Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. a) Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Ta- gen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zuge- stimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in An- spruch genommen hat. b) Xxxxx der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rück- trittserklärung zu. c) Xxxx der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine an- gemessene Geschäftsgebühr zu. d) Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der An- fechtungserklärung zu. e) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. f) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Inte- resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein ande- res künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. g) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versi- chert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeit- punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er- langt. 1. Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für Ver- glasungsarbeiten an. Entsprechend verändert sich der Beitrag. 2. Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr (siehe § 7 Nr. 1) entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindi- zes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehr- familiengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamt. Der Veränderungspro- zentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch gerundet. Maßgebend ist der für den Monat Mai veröffentlichte Index. 3. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die angepasste Haftung des Versicherers kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) der Anpassung mit Wirkung für den Zeitpunkt widersprechen, in dem die Anpassung wirksam werden sollte. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzei- tige Absendung. § 5 Nr. 3 c findet Anwendung.
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Samples: Haushalt Glasversicherung
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur derjenige Anspruch auf den Teil des Beitrags zuBeitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. § 10 Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherer den Beitrag ändern?
(1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Vomhundertsatz sich für die Rechts- schutzversicherung das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen einer genügend großen Zahl der die Rechtsschutzversicherung betreibenden Versicherer im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Rechtsschutzfälle. Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des Durchschnitts der Schadenzahlungen, die aus Leistungsver- besserungen herrühren, werden bei den Feststellungen des Treu- händers nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits enthalten sind.
a(2) Widerruft Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge – gemäß den §§ 21 und 22, – gemäß den §§ 23, 25 und 29 und für Versicherungsverträge über den Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, – gemäß des § 26 und für Versicherungsverträge über den Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutzes, gesondert, und zwar jeweils unterschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.
(3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz unter 5, unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz ist jedoch in den folgenden Jahren mit zu berücksichtigen. Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz, ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die nächstniedrigere durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den abgerundeten Vomhundertsatz zu verändern. Der erhöh- te Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
(4) Hat sich der entsprechend Absatz 1 nach den unternehmensei- genen Zahlen des Versicherers zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten drei Jahren, in denen eine Beitragsanpassung möglich war, geringer erhöht, als er vom Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer den Folgejahres- beitrag in der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur um den im letzten Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Vomhundertsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach Absatz 3 ergibt.
(5) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Oktober des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhän- ders erfolgten, fällig werden. Sie unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn für den Gegenstand der Versicherung noch nicht ein Jahr abgelaufen ist.
(6) Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, so kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Ta- genden Versicherungsvertrag kündigen. Darauf muss der Versicherer den Versicherungsnehmer hinweisen, und zwar spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden soll. Die Kündigung kann der Versicherungsnehmer inner- halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers erklären. Sie gilt mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden soll. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. § 11 Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder sachlichen Verhältnisse des Versicherten auf den Versicherungsbeitrag aus?
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag recht- fertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den auf die Zeit geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monates nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu erstattenmachen. Voraussetzung istVerletzt er diese Pflicht, dass kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vor- sätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen, so hat der Widerrufsbelehrung Versicherungsnehmer kei- nen Versicherungsschutz, es sei denn, dem Versicherer war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrich- tige Angabe auf das Widerrufsrechtgrober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen- den Verhältnis kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls die Rechtsfolgen Frist für die Kündigung des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen Versicherers abgelaufen war und der Versicherungsnehmer zuge- stimmt Versicherer nicht gekün- digt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nichtGleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in An- spruch genommen hatnachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Rechtsschutzfalls noch für den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich war.
b(4) Xxxxx Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll. § 12 Was geschieht, wenn das versicherte Interesse wegfällt?
(1) Fällt das versicherte Interesse ganz oder teilweise weg, endet der Versicherungsschutz für das wegfallende Interesse, soweit keine abweichende Regelung getroffen ist. Erlangt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurückspä- ter als zwei Monate nach dem Wegfall des versicherten Interesses hiervon Kenntnis, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang Zeitpunkt der Rück- trittserklärung Kenntniserlangung zu.
c(2) Xxxx Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsvertrag durch Rücktritt Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Versicherers beendetversicherten Interesses vor- liegt. Wird der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, weil bleibt der erste Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden isthat oder für den gezahlt wurde, so steht wird an Stelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Versicherer eine an- gemessene Geschäftsgebühr zuTodestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit Wirkung ab dem Todestag verlangen.
d(3) Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein bezeichnete selbst genutzte Wohnung oder das selbst genutzte Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das Gleiche gilt für Rechts- schutzfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.
(4) Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das er für seine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit selbst nutzt, findet Absatz 3 entsprechend Anwendung. Es gilt § 11. § 13 In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden?
(1) Hat der Versicherer nach dem Eintritt eines Rechtsschutzfalles seine Leistungspflicht anerkannt oder den Versicherungsschutz abgelehnt, sind beide Seiten berechtigt, den Vertrag durch Kündigung vorzeitig zu beenden. Das Recht zur Kündigung entfällt, wenn die schriftliche Kündigung dem Vertragspartner nicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Kündigungsvoraussetzung zugegangen ist.
(2) Die fristgemäße Kündigung wird einen Monat nach Ihrem Zugang wirksam, wenn sie nicht ausdrücklich zum Ende des Versicherungsjahres erfolgt.
(3) Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. § 14 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag durch Anfechtung verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendetBürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet, so steht dem Versicherer zählt der Beitrag Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der An- fechtungserklärung zuEntscheidung des Versicherers bei der Fristberechnung nicht mit. § 15 Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen?
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils bestimmten Umfang für die in §§ 21 bis 28 oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Perso- nen aufgrund Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.
e(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsneh- mer kann jedoch widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher/eingetragener Lebenspartner Rechts- schutz verlangt. Für vom Versicherer bereits vor Zugang des Widerspruchs übernommene oder zugesagte Leistungen besteht der Versicherung vollständig Versicherungsschutz fort. § 16 Was ist bei Anzeigen und dauerhaft weg, steht Erklärungen gegenüber dem Versicherer der Beitrag zuzu beachten?
(1) Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den er hätte beanspruchen könnenVersicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, wenn die Versicherung nur bis zu das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Zeitpunkt beantragt worden wäreVersicherer erfolgen, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hatin Textform abzugeben.
f) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Inte- resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein ande- res künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
g(2) Hat der Versicherungsnehmer ein dem Versicherer eine Änderung sei- ner Anschrift nicht bestehendes Interesse in mitgeteilt, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absicht versi- chertAbsendung des Briefes als zugegangen. Dasselbe gilt für den Fall, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist dass der Vertrag nichtig. Dem Versicherungsnehmer seinen Namen geändert und dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeit- punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er- langtÄnderung nicht mitgeteilt hat.
1. Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für Ver- glasungsarbeiten an. Entsprechend verändert sich der Beitrag.
2. Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr (siehe § 7 Nr. 13) entsprechend dem ProzentsatzAbsatz 2 gilt auch, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindi- zes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehr- familiengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamt. Der Veränderungspro- zentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch gerundet. Maßgebend ist der für den Monat Mai veröffentlichte Index.
3. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die angepasste Haftung des Versicherers kann wenn der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) der Anpassung mit Wirkung die Versicherung für den Zeitpunkt widersprechen, in dem seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen hat und die Anpassung wirksam werden sollte. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzei- tige Absendung. § 5 Nr. 3 c findet Anwendunggewerbliche Niederlassung verlegt.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer Vertrages hat der Ver- sicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur derjenige Anspruch auf den Teil des Beitrags zuBeitrages, der dem Zeitraum Zeit- raum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
a) Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Ta- gen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zuge- stimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in An- spruch genommen hat.
b) Xxxxx der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rück- trittserklärung zu.
c) Xxxx der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine an- gemessene Geschäftsgebühr zu.
d) Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der An- fechtungserklärung zu.
e) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
f) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Inte- resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein ande- res künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
g) Hat ändert den Beitrag ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres nach Maßgabe der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in Ermittlungen des unabhängigen Treuhänders der Absicht versi- chert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtigRechtsschutzversicherer. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeit- punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er- langt.
Der Treuhänder ermittelt zum 1. Der Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen der zum Betrieb der Rechtsschutzversicherung zugelassenen Versicherer passt im ver- gangenen Kalenderjahr im Verhältnis zum vorangegangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Bei Erhöhung des Beitrages darf dieser den Umfang zum Zeitpunkt der Versicherung an die Preisentwicklung Erhöhung für Ver- glasungsarbeiten anNeuverträge geltenden Beitrag nicht übersteigen. Entsprechend verändert Erhöht sich der Beitrag.
2. Der Beitrag erhöht oder vermindert , ohne dass sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr (siehe § 7 Nr. 1) entsprechend dem Prozentsatzder Umfang des Ver- sicherungsschutzes ändert, um kann der Versicherungsnehmer den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindi- zes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehr- familiengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamt. Der Veränderungspro- zentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch gerundet. Maßgebend ist der für den Monat Mai veröffentlichte Index.
3. Innerhalb Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die angepasste Haftung des Versicherers kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mailmit sofortiger Wirkung, Telefax oder Brief) der Anpassung mit Wirkung für den frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt widersprechenkündigen, in dem die Anpassung Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Zur Wahrung Der Versicherer hat den Versiche- rungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitrags- erhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
(1) Um dauerhaft ein ausgewogenes Verhältnis von Beitrag und Leistung zu erlangen oder zu erhalten, kann der Ver- sicherer eine individuelle Beitragsregulierung durchführen und hierzu ergänzende Informationen heranziehen. Hierzu zählen z. B.: rechtzeitige Zahlung der Versicherungsbei- träge, Dauer und Umfang der bisherigen Vertragsbe- ziehungen sowie Merkmale zur versicherten Person oder zur versicherten Sache.
(2) Für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiven risiko- bezogenen Kriterien abgrenzbar sind (wie z. B. die Alters- gruppe, die Höhe der Versicherungssumme, der Wohnort, die versicherte berufliche bzw. selbstständige Tätigkeit (Betriebsart), die rechtzeitige Zahlung der Versicherungs- beiträge, Dauer und Umfang der bisherigen Vertragsbezie- hung), kann zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs mittels mathematisch-statistischer und geographischer und spezi- eller DV-technischer Verfahren eine Zusammenfassung erfolgen. Für die jeweilige Gruppe wird das Risiko auf der Grundlage der anerkannten Versicherungsmathematik berechnet. Auf Basis dieser Informationen können zu Beginn jeder neuen Versicherungsperiode (Versicherungsjahr) gegenüber dem Beitrag Nachlässe eingeräumt oder Zuschläge erho- ben werden. Die Nachlässe oder Zuschläge gelten nur für die jeweils neue Versicherungsperiode (Versicherungsjahr).
(3) Eine sich aus der Neuregulierung ergebende Beitragser- höhung ist auf 5 % pro Jahr begrenzt. Erfolgt gleichzeitig eine Beitragserhöhung nach § 10, ist die Erhöhung des Bei- trags einschließlich des Zuschlages aufgrund dieser Rege- lung auf insgesamt 20 % des bisherigen Beitrags be- schränkt.
