln

Behinderungen der Anreise. 5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.
Behinderungen der Anreise. Kann der Vertragspartner bzw die Gäste am Tag der Anreise nicht im Bewirtungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Kann der Vertragspartner bzw die Gäste am Tag der Anreise nicht im Bewirtungsbetrieb erscheinen, weil diese erkrankt sind, so ist der Vertragspartner verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen; der Gastwirt ist verpflichtet, die Gäste zu bewirten.
Behinderungen der Anreise. Kann der Xxxx am Tag der Anreise im Beherbergungsbetrieb aus Gründen, die der Xxxx nicht zu vertreten hat, nicht erscheinen, ist der Xxxx nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen. Als derartige Gründe gelten ausschließlich jene höherer Gewalt. Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.
Behinderungen der Anreise. Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorher- sehbare außergewöhnliche Umstände (Lawinenabgang, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten un- möglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu be- zahlen. Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von 3 Tagen wieder möglich wird. Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfü- gig und sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Wohnung unbenutzbar geworden ist, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen. Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers. Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Ferienwohnung, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß Hausordnung auszuüben. Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn beglei- tenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen. Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Xxxx oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, ver- ursachen. Insbesondere bei Hinterlassen einer über das normale Maß hinausgehende Verschmutzung ( vertrock- nete oder verfaulte Essensreste im Geschirrinventar, völlig verunreinigte Mikrowellen etc) haftet der Vertrags- partner für die Zusatzkosten. Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem. § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Xxxx ein...
Behinderungen der Anreise. 5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer
Behinderungen der Anreise. 5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser, Grenzschließung durch die österreichische Bundesregierung, Beherbergungsverbot erteilt durch die österreichische Bundesregierung, etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen. Dies gilt nicht für Reisewarnungen oder Einstufungen unseres Ortes/ der Region/ des Bundeslandes/des Bundesgebiets in ein Risikogebiet durch ausländische Regierungen oder Behörden, da dies kein Reiseverbot darstellt und eine Anreise grundsätzlich möglich ist. Etwaige kostenpflichtige Aufwendungen, die mit behördlichen Auflagen zur Anreise notwendig sind (bspws. Kostenpflichtige Tests) sind vom Vertragspartner zu tragen.
Behinderungen der Anreise. 6.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser, etc.) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen. Sollte der Aufenthalt durch bestimmte Bedingungen unmöglich sein, z.B. behördlich verhängte Reisebeschränkungen oder behördliche Schließung der Unterkunft, fallen, außer einer Bearbeitungsgebühr in der Höhe von 5% des gesamten Buchungspreises, keine Kosten an und bereits bezahlte Beträge werden, abzüglich der Bearbeitungsgebühr, wieder gutgeschrieben
Behinderungen der Anreise. Erscheint der Xxxx nicht bis zum Ablauf des vereinbarten Check in Fensters, ist das Hotel berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder das vertraglich vereinbarte Entgelt zu fordern. Es steht dem Hotel frei, die gebuchten Zimmer an andere Personen zu vergeben.
Behinderungen der Anreise. Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen. Die Entgeltzahlungspflicht für den Diese AGB gelten für alle Beherbergungsverträge, die zwischen der Hotel Mariahilf GmbH und dem Xxxx abgeschlossen werden, sowie für alle sonstigen erbrachten Dienstleistungen von Seiten des Hotels.

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  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.