Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern. Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und - Sie bei Versicherungsbeginn das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, - die Versicherung nicht gekündigt war und - Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde, gilt Folgendes: 21. Lebensjahr vollendet.
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