(4) Veränderungen des Beitrags nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 teilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Rahmen der Rechnungsstellung mit. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Veränderung zugehen. Erhöht sich der Beitrag, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungs- vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirk- samwerdens der Erhöhung kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen höheren als den verein- barten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist genügt kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzu- weisen. Der Versicherer kann seine Rechte nur innerhalb eines Monates nach Kenntnis ausüben.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Bei- trag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt. RS-10-2021-10 12/63
(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monates nach Zugang einer Aufforderung die rechtzei- tige Absendungzur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. § 5 NrVerletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, wenn die Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers vorsätzlich oder grob fahrlässig war. 3 c findet AnwendungDas Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, dem Versicherer war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versicherungs- schutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die erhöhte Gefahr weder für den Eintritt des Rechtsschutzfalls noch den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich war.
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur derjenige Anspruch auf den Teil des Beitrags zuBeitra- ges, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden bestan- den hat.
a(1) Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Ta- gen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zuge- stimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in An- spruch genommen hat.
b) Xxxxx der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum Zugang 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutzver- sicherung das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Rück- trittserklärung zu.
c) Xxxx Schadenzahlungen einer genügend großen Zahl der Versicherungsvertrag die Rechts- schutzversicherung betreibenden Versicherer im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die Anzahl der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine an- gemessene Geschäftsgebühr zu.
d) Wird im Jahresmittel ver- sicherten Risiken. Als Durchschnitt der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Beitrag bis zum Zugang der An- fechtungserklärung zu.
e) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
f) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Inte- resse bei einer VersicherungZahlungen, die für ein künftiges Unternehmen oder alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Rechtsschutzfälle. Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des Durchschnitts der Schadenzahlun- gen, die aus Leistungsverbesserungen herrühren, werden bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits ent- halten sind.
(2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für ein ande- res künftiges Interesse genommen Versicherungsverträge gemäß den §§ 21 und 22, gemäß den §§ 23, 24, 25 und 29, gemäß den §§ 26 und 27, gemäß § 28 nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils unterschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.
(3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz unter 5, unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz ist jedoch in den folgenden Jahren mit zu berücksichtigen. Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhun- dertsatz, ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, nicht entstehtauf die nächstniedrige durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den abgerun- deten Vomhundertsatz zu verändern. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangenerhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
g(4) Hat sich der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse entsprechend Absatz 1 nach den unternehmenseige- nen Zahlen des Versicherers zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten drei Jahren, in denen eine Beitragsanpassung möglich war, geringer erhöht, als er vom Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag in der Absicht versi- chertjewei- ligen Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur um den im letzten Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Vomhundertsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeit- punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er- langtnach Absatz 3 ergibt.
(5) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Der Versicherer passt Oktober des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden. Sie unterbleibt, wenn seit dem im Versi- cherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn für den Umfang Gegen- stand der Versicherung an die Preisentwicklung für Ver- glasungsarbeiten an. Entsprechend verändert noch nicht ein Jahr abgelaufen ist.
(6) Erhöht sich der Beitrag.
2. Der Beitrag erhöht oder vermindert , ohne dass sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr (siehe § 7 Nr. 1) entsprechend dem Prozentsatzder Umfang des Versiche- rungsschutzes ändert, um kann der Versicherungsnehmer den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindi- zes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehr- familiengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamt. Der Veränderungspro- zentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch gerundet. Maßgebend ist der für den Monat Mai veröffentlichte Index.
3. Innerhalb Versiche- rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die angepasste Haftung des Versicherers kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mailmit sofortiger Wirkung, Telefax oder Brief) der Anpassung mit Wirkung für den frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt widersprechenkündigen, in dem die Anpassung Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Zur Wahrung Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mittei- lung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirk- samwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Ver- sicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag recht- fertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag ver- langen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höhe- ren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist genügt kündigen. In der Mitteilung hat der Ver- sicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hin- zuweisen. Der Versicherer kann seine Rechte nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis ausüben.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versiche- rungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst von Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monates nach Zugang einer Aufforderung die rechtzei- tige Absendungzur Beitragsberech- nung erforderlichen Angaben zu machen. § 5 NrVerletzt der Versiche- rungsnehmer diese Pflicht, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, wenn die Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers vorsätzlich oder grob fahrlässig war. 3 c findet AnwendungDas Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Macht der Versicherungsneh- mer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn dem Versicherer war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versi- cherungsnehmer hat gleichwohl Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich war.
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer haben wir, soweit nicht etwas anderes be- stimmt ist, nur derjenige Anspruch auf den Teil des Beitrags zuBeitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.. HG-RS, Privatgeschäft - Stand 01.2011
a(1) Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Ta- gen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zuge- stimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in An- spruch genommen hat.
b) Xxxxx der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum Zugang 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutzversicherung das Produkt von Schaden- häufigkeit und Durchschnitt der Rück- trittserklärung zu.
c) Xxxx Schadenzahlungen einer genügend großen Zahl der Versicherungsvertrag die Rechtsschutzversicherung betreibenden Versicherer im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die An- zahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die Anzahl der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine an- gemessene Geschäftsgebühr zu.
d) Wird im Jahresmittel versicherten Risiken. Als Durchschnitt der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Beitrag bis zum Zugang der An- fechtungserklärung zu.
e) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
f) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Inte- resse bei einer VersicherungZahlungen, die für ein künftiges Unternehmen oder alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Rechts- schutzfälle. Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des Durchschnitts der Scha- denzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen herrühren, werden bei den Feststel- lungen des Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits enthalten sind.
(2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für ein ande- res künftiges Interesse genommen Versicherungsverträge • gemäß den §§ 21 und 22, • gemäß den §§ 23, 24, 25 und 29, • gemäß den §§ 26 und 27, • gemäß § 28 nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils unterschie- den nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.
(3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz unter 5, un- terbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz ist jedoch in den folgenden Kalenderjahren mit zu berücksichtigen. Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz, ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, nicht entstehtauf die nächstniedrigere durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden. Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgebeitrag um den abgerundeten Vomhundertsatz zu verändern. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangenerhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
g(4) Hat sich der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse entsprechend Absatz 1 nach unseren unternehmenseigenen Zahlen zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten drei Kalenderjahren, in denen eine Bei- tragsangleichung möglich war, geringer erhöht, als er vom Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so dürfen wir den Folgebeitrag in der Absicht versi- chertjeweiligen Anpassungsgrup- pe gemäß Absatz 2 nur um den im letzten Kalenderjahr nach unseren Zahlen ermit- telten Vomhundertsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeit- punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er- langtnach Absatz 3 ergibt.
(5) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgebeiträge, die ab 1. Der Versicherer passt Oktober des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgen, fällig werden. Sie unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn für den Umfang Gegen- stand der Versicherung an die Preisentwicklung für Ver- glasungsarbeiten an. Entsprechend verändert noch nicht zwölf Monate abgelaufen sind.
(6) Erhöht sich der Beitrag.
2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, so können Sie den Versicherungsvertrag kündigen. Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1Darauf müssen wir Sie hinweisen, und zwar spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt, in dem die Beitrags- erhöhung wirksam werden soll. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr (siehe § 7 Nr. 1) entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindi- zes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehr- familiengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamt. Der Veränderungspro- zentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch gerundet. Maßgebend ist der für den Monat Mai veröffentlichte Index.
3. Innerhalb Die Kündigung können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der unserer Mitteilung über die angepasste Haftung des Versicherers kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mailerklären. Sie gilt mit sofortiger Wirkung, Telefax oder Brief) der Anpassung mit Wirkung für den Zeitpunkt widersprechenfrühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Anpassung Beitragserhöhung wirksam werden solltesoll. Zur Wahrung Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach unserem Tarif einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, können wir vom Eintritt dieses Umstands an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach unserem Tarif auch gegen einen höheren Beitrag nicht über- nommen, können wir die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Absicherung der höheren Gefahr aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist genügt kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Wir können unsere Rechte nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der höheren Gefahr ausüben.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach unserem Tarif einen ge- ringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, können wir vom Eintritt dieses Umstands an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigen Sie uns diesen Umstand später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Sie haben uns innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die rechtzei- tige Absendungzur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. § 5 NrVerletzen Sie diese Pflicht, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, wenn Ihre Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig war. 3 c findet AnwendungDas Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Machen Sie bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlassen Sie die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem uns die Angaben hätten zugehen müssen, so haben Sie keinen Versiche- rungsschutz, es sei denn, uns war der Eintritt des Umstands zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige An- gabe auf grober Fahrlässigkeit, können wir den Umfang des Versicherungsschutzes in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen. Das Nicht- vorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Sie haben gleichwohl Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls die Frist für unsere Kündigung abgelaufen war und wir nicht gekündigt haben. Gleiches gilt, wenn Sie nachweisen, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Rechtsschutzfalls noch den Umfang unserer Leistung ursächlich war.
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer Vertrages hat die KS Versicherungs-AG, so- weit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur derjenige Anspruch auf den Teil des Beitrags zuBeitra- ges, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
a) Widerruft 1. Bei Erhöhung des Tarifbeitrages für neue Versicherungsverträge ist die KS Versicherungs-AG berechtigt, für die zu diesem Zeitpunkt beste- henden Versicherungsverträge den Beitrag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung nächsten Versicherungsperiode an bis zur Höhe des neuen Tarif- beitrages anzuheben. Dadurch darf der Beitrag für den einzelnen Ver- sicherungsvertrag innerhalb von 14 Ta- gendrei aufeinander folgenden Jahren jedoch nicht um mehr als 30% erhöht werden.
2. Vermindert sich der Tarifbeitrag, hat ist die KS Versicherungs-AG ver- pflichtet, den Beitrag für bestehende Versicherungsverträge vom Be- ginn der Versicherer nächsten Versicherungsperiode an bis zur Höhe des neuen Tarifbeitrages zu senken.
3. Bestehende Versicherungsverträge bleiben bei der Anpassung bis zum Beginn der nächsten Versicherungsperiode unberücksichtigt, wenn ihre bisherige Laufzeit zum Zeitpunkt der Anpassung weniger als ein Jahr beträgt.
4. Der Versicherungsnehmer kann bei jeder Anhebung seines Beitrages innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung der KS Versiche- rungs-AG mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, das Versicherungsverhältnis kün- digen. Die Beitragserhöhung wird nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung istwirksam, dass der Versicherer wenn in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs Mittei- lung der KS Versicherungs-AG an den Versicherungsnehmer der Un- terschied zwischen dem alten und den zu zahlenden Betrag hingewiesen dem neuen Tarifbeitrag kenntlich gemacht und der Versicherungsnehmer zuge- stimmt hatüber sein Kündigungsrecht schriftlich belehrt wird. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
1. Wird das versicherte Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, dass der besteht Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag Fahrzeug, das an die Stelle des versicherten Fahrzeuges tritt. Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des versicherten Fahrzeuges ist der KS Versiche- rungs-AG innerhalb eines Monats anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu erstattenbezeichnen. Dies gilt nichtBei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Versi- cherungsschutz nur, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder leicht fahrlässig ver- säumt hat. Bei grob fahrlässigen Verstoß gegen diese Obliegenheiten ist die KS Versicherungs-AG berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen- den Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, das der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen.
2. Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längs- tens jedoch bis zu einem Monat nach dem Erwerb des Folgefahrzeu- ges, ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines Fahr- zeuges innerhalb eines Monats vor oder innerhalb eines Monats nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeuges wird vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt.
1. Ist das versicherte Fahrzeug weggefallen und liegen die Vorausset- zungen der Folgefahrzeugregelung gemäß § 9 nicht vor, kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung des Versicherungsvertrages zum Zeitpunkt des Wegfalles verlangen. Stellt der Versicherungsneh- mer diesen Antrag erst später als zwei Monate nach Wegfall des ver- sicherten Fahrzeuges, wird der Versicherungsvertrag ab Antragsein- gang aufgehoben.
2. Verringert sich in den Fällen des § 1 Ziffer 3 (Versicherung mehrerer Fahrzeuge in einem Schutzbrief) die Anzahl der versicherten Fahrzeu- ge auf eins, wird der Beitrag auf Antrag des Versicherungsnehmers entsprechend herabgesetzt. Zeigt der Versicherungsnehmer die Ver- ringerung der Anzahl der Fahrzeuge später als zwei Monate nach ihrem Eintritt an, wird der Beitrag vom Eingang der Anzeige an herab- gesetzt.
1. Nach Eintritt jedes Schadenfalles können Versicherungsnehmer und die KS Versicherungs-AG den Versicherungsvertrag kündigen.
2. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen.
3. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob seine Kündigung so- fort oder zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam werden soll. Die Kündi- gung der KS Versicherungs-AG wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
4. Kündigt die KS Versicherungs-AG, so hat sie nur Anspruch auf denje- nigen Teil des Beitrages, der der bis zur Wirksamkeit der Kündigung abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.
1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in An- spruch genommen hatdrei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
b) Xxxxx 2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurückKS Versiche- rungs-AG angemeldet worden, so steht ihm ist die Verjährung von der Beitrag bis zum Zugang der Rück- trittserklärung zu.
c) Xxxx der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine an- gemessene Geschäftsgebühr zu.
d) Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der An- fechtungserklärung zu.
e) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäregehemmt, zu dem die Entscheidung der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
f) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Inte- resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein ande- res künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
g) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse KS Ver- sicherungs-AG dem Anspruchsteller in der Absicht versi- chert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeit- punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er- langtTextform zugeht.
1. Der Versicherer passt den Umfang Klagen gegen die KS Versicherungs-AG Für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen die KS Versi- cherungs-AG erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche Zustän- digkeit nach dem Sitz der Versicherung an die Preisentwicklung für Ver- glasungsarbeiten an. Entsprechend verändert sich der Beitrag.
2. Der Beitrag erhöht KS Versicherungs-AG oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres ihrer für das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr (siehe § 7 Nrje- weilige Versicherungsverhältnis zuständigen Niederlassung. 1) entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindi- zes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehr- familiengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamt. Der Veränderungspro- zentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch gerundet. Maßgebend ist der für den Monat Mai veröffentlichte Index.
3. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die angepasste Haftung des Versicherers kann Ist der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z. B. E-Maileine natürliche Person, Telefax oder Brief) der Anpassung mit Wirkung für den Zeitpunkt widersprechenist auch das Ge- richt örtlich zuständig, in dem die Anpassung wirksam werden sollte. Zur Wahrung dessen Bezirk der Frist genügt die rechtzei- tige Absendung. § 5 Nr. 3 c findet AnwendungVersicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Samples: Schutzbriefversicherung
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann die ARAG für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer Vertrages hat die ARAG, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur derjenige Anspruch auf den Teil des Beitrags zuBeitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden bestan- den hat.
a(1) Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Ta- gen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zuge- stimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in An- spruch genommen hat.
b) Xxxxx der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum Zugang 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Vomhundert- satz sich für die Rechtsschutzversicherung das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Rück- trittserklärung zu.
c) Xxxx Schadenzahlungen einer genügend großen Zahl der Versicherungsvertrag die Rechtsschutzversicherung betreibenden Versicherer im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die Anzahl der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine an- gemessene Geschäftsgebühr zu.
d) Wird im Jahresmittel versicherten Risiken. Als Durchschnitt der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer Schadenzahlungen eines Ka- lenderjahres gilt die Summe der Beitrag bis zum Zugang der An- fechtungserklärung zu.
e) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
f) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Inte- resse bei einer VersicherungZahlungen, die für ein künftiges Unternehmen oder alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Rechtsschutzfälle. Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des Durchschnitts der Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen herrühren, werden bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen berück- sichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits enthalten sind.
(2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für ein ande- res künftiges Interesse genommen Versicherungsverträge gemäß den §§ 21, 22 und 23, gemäß § 26, gemäß § 28, gemäß § 29 nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils unterschieden nach Verträ- gen mit und ohne Selbstbeteiligung.
(3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz unter 5, unterbleibt eine Bei- tragsänderung. Der Vomhundertsatz ist jedoch in den folgenden Jahren mit zu berücksichtigen. Er- geben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz, ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, nicht entstehtauf die nächst niedrige durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den abgerundeten Vomhundertsatz zu verändern. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangenerhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
g(4) Hat sich der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse entsprechend Absatz 1 nach den unternehmenseigenen Zahlen des Versicherers zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten drei Jahren, in denen eine Beitragsanpassung möglich war, geringer erhöht, als er vom Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so darf der Versiche- rer den Folgejahresbeitrag in der Absicht versi- chertjeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur um den im letz- ten Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Vomhundertsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf die- jenige nicht übersteigen, die sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeit- punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er- langtnach Absatz 3 ergibt.
(5) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Der Versicherer passt Januar des Folgejahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden. Sie unterbleibt, wenn seit dem im Versiche- rungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn für den Umfang Gegenstand der Versicherung an die Preisentwicklung für Ver- glasungsarbeiten an. Entsprechend verändert noch nicht ein Jahr abgelaufen ist.
(6) Erhöht sich der Beitrag.
2. Der Beitrag erhöht oder vermindert , ohne dass sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr (siehe § 7 Nr. 1) entsprechend dem Prozentsatzder Umfang des Versicherungsschutzes ändert, um kann der Versicherungsnehmer den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindi- zes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehr- familiengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamt. Der Veränderungspro- zentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch gerundet. Maßgebend ist der für den Monat Mai veröffentlichte Index.
3. Innerhalb Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die angepasste Haftung des Versicherers kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mailmit sofortiger Wirkung, Telefax oder Brief) der Anpassung mit Wirkung für den frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt widersprechenkündigen, in dem die Anpassung Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Zur Wahrung Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mit- teilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spä- testens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der ARAG einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die ARAG vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif der ARAG auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann die ARAG die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10% oder schließt die ARAG die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsneh- mer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der ARAG ohne Einhaltung ei- ner Frist genügt kündigen. In der Mitteilung hat die rechtzei- tige AbsendungARAG den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungs- recht hinzuweisen. § 5 NrDie ARAG kann ihre Rechte nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis ausüben.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der ARAG einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann die ARAG vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den ge- ringeren Beitrag verlangen. 3 c findet AnwendungZeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand der ARAG später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat der ARAG innerhalb eines Monates nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann die ARAG den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, wenn die Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers vorsätzlich oder grob fahrlässig war. Das Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Macht der Ver- sicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die er- forderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben der ARAG hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungs- nehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, der ARAG war der Eintritt des Umstandes zu die- sem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige An- gabe auf grober Fahrlässigkeit, kann die ARAG den Umfang des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Das Nicht- vorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versiche- rungsnehmer hat gleichwohl Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles die Frist für die Kündigung der ARAG abgelaufen war und sie nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Rechtsschutzfalls noch den Umfang der Leistung der ARAG ursächlich war.
Appears in 1 contract
Samples: Rechtsschutzversicherung
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur derjenige Anspruch auf den Teil des Beitrags zuBeitrages, der dem Zeitraum der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
(1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutzversicherung das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen einer genü- gend großen Zahl der die Rechtsschutzversicherung betreibenden Versiche- rer im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als Schaden- häufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutz- fälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Rechtsschutz- fälle. Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des Durchschnitts der Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen herrühren, werden bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen berück- sichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits enthalten sind.
(2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge gemäß den §§ 21 und 22, gemäß den §§ 23, 24, 25 und 29, gemäß den §§ 26 und 27, gemäß § 28 nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils un- terschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.
(3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz unter 5, unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz ist jedoch in den fol- genden Jahren mitzuberücksichtigen. Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz, ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die nächstniedrige durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Vermin- derung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den abgerundeten Vomhun- dertsatz zu verändern. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhö- hung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
(4) Hat sich der entsprechende Absatz 1 nach den unternehmenseigenen Zahlen des Versicherers zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten drei Jahren, in denen eine Beitragsanpassung möglich war, geringer erhöht, als er vom Treu- händer für diese Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer den Folge- jahresbeitrag in der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur um den im letzten Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Vomhundertsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach Absatz 3 ergibt.
(5) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Oktober des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden. Sie unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn für den Gegenstand der Versicherungsschutz bestanden hatVersicherung noch nicht ein Jahr abgelaufen ist.
a(6) Widerruft Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung den Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Ta- gen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit eines Monats nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wir- kung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitrags- erhöhung wirksam werden sollte. Eine Erhöhung der Beiträge zu erstattenVersicherungsteuer be- gründet kein Kündigungsrecht.
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versi- cherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versi- cherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhe- re Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Voraussetzung istWird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, dass kann der Versicherer in innerhalb eines Monates nach Kenntnis den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrechtnach dem Tarif des Versi- cherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, die Rechtsfolgen des Widerrufs und kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den zu zahlenden Betrag hingewiesen und geringeren Bei- trag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer zuge- stimmt hatdiesen Umstand dem Versi- cherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, dass wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monates nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Anga- ben zu machen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben nicht oder unrichtig, ist der Versicherer berechtigt, für einen nach Eintritt der höheren Gefahr eingetretenen Rechtsschutzfall die Leistungen nur insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis des vereinbarten Beitrages zu dem Beitrag entspricht, der bei richtigen und vollständigen Angaben hätte gezahlt werden müssen. Unterlässt der Versicherungsnehmer jedoch die er- forderliche Meldung eines zusätzlichen Gegenstandes der Versicherung, ist der Versicherungsschutz vor Ende für diesen Gegenstand ausgeschlossen. In den Fäl- len der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz Sätze 2 unterblieben, hat und 3 bleibt der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nichtzur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in An- spruch genommen hatbeweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unterblei- ben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.
b(1) Xxxxx Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurückdavon Kenntnis erhält, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rück- trittserklärung zu.
c) Xxxx der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine an- gemessene Geschäftsgebühr zu.
d) Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der An- fechtungserklärung zu.
e) Fällt dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, weggefallen ist. In diesem Fall steht dem Versicherer ihm der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre.
