Common use of Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern Clause in Contracts

Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern. Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und • bei Versicherungsbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, • die Versicherung nicht gekündigt war und • Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde, gilt Folgendes: Wir führen die Versicherung mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Leistungsumfang bis zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weiter, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.

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Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern. Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und • Sie bei Versicherungsbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, • die Versicherung nicht gekündigt war und • Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde, gilt Folgendes: Wir führen die Versicherung mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Leistungsumfang bis zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weiter, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.

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Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern. Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und • Sie bei Versicherungsbeginn das 6050. Lebensjahr (bei Eltern des Kindes entfällt die Altersgrenze) noch nicht vollendet hatten, • die Versicherung nicht gekündigt war und • Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde, gilt Folgendes: Wir führen die Versicherung mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Leistungsumfang bis zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weiter, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendetvollendet bzw. Der bei Tod eines mitversicherten Ehegatten oder Lebenspartner bis zur zweiten Hauptfälligkeit des Vertrages. Bei Tod des Versicherungsnehmers wird der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.

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