(2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungs- schutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, zu dem soweit der Versicherer vom Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hatGegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächst- fällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungs- nehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit Wirkung ab Todestag verlangen.
f(3) Der Wechselt der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtetdie im Versicherungsschein bezeichne- te, selbstgenutzte Wohnung oder das selbstgenutzte Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.
(4) Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das er für seine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit selbst nutzt, findet Ab- satz 3 entsprechende Anwendung, wenn das versicherte Interesse neue Objekt nach dem Tarif des Versicherers weder nach Größe, noch nach Miet- oder Pachthöhe einen hö- heren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt.
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflich- tet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen.
(2) Xxxxxx der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungs- nehmer und der Versicherer innerhalb eines Monates nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berech- tigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.
(3) Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zu- gang der Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Absatz 2 zugegangen sein. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens je- doch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
(4) Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei Beginn dem Versicherer angemeldet worden, zählt der Versicherung Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der schriftli- chen Entscheidung des Versicherers bei der Fristberechnung nicht mit.
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils be- stimmten Umfang für die in § 21 bis § 28 oder wenn das Inte- resse bei einer Versicherungim Versicherungsschein genann- ten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprü- che, die für ein künftiges Unternehmen natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder für ein ande- res künftiges Interesse genommen ist, nicht entstehtTötung des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.
(2) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffen- den Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherer Versicherungsnehmer kann jedoch wi- dersprechen, wenn eine angemessene Geschäftsgebühr verlangenandere mitversicherte Person als sein ehelicher/ein- getragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.
g(1) Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schrift- lich abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeich- nete Geschäftsstelle gerichtet werden.
(2) Hat der Versicherungsnehmer ein eine Änderung seiner Anschrift dem Versiche- rer nicht bestehendes Interesse in der Absicht versi- chertmitgeteilt, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffengenügt für eine Willenserklärung, ist der Vertrag nichtigdie dem Versicherungs- nehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis Die Erklärung wird zu dem Zeit- punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er- langt.
1. Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für Ver- glasungsarbeiten an. Entsprechend verändert sich der Beitrag.
2. Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr (siehe § 7 Nr. 1) entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindi- zes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehr- familiengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamt. Der Veränderungspro- zentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch gerundet. Maßgebend ist der für den Monat Mai veröffentlichte Index.
3. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die angepasste Haftung des Versicherers kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) der Anpassung mit Wirkung für den Zeitpunkt widersprechenwirksam, in dem sie ohne die Anpassung wirksam werden sollteAnschriftenänderung bei re- gelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde. Zur Wahrung 4
(3) Hat der Frist genügt Versicherungsnehmer die rechtzei- tige Absendung. § 5 Nr. 3 c findet Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechende Anwendung.
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Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur derjenige Anspruch auf den Teil des Beitrags zuBeitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz bestanden hat.
a(1) Widerruft Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen.
(2) Xxxxxx der Versicherer seine Vertragserklärung Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von 14 Ta- genzwölf Monaten eingetretene Rechts- schutzfälle, sind der Versicherungsnehmer und der Ver- sicherer innerhalb eines Monates nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.
(3) Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Absatz 2 in Schriftform zugegangen sein. Kündigt der Versicherungs- nehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
(4) Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den auf die Zeit nach Zugang Teil des Beitrags, der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zuge- stimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in An- spruch genommen hatdrei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den all- gemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
b(2) Xxxxx der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rück- trittserklärung zu.
c) Xxxx der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht bei dem Versicherer eine an- gemessene Geschäftsgebühr zu.
d) Wird angemeldet worden, ist die Verjährung von der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der An- fechtungserklärung zu.
e) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäregehemmt, zu dem der Versicherer vom Wegfall die Entscheidung des Interesses Kenntnis erlangt hatVersicherers dem Versicherten in Text- form zugeht.
f(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im Umfang für die in § 19 oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versi- cherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des Versicherungsneh- mers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.
(2) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungs- nehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtetVersi- cherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Inte- resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein ande- res künftiges Interesse genommen ist, nicht entstehteine andere mitversicherte Person als sein ehelicher Lebenspartner Rechtsschutz verlangt. Der Alle Erklärungen gegenüber dem Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangensind schriftlich abzugeben.
g) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versi- chert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeit- punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er- langt.
1. Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für Ver- glasungsarbeiten an. Entsprechend verändert sich der Beitrag.
2. Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr (siehe § 7 Nr. 1) entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindi- zes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehr- familiengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamt. Der Veränderungspro- zentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch gerundet. Maßgebend ist der für den Monat Mai veröffentlichte Index.
3. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die angepasste Haftung des Versicherers kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) der Anpassung mit Wirkung für den Zeitpunkt widersprechen, in dem die Anpassung wirksam werden sollte. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzei- tige Absendung. § 5 Nr. 3 c findet Anwendung.
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Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. RS 10 10.2014 Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer Vertrages hat der Ver- sicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur derjenige Anspruch auf den Teil des Beitrags zuBeitrages, der dem Zeitraum Zeit- raum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Der Versicherer ändert den Beitrag ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres nach Maßgabe der Ermittlungen des unabhängigen Treuhänders der Rechtsschutzversicherer. Der Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen der zum Betrieb der Rechtsschutzversicherung zugelassenen Versicherer im ver- gangenen Kalenderjahr im Verhältnis zum vorangegangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Bei Erhöhung des Beitrages darf dieser den zum Zeitpunkt der Erhöhung für Neuverträge geltenden Beitrag nicht übersteigen. Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Ver- sicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versiche- rungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitrags- erhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
a(1) Widerruft Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen höheren als den verein- barten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung den Vertrag innerhalb von 14 Ta- gen, eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzu- weisen. Der Versicherer kann seine Rechte nur innerhalb eines Monates nach Kenntnis ausüben.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den auf die Zeit vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Ver- sicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herab- gesetzt. RS 10 10.2014 11/42
(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monates nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. Verletzt der Widerrufserklärung entfallenden Teil Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann der Beiträge Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, wenn die Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers vorsätzlich oder grob fahrlässig war. Das Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu erstattenbeweisen. Voraussetzung Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, dem Versicherer war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versicherungs- schutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die erhöhte Gefahr weder für den Eintritt des Rechtsschutzfalls noch den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich war.
(4) Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
(1) Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zuge- stimmt hatdavon Kenntnis erhält, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in An- spruch genommen hat.
b) Xxxxx der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rück- trittserklärung zu.
c) Xxxx der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine an- gemessene Geschäftsgebühr zu.
d) Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der An- fechtungserklärung zu.
e) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, weggefallen ist. In diesem Fall steht dem Versicherer ihm der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre.
(2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, zu dem soweit der Versicherer vom Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
f) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn Gegenstandes der Versicherung nicht besteht oder wenn das Inte- resse bei einer Versicherungvorliegt. Wird der nach dem Todestag nächste fällige Beitrag bezahlt, die für ein künftiges Unternehmen bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für ein ande- res künftiges Interesse genommen istden gezahlt wurde, nicht entstehtwird anstelle des Ver- storbenen Versicherungsnehmer. Der Versicherer Er kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des Versiche- rungsvertrages mit Wirkung ab Todestag verlangen.
g(3) Hat Wechselt der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in die im Versicherungs- schein bezeichnete, selbst genutzte Wohnung oder das selbst genutzte Einfamilienhaus, geht der Absicht versi- chertVersicherungs- schutz auf das neue Objekt über. Versichert sind Rechts- schutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das gleiche gilt für Rechts- schutzfälle, die sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeit- punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er- langtauf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.
1. Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für Ver- glasungsarbeiten an. Entsprechend verändert sich der Beitrag.
2. Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr (siehe § 7 Nr. 1) entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindi- zes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehr- familiengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamt. Der Veränderungspro- zentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch gerundet. Maßgebend ist der für den Monat Mai veröffentlichte Index.
3. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die angepasste Haftung des Versicherers kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) der Anpassung mit Wirkung für den Zeitpunkt widersprechen, in dem die Anpassung wirksam werden sollte. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzei- tige Absendung. § 5 Nr. 3 c findet Anwendung.
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur derjenige Anspruch auf den Teil des Beitrags zuBeitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden be- standen hat.
a(1) Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Ta- gen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zuge- stimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in An- spruch genommen hat.
b) Xxxxx der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum Zugang 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Vomhun- dertsatz sich für die Rechtsschutzversicherung das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durch- schnitt der Rück- trittserklärung zu.
c) Xxxx Schadenzahlungen einer genügend großen Zahl der Versicherungsvertrag die Rechtsschutzversicherung betreibenden Versicherer im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als Scha- denhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutz- fälle, geteilt durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die Anzahl der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine an- gemessene Geschäftsgebühr zu.
d) Wird im Jahresmittel versicherten Risiken. Als Durchschnitt der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Beitrag bis zum Zugang der An- fechtungserklärung zu.
e) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
f) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Inte- resse bei einer VersicherungZahlungen, die für ein künftiges Unternehmen oder alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Rechtsschutzfälle. Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des Durchschnitts der Schaden- zahlungen, die aus Leistungsverbesserungen herrühren, werden bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits enthalten sind.
(2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für ein ande- res künftiges Interesse genommen Versicherungsverträge - gemäß den §§ 21 und 22, - gemäß den §§ 23, 24, 25 und 29, - gemäß den §§ 26 und 27, - gemäß § 28 nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils unterschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.
(3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz unter 5, unterbleibt eine Bei- tragsänderung. Der Vomhundertsatz ist jedoch in den folgenden Kalenderjahren mit zu berück- sichtigen. Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz, ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, nicht entstehtauf die nächst niedrige durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgebeitrag um den abgerundeten Vomhundertsatz zu verändern. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangenerhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
g(4) Hat sich der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse entsprechend Absatz 1 nach den unternehmenseigenen Zahlen des Versicherers zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten drei Kalenderjahren, in denen eine Beitragsanpas- sung möglich war, geringer erhöht, als er vom Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer den Folgebeitrag in der Absicht versi- chertjeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur um den im letzten Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Vomhundertsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeit- punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er- langtnach Absatz 3 ergibt.
(5) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgebeiträge, die ab 1. Der Versicherer passt Oktober des Jahres, in dem die Er- mittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden. Sie unterbleibt, wenn seit dem im Versiche- rungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn für den Umfang Gegenstand der Versicherung an die Preisentwicklung für Ver- glasungsarbeiten an. Entsprechend verändert noch nicht zwölf Monate abgelaufen sind.
(6) Erhöht sich der Beitrag.
2. Der Beitrag erhöht oder vermindert , ohne dass sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr (siehe § 7 Nr. 1) entsprechend dem Prozentsatzder Umfang des Versicherungsschutzes ändert, um kann der Versicherungsnehmer den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindi- zes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehr- familiengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamt. Der Veränderungspro- zentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch gerundet. Maßgebend ist der für den Monat Mai veröffentlichte Index.
3. Innerhalb Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die angepasste Haftung Mittei- lung des Versicherers kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mailmit sofortiger Wirkung, Telefax oder Brief) der Anpassung mit Wirkung für den frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt widersprechenkündigen, in dem die Anpassung Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Zur Wahrung Der Versicherer hat den Versicherungsneh- mer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versiche- rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen höhe- ren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absiche- rung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Mo- nats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist genügt kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuwei- sen.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen gerin- geren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstan- des an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Um- stand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst von Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monates nach Zugang einer Auf- forderung die rechtzei- tige Absendungzur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. § 5 NrVerletzt der Versiche- rungsnehmer diese Pflicht, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von ei- nem Monat kündigen. 3 c findet AnwendungMacht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vor- sätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Versiche- rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn dem Versicherer war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Ver- schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Das Nichtvorliegen ei- ner groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich war.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer Vertrages hat der Versicherer, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nur derjenige Anspruch auf den Teil des Beitrags zuBei- trags, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz bestanden hat.
a) Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Ta- gen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zuge- stimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in An- spruch genommen hat.
b) Xxxxx der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rück- trittserklärung zu.
c) Xxxx der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine an- gemessene Geschäftsgebühr zu.
d) Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der An- fechtungserklärung zu.
e) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
f) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Inte- resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein ande- res künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
g) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versi- chert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeit- punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er- langt.
1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Scha- densersatzansprüche und die Freistellung des Ver- sicherungsnehmers von berechtigten Schadenser- satzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Ge- setzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses o- der Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer passt hierdurch gebunden ist. Aner- kenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungs- nehmer ohne Zustimmung des Versicherers abge- geben oder geschlossen worden sind, binden den Umfang Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne An- erkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versiche- rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versi- cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versi- cherungsnehmer binnen zwei Wochen vom An- spruch des Dritten freizustellen. Die Versicherung umfasst auch die mit Einverständ- nis des Versicherers aufgewendeten Kosten der Verteidigung in einem Straf- oder Ordnungswidrig- keitsverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wur- de, welche die Verantwortlichkeit des Versiche- rungsnehmers einem Dritten gegenüber zur Folge haben könnte. Hat der Versicherungsnehmer für eine aus einem Versicherungsfall geschuldete Rente kraft Gesetzes Sicherheit zu leisten oder ist ihm die Abwendung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach- gelassen, ist der Versicherer an die Preisentwicklung für Ver- glasungsarbeiten an. Entsprechend verändert sich der Beitragseiner Stelle zur Si- cherheitsleistung oder Hinterlegung verpflichtet.
2. Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr (siehe § 7 Nr. 1) entsprechend dem Prozentsatz, um den sich Für die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindi- zes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehr- familiengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamt. Der Veränderungspro- zentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch gerundet. Maßgebend ist der Leistung des Versicherers bilden die für den Monat Mai veröffentlichte IndexVersicherungsvertrag jeweils geltenden Versiche- rungssumme die Höchstgrenze bei jedem Schaden- ereignis. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadenereignis.
3. Innerhalb eines Monats nach Zugang Beseitigt der Mitteilung Versicherungsnehmer einen ersatz- pflichtigen Schaden selbst, werden nur Selbstkos- ten ohne Gewinnanteil ersetzt.
4. Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen der Versicherungssumme alle ihm zur Beilegung oder Abwehr von Ansprüchen zweckmäßig erscheinen- den Erklärungen im Namen des Versicherungsneh- mers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über die angepasste Haftung den Anspruch zwischen dem Ver- sicherungsnehmer und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, führt der Versicherer den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versi- cherungsnehmers.
5. Aufwendungen des Versicherers kann für Kosten werden, ausgenommen bei Schadenereignissen und Rechtsstreitigkeiten in USA und Kanada, nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerech- net. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwen- dung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadener- mittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versi- cherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versiche- rungssumme, hat der Versicherer Prozesskosten nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Ge- samthöhe der Ansprüche zu tragen, und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Scha- denereignis entstehende Prozesse handelt.
6. Hat der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mailan den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapi- talwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbe- trag der Versicherungssumme, Telefax wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme oder Brief) ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Anpassung mit Wirkung für den Zeitpunkt widersprechen, in dem Rente erstattet. Über die Anpassung wirksam werden sollte. Zur Wahrung Berechnungsmethode des Kapi- talwertes der Frist genügt die rechtzei- tige Absendung. § 5 Nr. 3 c findet AnwendungRente erteilt der Versicherer auf Ver- langen Auskunft.
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Samples: Haftpflichtversicherungs Bedingungen
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur derjenige Anspruch auf den Teil des Beitrags zuBeitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.. § 10 Beitragsanpassung
a(1) Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Ta- gen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zuge- stimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in An- spruch genommen hat.
b) Xxxxx der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum Zugang 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutzver- sicherung das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Rück- trittserklärung zu.
c) Xxxx Schadenzahlungen einer genügend großen Zahl der Versicherungsvertrag die Rechtsschutz- versicherung betreibenden Versicherer im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die Anzahl der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine an- gemessene Geschäftsgebühr zu.
d) Wird im Jahresmittel versicherten Risiken. Als Durchschnitt der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer Scha- denzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Beitrag bis zum Zugang der An- fechtungserklärung zu.
e) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
f) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Inte- resse bei einer VersicherungZahlungen, die für ein künftiges Unternehmen oder alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Versicherungsfälle. Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des Durchschnittes der Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen herrühren, werden bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits enthalten sind.
(2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für ein ande- res künftiges Interesse genommen Versicherungsverträge gemäß den §§ 21 und 22, gemäß den §§ 23, 24, 25 und 29, gemäß den §§ 26 und 27, gemäß § 28 nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils unterschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.
(3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundersatz unter 5, unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz ist jedoch in den folgenden Kalenderjahren mitzuberücksichtigen. Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vom- hundertsatz, ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, nicht entstehtauf die nächstniedrige durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgebeitrag um den abgerundeten Vomhundertsatz zu verändern. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangenerhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
g(4) Hat sich der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse entsprechend Ziffer 1 nach den unternehmenseigenen Zahlen des Versicherers zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten drei Kalenderjahren, in denen eine Beitragsanpassung möglich war, geringer erhöht, als er vom Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer den Folgebeitrag in der Absicht versi- chertjeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Ziffer 2 nur um den im letzten Kalender- jahr nach seinen Zahlen ermittelten Vomhundertsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeit- punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er- langtnach Ziffer 3 ergibt.
(5) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgebeiträge, die ab 1. Der Versicherer passt Oktober des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden. Sie unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein be- zeichneten Versicherungsbeginn für den Umfang Gegenstand der Versicherung an die Preisentwicklung für Ver- glasungsarbeiten an. Entsprechend verändert noch nicht zwölf Monate abgelaufen sind.
(6) Erhöht sich der Beitrag.
2. Der Beitrag erhöht oder vermindert , ohne dass sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr (siehe § 7 Nr. 1) entsprechend dem Prozentsatzder Umfang des Versiche- rungsschutzes ändert, um kann der Versicherungsnehmer den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindi- zes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehr- familiengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamt. Der Veränderungspro- zentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch gerundet. Maßgebend ist der für den Monat Mai veröffentlichte Index.
3. Innerhalb Ver- sicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die angepasste Haftung des Versicherers kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mailmit sofortiger Wirkung, Telefax oder Brief) der Anpassung mit Wirkung für den frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt widersprechenkündigen, in dem die Anpassung Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Zur Wahrung Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Frist genügt die rechtzei- tige AbsendungMitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Er- höhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. § 5 Nr11 Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hier- durch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. 3 c findet AnwendungWird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungs- nehmer diesen Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Mo- nates nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungs- nehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, dem Versicherer war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungs- nehmer zu beweisen. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Versicherungs- falles noch den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich war.
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Samples: Insurance Contract
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer Vertrages hat der Ver- sicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur derjenige Anspruch auf den Teil des Beitrags zuBeitrages, der dem Zeitraum Zeit- raum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
a) Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Ta- gen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zuge- stimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in An- spruch genommen hat.
b) Xxxxx der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rück- trittserklärung zu.
c) Xxxx der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine an- gemessene Geschäftsgebühr zu.
d) Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der An- fechtungserklärung zu.
e) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
f) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Inte- resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein ande- res künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
g) Hat ändert den Beitrag ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres nach Maßgabe der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in Ermittlungen des unabhängigen Treuhänders der Absicht versi- chert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtigRechtsschutzversicherer. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeit- punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er- langt.
Der Treuhänder ermittelt zum 1. Der Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen der zum Betrieb der Rechtsschutzversicherung zugelassenen Versicherer passt im ver- gangenen Kalenderjahr im Verhältnis zum vorangegangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Bei Erhöhung des Beitrages darf dieser den Umfang zum Zeitpunkt der Versicherung an die Preisentwicklung Erhöhung für Ver- glasungsarbeiten anNeuverträge geltenden Beitrag nicht übersteigen. Entsprechend verändert Erhöht sich der Beitrag.
2. Der Beitrag erhöht oder vermindert , ohne dass sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr (siehe § 7 Nr. 1) entsprechend dem Prozentsatzder Umfang des Ver- sicherungsschutzes ändert, um kann der Versicherungsnehmer den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindi- zes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehr- familiengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamt. Der Veränderungspro- zentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch gerundet. Maßgebend ist der für den Monat Mai veröffentlichte Index.
3. Innerhalb Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die angepasste Haftung des Versicherers kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mailmit sofortiger Wirkung, Telefax oder Brief) der Anpassung mit Wirkung für den frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt widersprechenkündigen, in dem die Anpassung Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Zur Wahrung Der Versicherer hat den Versiche- rungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitrags- erhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
(1) Um dauerhaft ein ausgewogenes Verhältnis von Beitrag und Leistung zu erlangen oder zu erhalten, kann der Ver- sicherer eine individuelle Beitragsregulierung durchführen und hierzu ergänzende Informationen heranziehen. Hierzu zählen z. B.: rechtzeitige Zahlung der Versicherungsbei- träge, Dauer und Umfang der bisherigen Vertragsbe- ziehungen sowie Merkmale zur versicherten Person oder zur versicherten Sache.
(2) Für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiven risiko- bezogenen Kriterien abgrenzbar sind (wie z. B. die Alters- gruppe, die Höhe der Versicherungssumme, der Wohnort, die versicherte berufliche bzw. selbstständige Tätigkeit (Betriebsart), die rechtzeitige Zahlung der Versicherungs- beiträge, Dauer und Umfang der bisherigen Vertragsbezie- hung), kann zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs mittels mathematisch-statistischer und geographischer und spezi- eller DV-technischer Verfahren eine Zusammenfassung erfolgen. Für die jeweilige Gruppe wird das Risiko auf der Grundlage der anerkannten Versicherungsmathematik berechnet. Auf Basis dieser Informationen können zu Beginn jeder neuen Versicherungsperiode (Versicherungsjahr) gegenüber dem Beitrag Nachlässe eingeräumt oder Zuschläge erho- ben werden. Die Nachlässe oder Zuschläge gelten nur für die jeweils neue Versicherungsperiode (Versicherungsjahr).
(3) Eine sich aus der Neuregulierung ergebende Beitragser- höhung ist auf 5 % pro Jahr begrenzt. Erfolgt gleichzeitig eine Beitragserhöhung nach § 10, ist die Erhöhung des Bei- trags einschließlich des Zuschlages aufgrund dieser Rege- lung auf insgesamt 20 % des bisherigen Beitrags be- schränkt.
(4) Veränderungen des Beitrags nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 teilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Rahmen der Rechnungsstellung mit. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Veränderung zugehen. Erhöht sich der Beitrag, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungs- vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirk- samwerdens der Erhöhung kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen höheren als den verein- barten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist genügt kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzu- weisen. Der Versicherer kann seine Rechte nur innerhalb eines Monates nach Kenntnis ausüben.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Bei- trag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monates nach Zugang einer Aufforderung die rechtzei- tige Absendungzur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. § 5 NrVerletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, wenn die Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers vorsätzlich oder grob fahrlässig war. 3 c findet AnwendungDas Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, dem Versicherer war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versicherungs- schutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die erhöhte Gefahr weder für den Eintritt des Rechtsschutzfalls noch den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich war.
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur derjenige Anspruch auf den Teil des Beitrags zuBeitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. § 10 – Beitragsanpassung bei Tarifänderung
(1) Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungs- verträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, überprüft der Versicherer mindestens einmal im Kalenderjahr durch eine neue Kalkulation der Tarifbeiträge für bestehende Verträge, ob diese Tarifbeiträge beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorge- nommen werden muss.
a(2) Widerruft Durch die für die Anpassung maßgebende neue Kalkulation darf nur ermittelt werden, ob sich der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Ta- genbisherige Tarifbeitrag allein auf Grund der seit seiner Festsetzung tatsächlich eingetretenen und der danach bis zur nächsten Kal- kulation erwarteten Schaden- und Kostenentwicklung verändert.
(3) Ergibt die neue Kalkulation nach Absatz 2 höhere als die bisherigen Tarifbei- träge, hat so ist der Versicherer nur den auf berechtigt, die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstattenbisherigen Tarifbeiträge um die Differenz anzuheben. Voraussetzung istSind die neuen Tarifbeiträge niedriger als die bishe- rigen, dass so ist der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrechtverpflichtet, die Rechtsfolgen des Widerrufs bisherigen Tarifbeiträge um die Differenz abzusenken.
(4) Sind die nach Absatz 3 ermittelten Tarifbeiträge für die bestehenden Verträ- ge höher als die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge und enthal- ten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschließenden Verträ- ge die gleichen Tarifmerkmale und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zuge- stimmt hatgleichen Deckungsumfang, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat so kann der Versicherer zusätzlich den auch für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nichtdie bestehenden Verträge nur die Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen.
(5) Der Versicherer kann die Anpassung erst mit Wirkung ab Beginn der nächs- ten Versicherungsperiode vornehmen.
(6) Besteht die Anpassung in einer Erhöhung des bisherigen Beitrags, so wird sie nur wirksam, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer Leistungen aus die Erhöhung mindestens einen Monat vor deren Wirksamwerden in Textform mitteilt. Die Mitteilung muss den Unterschied zwischen dem Versicherungsvertrag in An- spruch genommen hat.
b) Xxxxx der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der bisherigen und dem erhöhten Beitrag bis zum Zugang der Rück- trittserklärung zu.
c) Xxxx der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine an- gemessene Geschäftsgebühr zu.
d) Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der An- fechtungserklärung zu.
e) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
f) aufzeigen. Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn kann das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Inte- resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein ande- res künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
g) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versi- chert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeit- punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er- langt.
1. Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für Ver- glasungsarbeiten an. Entsprechend verändert sich der Beitrag.
2. Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr (siehe § 7 Nr. 1) entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindi- zes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehr- familiengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamt. Der Veränderungspro- zentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch gerundet. Maßgebend ist der für den Monat Mai veröffentlichte Index.
3. Innerhalb Versiche- rungsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die angepasste Haftung des Versicherers kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) der Anpassung mit Wirkung für den zu dem Zeitpunkt widersprechenkündigen, in dem die Anpassung Erhöhung wirksam werden solltesollte (Absatz 5). Zur Wahrung Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Frist genügt die rechtzei- tige AbsendungMitteilung auf das Kün- digungsrecht hinzuweisen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. § 5 Nr11 – Änderung der für die Beitragsbemessung wesentlichen Umstände
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Ver- sicherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstands an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. 3 c findet AnwendungWird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsneh- mer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Der Versicherer kann seine Rechte nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis ausüben.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Ver- sicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstands an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, wenn die Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers vorsätzlich oder grob fahrlässig war. Das Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungsnehmer keinen Versiche- rungsschutz, es sei denn, dem Versicherer war der Eintritt des Umstands zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versiche- rungsnehmer zu beweisen. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Ver- sicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Rechtsschutzfalls noch den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich war.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer Vertrages hat der Ver- sicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur derjenige Anspruch auf den Teil des Beitrags zuBeitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
a(1) Widerruft Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutzversicherung das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzah- lungen einer genügend großen Zahl der die Rechts- schutzversicherung betreibenden Versicherer im ver- gangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, ge- teilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insge- samt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Rechtsschutzfälle. Veränderungen der Schadenhäufig- keit und des Durchschnitts der Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen herrühren, werden bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden Ver- gleichsjahren bereits enthalten sind.
(2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versiche- rungsverträge – gemäß den §§ 21 und 22, – gemäß den §§ 23, 24, 25 und 29, – gemäß den §§ 26 und 27, – gemäß § 28 nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils unterschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung. ARB2014-CIF-GVO-11.2014/01
(3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz unter 5, unterbleibt eine Beitragsände- rung. Der Vomhundertsatz ist jedoch in den folgenden Jahren mit zu berücksichtigen. Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höhe- ren Vomhundertsatz, ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die nächst niedrige durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejah- resbeitrag um den abgerundeten Vomhundertsatz zu verändern. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
(4) Hat sich der entsprechend Absatz 1 nach den unter- nehmenseigenen Zahlen des Versicherers zu ermitteln- de Vomhundertsatz in den letzten drei Jahren, in denen eine Beitragsanpassung möglich war, geringer erhöht, als er vom Treuhänder für diese Jahre festgestellt wur- de, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag in der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur um den im letzten Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Vomhundertsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach Absatz 3 ergibt.
(5) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Oktober des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden. Sie unter- bleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeich- neten Versicherungsbeginn für den Gegenstand der Versicherung noch nicht ein Jahr abgelaufen ist.
(6) Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versiche- rungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeit- punkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungs- nehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hin- zuweisen. Die Mitteilung muss dem. Versicherungs- nehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwer- den der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen höheren als den ver- einbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstan- dene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versiche- rers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernom- men, kann der Versicherer die Absicherung der höhe- ren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag we- gen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung den Ver- trag innerhalb von 14 Ta- gen, eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versiche- rungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den auf die Zeit gerin- geren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsneh- mer diesen Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst von Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer inner- halb eines Monates nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. Verletzt der Widerrufserklärung entfallenden Teil Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann der Beiträge Versicherer den Vertrag unter Einhal- tung einer Frist von einem Monat kündigen. Macht der - 16 - Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Anga- ben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforder- lichen Angaben vorsätzlich und tritt der Versicherungs- fall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungsnehmer keinen Ver- sicherungsschutz, es sei denn dem Versicherer war der Eintritt des Umstandes zu erstattendiesem Zeitpunkt bekannt. Voraussetzung Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben o- der die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Umfang des Versicherungs- schutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kür- zen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versiche- rungsnehmer hat gleichwohl Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich war.
(4) Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwen- dung, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
(1) Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes be- stimmt ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zuge- stimmt hatdavon Kenntnis erhält, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in An- spruch genommen hat.
b) Xxxxx der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rück- trittserklärung zu.
c) Xxxx der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine an- gemessene Geschäftsgebühr zu.
d) Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der An- fechtungserklärung zu.
e) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, weggefallen ist. In diesem Fall steht dem Versicherer ihm der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen erhe- ben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt zum Zeit- punkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
f(2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Weg- fall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächste fällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit Wirkung ab Todestag verlangen.
(3) Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versiche- rungsschein bezeichnete, selbst genutzte Wohnung oder das selbst genutzte Einfamilienhaus, geht der Ver- sicherungsschutz auf das neue Objekt über. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das glei- che gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue Ob- jekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächli- chem Bezug eintreten. ARB2014-CIF-GVO-11.2014/01
(4) Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das er für seine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selb- ständige Tätigkeit selbst nutzt, findet Absatz 3 entspre- chende Anwendung, wenn das neue Objekt nach dem Tarif des Versicherers weder nach Größe, noch nach Miet- oder Pachthöhe einen höheren als den vereinbar- ten Beitrag rechtfertigt.
(5) Xxxxxxx zur Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit: Hinsichtlich der Verpflichtung zur Beitragszahlung gilt folgendes:
(1) Der Versicherer übernimmt, wenn der Versiche- rungsnehmer arbeitslos im Sinne des § 119 SGB (Sozialgesetzbuch) III ist und Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III bezieht, die Beitragszahlung für den Versicherungsvertrag längstens für die Dauer eines Jahres (Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit). Die erstmalige Beitragsbefreiung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Befreiungs- grundes mindestens zwei Jahre ununterbrochen – in einem ungekündigten und nicht befristeten Ar- beitsverhältnis nach deutschem Recht stand und – ein Arbeitsentgelt bezog, das über dem einer ge- ringfügigen Beschäftigung lag. Ein erneuter Leistungsanspruch setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer wieder – in einem nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht stand und – ein Arbeitsentgelt bezog, das über dem einer ge- ringfügigen Beschäftigung lag. Die Beitragsbefreiung ist während der Gesamtlauf- zeit des Versicherungsvertrages für maximal drei Inanspruchnahmen insgesamt möglich.
(2) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüg- lich geltend zu machen. Dem Versicherer ist Aus- kunft über alle zu ihrer Feststellung erforderlichen Umstände zu erteilen und das Vorliegen ihrer Vo- raussetzungen durch Vorlage einer amtlichen Be- scheinigung nachzuweisen.
(3) Die Beitragsbefreiung endet vor Ablauf eines Jah- res, wenn der Versicherungsnehmer ein Arbeits- verhältnis aufnimmt. Über die Aufnahme eines Ar- beitsverhältnisses hat der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich zu informieren.
(4) Der Versicherungsnehmer ist hat auf Anforderung, höchstens jedoch alle drei Monate, Auskunft über das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung zu geben und geeignete Nach- weise vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtetunverzüglich nach, endet die Beitragsbefrei- ung. Sie tritt jedoch mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Inte- resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein ande- res künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangenAuskünfte und Nachweise nachge- reicht werden.
g(5) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse Der Anspruch auf Beitragsbefreiung verjährt in der Absicht versi- chert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtigdrei Jahren. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeit- punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er- langt.
1. Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für Ver- glasungsarbeiten an. Entsprechend verändert sich der Beitrag.
2. Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr (siehe § 7 Nr. 1) entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindi- zes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehr- familiengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamt. Der Veränderungspro- zentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch gerundet. Maßgebend ist der für den Monat Mai veröffentlichte Index.
3. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die angepasste Haftung Die Verjährung beginnt am Schluss des Versicherers kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) der Anpassung mit Wirkung für den Zeitpunkt widersprechenKa- lenderjahres, in dem die Anpassung wirksam Nachweise und Auskünfte nach Ziff er 2 hätten erteilt werden solltekönnen. Zur Wahrung Der Zeitraum ab der Frist genügt Geltendmachung des Anspruchs bis zur Entscheidung des Versicherers über die rechtzei- tige Absendung. § 5 Nr. 3 c findet AnwendungBei- tragsbefreiung wird in die Verjährungsfrist nicht mit eingerechnet.
(6) Eine Beitragsbefreiung erfolgt nicht,
a) wenn ein anderer, ausgenommen aufgrund ei- ner gesetzlichen Unterhaltspflicht, verpflichtet ist, den Versicherungsbeitrag zu zahlen,
b) wenn eine der Voraussetzungen nach Ziffer 1 aa) bei Versicherungsbeginn vorliegt; ARB2014-CIF-GVO-11.2014/01
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Samples: Conceptif Rechtsschutzversicherung
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur derjenige Anspruch auf den Teil des Beitrags zuBeitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
a(1) Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Ta- gen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zuge- stimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in An- spruch genommen hat.
b) Xxxxx der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum Zugang 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Vomhundertsatz sich für die Rechts- schutzversicherung das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Rück- trittserklärung zu.
c) Xxxx Schadenzahlungen einer genügend großen Zahl der Versicherungsvertrag die Rechtsschutzversicherung betreibenden Versicherer im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in die- sem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die Anzahl der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine an- gemessene Geschäftsgebühr zu.
d) Wird im Jahresmittel versicherten Risiken. Als Durchschnitt der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Beitrag bis zum Zugang der An- fechtungserklärung zu.
e) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
f) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Inte- resse bei einer VersicherungZah- lungen, die für ein künftiges Unternehmen oder alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Rechtsschutzfälle. Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des Durchschnitts der Schadenzahlungen, die aus Leistungsver- besserungen herrühren, werden bei den Feststellungen des Treu- händers nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits enthalten sind.
(2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für ein ande- res künftiges Interesse genommen Versicherungsverträge – gemäß den §§ 21 und 22, – gemäß den §§ 23, 25 und 29 und für Versicherungsverträge über den Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, – gemäß des § 26 und für Versicherungsverträge über den Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutzes, gesondert, und zwar jeweils unterschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.
(3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz unter 5, unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz ist jedoch in den folgenden Jahren mit zu berücksichtigen. Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz, ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, nicht entstehtauf die nächstniedrigere durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den abgerundeten Vomhundertsatz zu verändern. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangenerhöh- te Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
g(4) Hat sich der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse entsprechend Absatz 1 nach den unternehmenseige- nen Zahlen des Versicherers zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten drei Jahren, in denen eine Beitragsanpassung möglich war, geringer erhöht, als er vom Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag in der Absicht versi- chertjewei- ligen Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur um den im letzten Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Vomhundertsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeit- punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er- langtnach Absatz 3 ergibt.
(5) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Der Versicherer passt Oktober des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhän- ders erfolgten, fällig werden. Sie unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn für den Umfang Gegenstand der Versicherung an die Preisentwicklung für Ver- glasungsarbeiten an. Entsprechend verändert noch nicht ein Jahr abgelaufen ist.
(6) Erhöht sich der Beitrag.
2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, so kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen. Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1Darauf muss der Versicherer den Versicherungsnehmer hinweisen, und zwar spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden soll. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr (siehe § 7 Nr. 1) entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindi- zes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehr- familiengebäude gilt Die Kündigung kann der Index für Wohngebäude insgesamt. Der Veränderungspro- zentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch gerundet. Maßgebend ist der für den Monat Mai veröffentlichte Index.
3. Innerhalb Versicherungsnehmer inner- halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die angepasste Haftung des Versicherers kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mailerklären. Sie gilt mit sofortiger Wirkung, Telefax oder Brief) der Anpassung mit Wirkung für den Zeitpunkt widersprechenfrühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Anpassung Beitragserhöhung wirksam werden solltesoll. Zur Wahrung Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag recht- fertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist genügt kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls die rechtzei- tige AbsendungFrist für die Kündigung des Versicherers abge- laufen war und der Versicherer nicht gekündigt hat. § 5 Nr. 3 c findet AnwendungGleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Rechtsschutzfalls noch für den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich war.
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Samples: Rechtsschutz Versicherung
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer Vertrages haben wir, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur derjenige Anspruch auf den Teil des Beitrags zuBeitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden be- standen hat.. § 11 Beitragsanpassung für die ADFC-PannenhilfePLUS
a) Widerruft Erhöhen wir für neue Verträge unsere Tarifbeiträge, können wir den Beitrag für einen Vertrag zur ADFC-PannenhilfePLUS mit Wirkung vom Beginn der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb nächsten Versicherungsperiode an bis zur Höhe des neuen Tarifbeitrages anheben. Vermindern wir für neue Verträge unsere Tarifbeiträge, brau- xxxx Xxx auch für diesen Vertrag von 14 Ta- gen, hat Beginn der Versicherer nächsten Versicherungsperiode an nur noch den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge neu- en Tarifbeitrag zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zuge- stimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in An- spruch genommen hatzahlen.
b) Xxxxx Erhöht sich der Beitrag, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mit- teilung mit sofortiger Wirkung in Textform kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm hat den Versicherungsnehmer in der Beitrag bis zum Zugang Mittei- lung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätes- tens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Rück- trittserklärung zuBeitragserhöhung zugehen.
c) Xxxx Eine Erhöhung der Versicherungsvertrag Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. § 12 Kündigung nach Schadenfall
a) Nach Eintritt eines Schadenfalles können sowohl Sie als auch wir einen bestehenden Vertrag zur ADFC-PannenhilfePLUS in Textform kündigen. Die Kündigung muss uns bzw. Ihnen spätestens ei- nen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen.
b) Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufen- den Versicherungsjahres, wirksam wird.
c) Eine Kündigung durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine an- gemessene Geschäftsgebühr zuuns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
d) Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung Vertrag gekündigt, haben wir nur Anspruch auf den Teil des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendetBeitrages, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der An- fechtungserklärung zuabgelaufe- nen Vertragszeit entspricht. § 13 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
a) Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
eb) Fällt das versicherte Interesse Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns be- kannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach dem Beginn der Versicherung vollständig Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung von Ihnen. § 14 Gesetzliche Verjährung
a) Die Ansprüche aus der ADFC-Pannenhilfe und dauerhaft wegASFC-PannenhilfePLUS verjähren nach Ablauf von drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
b) Haben Sie einen Anspruch bei uns angemeldet, steht dem Versicherer ist die Verjährung von der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäregehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht. § 15 Änderung der für die Beitragsbemessung wesentlichen Umstände Wird während der Laufzeit des Versicherungsvertrages zur ADFC-PannenhilfePLUS die Mitglied- schaft beim ADFC e.V. beendet, endet der Versicherungsvertrag automatisch zur nächsten Hauptfäl- ligkeit, § 9 Absatz 3. Für den Beitrag des Fahrrad-Schutzbriefes ADFC-PannenhilfePLUS sind Veränderungen der Umstän- de bei Vertragsabschluss nicht bedeutsam. § 16 Zuständiges Gericht
A) Klagen gegen den Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hatFür Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Firmensitz. Sind Sie eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
fB) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtetKlagen gegen die versicherte Person Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung. Das Gleiche gilt, wenn das versicherte Interesse bei Beginn Sie eine Offene Han- delsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft sind.
C) Unbekannter Wohnsitz der Versicherung versicherten Person Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht besteht bekannt, be- stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen die versi- cherte Person nach unserem Sitz. § 17 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. § 18 Verpflichtungen Dritter
a) Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder wenn das Inte- resse bei einer Versicherungeine Entschädigung aus anderen Versi- cherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.
b) Haben Sie aufgrund desselben Schadenfalles auch Erstattungsansprüche gleichen Inhaltes gegen Dritte, können Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein ande- res künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangenIhren Gesamtschaden übersteigt.
gc) Hat Soweit Sie aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beanspruchen können, steht es Ihnen frei, welchem Versicherer Sie den Schadenfall melden. Melden Sie uns den Schaden, werden wir im Rahmen dieses Schutzbriefes in Vorleistung treten. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur bei Abschluss eines Vertrages zur ADFC- PannenhilfePLUS BEITRAG Bei den Jahresbeiträgen ist die zurzeit gültige Versicherungssteuer (19 %) eingeschlossen. Nebenge- bühren werden nicht erhoben. Alle Beiträge mit Zuschlägen und Nachlässen werden auf zwei Nach- kommastellen berechnet. Bei der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versi- chert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil Berechnung von Nachlässen und Zuschlägen kann es durch Rundungsdifferenzen systembe- dingt zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der geringfügigen Abweichungen gegenüber dem im Antrag genannten Beitrag bis zu dem Zeit- punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er- langtkommen.
1. Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für Ver- glasungsarbeiten an. Entsprechend verändert sich der Beitrag.
2. Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr (siehe § 7 Nr. 1) entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindi- zes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehr- familiengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamt. Der Veränderungspro- zentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch gerundet. Maßgebend ist der für den Monat Mai veröffentlichte Index.
3. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die angepasste Haftung des Versicherers kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) der Anpassung mit Wirkung für den Zeitpunkt widersprechen, in dem die Anpassung wirksam werden sollte. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzei- tige Absendung. § 5 Nr. 3 c findet Anwendung.
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Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur derjenige Anspruch auf den Teil des Beitrags zuBeitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz bestanden hat.
a(1) Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Ta- gen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zuge- stimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in An- spruch genommen hat.
b) Xxxxx der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum Zugang 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutzversicherung das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Rück- trittserklärung zu.
c) Xxxx Schadenzahlungen einer genügend gro- ßen Zahl der Versicherungsvertrag die Rechtsschutzversicherung betreibenden Ver- sicherer im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die Anzahl der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine an- gemessene Geschäftsgebühr zu.
d) Wird im Jahresmittel versicherten Risiken. Als Durch- schnitt der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Beitrag bis zum Zugang der An- fechtungserklärung zu.
e) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
f) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Inte- resse bei einer VersicherungZahlungen, die für ein künftiges Unternehmen oder alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Rechtsschutzfälle. Veränderungen der Schaden- häufigkeit und des Durchschnittes der Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen herrühren, werden bei den Fest- stellungen des Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen be- rücksichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits enthalten sind.
(2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für ein ande- res künftiges Interesse genommen Versicherungsver- träge gemäß den §§ 21 und 22, gemäß den §§ 23, 24, 25 und 29, gemäß den §§ 26 und 27, gemäß § 28 nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils unterschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.
(3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundert- satz unter 5, unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhun- dertsatz ist jedoch in den folgenden Jahren mit zu berücksichti- gen. Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz, ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, nicht entstehtauf die nächstniedrigere durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den abgerundeten Vomhundertsatz zu verändern. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangenerhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarif- beitrag nicht übersteigen.
g(4) Hat sich der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse entsprechend Absatz 1 nach den unternehmens- eigenen Zahlen des Versicherers zu ermittelnde Vomhundert- satz in den letzten drei Jahren, in denen eine Beitragsanpas- sung möglich war, geringer erhöht, als er vom Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer den Fol- gejahresbeitrag in der Absicht versi- chertjeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur um den im letzten Kalenderjahr nach seinen Zah- len ermittelten Vomhundertsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeit- punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er- langtnach Absatz 3 ergibt.
(5) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Der Versicherer passt Oktober des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhän- ders erfolgten, fällig werden. Sie unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn für den Umfang Gegenstand der Versicherung an die Preisentwicklung für Ver- glasungsarbeiten an. Entsprechend verändert noch nicht ein Jahr abgelau- fen ist.
(6) Erhöht sich der Beitrag.
2. Der Beitrag erhöht oder vermindert , ohne dass sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr (siehe § 7 Nr. 1) entsprechend dem Prozentsatzder Umfang des Versi- cherungsschutzes ändert, um kann der Versicherungsnehmer den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindi- zes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehr- familiengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamt. Der Veränderungspro- zentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch gerundet. Maßgebend ist der für den Monat Mai veröffentlichte Index.
3. Innerhalb Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die angepasste Haftung des Versicherers kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) der Anpassung mit Wirkung für den Zeitpunkt widersprechenSchriftform kündigen, in dem die Anpassung Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Zur Wahrung Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündi- gungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versiche- rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versiche- rungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen höheren als den vereinbarten Bei- trag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Um- standes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer die Absicherung der höhe- ren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Ver- sicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist genügt in Schriftform kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungs- recht hinzuweisen. Der Versicherer kann seine Rechte nur in- nerhalb eines Monats ausüben.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versi- cherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monates nach Zugang einer Aufforderung die rechtzei- tige Absendungzur Beitragsbe- rechnung erforderlichen Angaben zu machen. § 5 NrVerletzt der Ver- sicherungsnehmer diese Pflicht, kann der Versicherer den Ver- trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, wenn die Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers vorsätz- lich oder grob fahrlässig war. 3 c findet AnwendungDas Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese An- gaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Rechtsschutzfall später als ei- nen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen, so hat der Versiche- rungsnehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn dem Versicherer war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeit- punkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen An- gaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- nehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Das Nichtvorlie- gen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versi- cherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Rechtsschutzfalles noch für den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich war.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung (Arb 2010)
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur derjenige Anspruch auf den Teil des Beitrags zuBeitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
a) Widerruft 1. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1.7. eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen der ADVOCARD Rechtsschutzversicherung AG im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Der jeweils ermittelte Prozentsatz wird auf die nächst- niedrigere, durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Schadenfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Schadenfälle. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Schadenfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.
2. Ergeben die Ermittlungen gemäß Ziffer 1 eine Erhöhung, ist der Versicherer berechtigt und im Falle einer Vermin- derung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den festgestellten Prozentsatz zu ändern, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beginn des Versicherungsvertrages. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Eine Beitragsänderung unterbleibt, wenn dieser Prozentsatz unter 5 liegt; er ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
3. Die Beitragsangleichung gilt ab der auf den 31.12. des laufenden Jahres folgenden Beitragsfälligkeit; sie wird dem Versicherungsnehmer mitgeteilt.
4. Der Versicherungsnehmer kann innerhalb eines Monates, nachdem ihm die Beitragserhöhung mitgeteilt wurde, den Versicherungsvertrag zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
1. Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen.
2. Bejaht der Versicherer seine Vertragserklärung Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von 14 Ta- genzwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer innerhalb eines Monates nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.
3. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Absatz 2 in Schriftform zugegangen sein. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche- rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
4. Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den auf die Zeit nach Zugang Teil des Beitrags, der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstattenabgelaufenen Vertragszeit entspricht.
1. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zuge- stimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in An- spruch genommen hatdrei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
b) Xxxxx der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom 2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rück- trittserklärung zu.
c) Xxxx der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht bei dem Versicherer eine an- gemessene Geschäftsgebühr zu.
d) Wird angemeldet worden, ist die Verjährung von der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der An- fechtungserklärung zu.
e) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäregehemmt, zu dem der Versicherer vom Wegfall die Entscheidung des Interesses Kenntnis erlangt hat.
f) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Inte- resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein ande- res künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
g) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse Versicherers dem Versicherten in der Absicht versi- chert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeit- punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er- langtTextform zugeht.
1. Der Versicherer passt Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im Umfang der Versicherung an für die Preisentwicklung in §19 oder im Versicherungs- schein genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ver- glasungsarbeiten an. Entsprechend verändert sich der BeitragAnsprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.
2. Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr (siehe § 7 Nr. 1) entsprechend dem Prozentsatz, um Für mitversicherte Personen gelten die den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindi- zes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehr- familiengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamtVersicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Veränderungspro- zentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch gerundet. Maßgebend ist der für den Monat Mai veröffentlichte Index.
3. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die angepasste Haftung des Versicherers Versicherungsnehmer kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) der Anpassung mit Wirkung für den Zeitpunkt jedoch widersprechen, in wenn eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher Lebenspartner Rechtsschutz verlangt. Alle Erklärungen gegenüber dem die Anpassung wirksam werden sollte. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzei- tige Absendung. § 5 Nr. 3 c findet AnwendungVersicherer sind schriftlich abzugeben.
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Samples: Ace Auto Club Europa Membership and Insurance Terms
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur derjenige Anspruch auf den Teil des Beitrags zuBeitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz bestanden hat.
a(1) Widerruft Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutzversicherung das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen einer genügend gro- ßen Zahl der die Rechtsschutzversicherung betreibenden Ver- sicherer im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Als Durch- schnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Rechtsschutzfälle. Veränderungen der Schaden- häufigkeit und des Durchschnittes der Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen herrühren, werden bei den Fest- stellungen des Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen be- rücksichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits enthalten sind.
(2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsver- träge gemäß den §§ 21 und 22, gemäß den §§ 23, 24, 25 und 29, gemäß den §§ 26 und 27, gemäß § 28 nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils unterschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.
(3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundert- satz unter 5, unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhun- dertsatz ist jedoch in den folgenden Jahren mit zu berücksichti- gen. Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz, ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die nächstniedrigere durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den abgerundeten Vomhundertsatz zu verändern. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarif- beitrag nicht übersteigen.
(4) Hat sich der entsprechend Absatz 1 nach den unternehmens- eigenen Zahlen des Versicherers zu ermittelnde Vomhundert- satz in den letzten drei Jahren, in denen eine Beitragsanpas- sung möglich war, geringer erhöht, als er vom Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer den Fol- gejahresbeitrag in der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur um den im letzten Kalenderjahr nach seinen Zah- len ermittelten Vomhundertsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach Absatz 3 ergibt.
(5) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Oktober des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhän- ders erfolgten, fällig werden. Sie unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn für den Gegenstand der Versicherung noch nicht ein Jahr abgelau- fen ist.
(6) Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versi- cherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung den Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Ta- geneines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in Schriftform kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündi- gungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versiche- rungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versiche- rungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen höheren als den vereinbarten Bei- trag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Um- standes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer die Absicherung der höhe- ren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Ver- sicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist in Schriftform kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungs- recht hinzuweisen. Der Versicherer kann seine Rechte nur in- nerhalb eines Monats ausüben.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den auf die Zeit vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versi- cherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monates nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsbe- rechnung erforderlichen Angaben zu machen. Verletzt der Widerrufserklärung entfallenden Teil Ver- sicherungsnehmer diese Pflicht, kann der Beiträge Versicherer den Ver- trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, wenn die Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers vorsätz- lich oder grob fahrlässig war. Das Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu erstattenbeweisen. Voraussetzung Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese An- gaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Rechtsschutzfall später als ei- nen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen, so hat der Versiche- rungsnehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn dem Versicherer war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeit- punkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen An- gaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- nehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Das Nichtvorlie- gen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versi- cherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Rechtsschutzfalles noch für den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich war.
(4) Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Um- ständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
(1) Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zuge- stimmt hatdavon Kenntnis erhält, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in An- spruch genommen hat.
b) Xxxxx der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rück- trittserklärung zu.
c) Xxxx der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine an- gemessene Geschäftsgebühr zu.
d) Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der An- fechtungserklärung zu.
e) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, Versiche- rung weggefallen ist. In diesem Fall steht dem Versicherer ihm der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre.
(2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragspe- riode fort, zu dem soweit der Versicherer vom Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
f) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn Gegenstandes der Versicherung nicht besteht oder wenn das Inte- resse bei einer Versicherungvorliegt. Wird der nach dem Todestag nächst- fällige Beitrag bezahlt, die für ein künftiges Unternehmen bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjeni- ge, der den Beitrag gezahlt hat oder für ein ande- res künftiges Interesse genommen istden gezahlt wurde, nicht entstehtwird an Stelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Der Versicherer Er kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhe- bung des Versicherungsvertrages mit Wirkung ab Todestag verlangen.
g(3) Hat Wechselt der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in die im Versicherungs- schein bezeichnete, selbst genutzte Wohnung oder das selbst genutzte Einfamilienhaus, geht der Absicht versi- chertVersicherungsschutz auf das neue Objekt über. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeit- punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er- langtauf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.
1. Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für Ver- glasungsarbeiten an. Entsprechend verändert sich der Beitrag.
2. Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr (siehe § 7 Nr. 1) entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindi- zes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehr- familiengebäude gilt der Index für Wohngebäude insgesamt. Der Veränderungspro- zentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma kaufmännisch gerundet. Maßgebend ist der für den Monat Mai veröffentlichte Index.
3. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die angepasste Haftung des Versicherers kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) der Anpassung mit Wirkung für den Zeitpunkt widersprechen, in dem die Anpassung wirksam werden sollte. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzei- tige Absendung. § 5 Nr. 3 c findet Anwendung.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung (Arb 2010)